Investitions-Booster: Comeback der degressiven Abschreibung
- Kathrin Küsters

- 5. Aug. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 5. Feb.

Haben Sie schon vom „Investitions-Booster“ gehört?
Die Bundesregierung hat ein umfassendes Gesetzespaket beschlossen, das seit dem 19. Juli 2025 in Kraft ist.
Ziel ist es, nach einer wirtschaftlich schwachen Phase wieder mehr Investitionen zu ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Transformation der Wirtschaft – insbesondere im Bereich Innovation und Nachhaltigkeit – voranzubringen.
Das neue steuerliche Investitions-Sofortprogramm bringt spürbare Entlastungen für alle Unternehmen und Praxen mit sich.
Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Maßnahmen für Sie verständlich und praxisnah zusammen:
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung ist wieder da. Kommt Ihnen der Begriff bekannt vor?
Schon während der Corona-Pandemie wurde diese nach Jahren wieder in Kraft gesetzt und erfährt seitdem eine Renaissance.
Die Regierung ermöglicht Unternehmen und Praxen wieder die degressive Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA) – und zwar mit einem Satz von bis zu 30 % pro Jahr.
Was bedeutet das für Sie in der Praxis?
Statt wie bisher gleichmäßig über mehrere Jahre abzuschreiben (lineare AfA), können Sie nun in den ersten Jahren nach der Anschaffung einen größeren Teil Ihrer Investitionskosten steuerlich geltend machen – konkret: 30%.
Das entlastet die Liquidität direkt und reduziert die Steuerlast schneller.
Für welche Investitionen gilt die degressive Abschreibung?
Für alle beweglichen Wirtschaftsgüter, also z. B. Behandlungsstühle, Röntgengeräte, aber auch Fahrzeuge oder andere technische Geräte, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden.
Ein Beispiel:
Sie kaufen für die Praxis eine neue Röntgeneinheit für 100.000 Euro.
Im Jahr der Anschaffung können Sie davon 30.000 Euro abschreiben. Im zweiten Jahr sind es 30 % vom Restwert (also 21.000 Euro), im dritten Jahr wieder 30 % vom neuen Rest usw.
Doch zum neuen „Investitions-Booster“ der Bundesregierung gehört nicht nur die degressive Abschreibung.
Sondern auch die …
Schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028
Dieses Thema ist für die meisten Ärzte und Zahnärzte vermutlich nicht so interessant.
Warum?
Weil die meisten Ärzte und Zahnärzte typischerweise in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften arbeiten, die nicht als GmbH organisiert sind.
Und sie daher keine Körperschaftsteuer zahlen müssen.
GmbHs hingegen zahlen auf Ihren Jahresüberschuss Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer. Warum wir dieses Thema an dieser Stelle behandeln?
Weil dies eine wichtige Änderung für MVZ GmbHs ist und für manche Praxen in der Zukunft ein Argument für die Gründung einer MVZ GmbH sein könnte.
Was ändert sich konkret?
Die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs, AGs) wird ab dem Jahr 2028 schrittweise von 15 % auf 10 % abgesenkt – jeweils 1 Prozentpunkt pro Jahr.
Dies wirkt sich auf die kombinierte Steuerlast aus:
Aktuell liegt die Gesamtsteuerbelastung für GmbHs bei rund 30 %. Diese setzt sich jeweils zur Hälfte aus der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zusammen.
Ab 2032 soll die kombinierte Steuerlast auf rund 25 % sinken.
Für Praxisinhaber ist der folgende Punkt schon ab dem nächsten Jahr von Relevanz:
Förderung für betriebliche E-Mobilität
Um die Elektrifizierung der Unternehmensflotten voranzutreiben, wurde ein spezieller Abschreibungsvorteil für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge eingeführt.
Die Vorteile im Überblick
75 % der Anschaffungskosten können über eine Sonderabschreibung sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden (nicht degressiv, sondern einmalig).
Dies gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden.
Zudem gilt eine höhere Preisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Dienst- und Geschäftswagen:
Der Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung für steuerlich begünstigte E-Dienstwagen wird von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben.
Ein Beispiel zur Abschreibung
Sie kaufen sich im Jahr 2026 ein neues Fahrzeug für 100.000 Euro, welches Sie zu mehr als 50% betrieblich nutzen.
Auf die Anschaffungskosten können Sie die Sonderabschreibung anwenden und im ersten Jahr 75.000 Euro steuerlich geltend machen.
Endlich ist der Wertverlust berücksichtigt, wenn Sie mit dem Neuwagen vom Parkplatz des Autohauses fahren …
So verhält sich die Abschreibung über die ersten 6 Jahre nach der Anschaffung:
2026: 100.000 EUR – 75 % Abschreibung – 75.000 EUR
2027: 100.000 EUR – 10 % Abschreibung – 10.000 EUR
2028: 100.000 EUR – 5 % Abschreibung – 5.000 EUR
2029: 100.000 EUR – 5 % Abschreibung – 5.000 EUR
2030: 100.000 EUR – 3 % Abschreibung – 3.000 EUR
2031: 100.000 EUR – 2 % Abschreibung – 2.000 EUR
Allerdings sind manche …
Details noch ungeklärt
Ob dafür noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie z.B. eine bestimmte betriebliche Nutzung, ist aus dem Gesetzestext leider nicht erkennbar.
Hier verfolgen wir die ersten Kommentierungen und besprechen alles im Detail mit Ihnen, wenn Sie überlegen, sich aufgrund dieser Maßnahmen ein E-Fahrzeug anzuschaffen.
Falls der ein oder andere mit dem Gedanken spielt, sich aber vom Verbrenner noch nicht so ganz trennen kann: Hybridfahrzeuge fallen definitiv nicht unter diese Förderung!
Fazit zum „Investitions-Booster“
Wie Sie sehen, gibt es die eine oder andere Möglichkeit aufgrund der genannten Änderungen steueroptimiert zu investieren.
Sprechen Sie uns gerne an und wir schauen mit Ihnen gemeinsam, welche Steuerermäßigung für Sie und Ihr Unternehmen sinnvoll sein kann.




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