Kurz vor zwölf beschlossen – das bringt das Steuerjahr 2026
- Lucas Schüren

- 23. Jan.
- 5 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 5. Feb.

Ehe man sich‘s versieht, befinden wir uns bereits im neuen Jahr. Kurz vor dem Jahreswechsel wurden wieder neue steuerliche Änderungen für 2026 beschlossen.
Wie inzwischen üblich, fassen wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammen. Kurz. Verständlich. Auf den Punkt.
Auch die Prozesse in unserer Kanzlei unterziehen wir ständiger Prüfung auf Zeitgemäßheit und Praktikabilität. Daher geben wir Ihnen vorab einen kleinen Ausblick, was sich in organisatorischen Punkten in der Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei für unsere Mandanten ändert:
Ihre DATEV-Rechnungen: Änderung des Zustellwegs ab 2026
Ab Januar 2026 werden DATEV-Rechnungen nicht mehr über DATEV Belege online zugestellt (die Dezember-Rechnung 2025 erhalten Sie letztmalig auf diesem Weg). Sofern Sie bis dahin nichts umstellen, stellt DATEV Ihre Rechnungen automatisch im Online-Portal „DATEV Rechnungsdaten online“ bereit (zu finden über die Anmeldung bei MyDATEV). Dort können Sie auch einstellen, dass Sie benachrichtigt werden, sobald eine neue Rechnung vorliegt.
Bitte laden Sie die Rechnung nach Erhalt herunter und stellen Sie sie uns zusammen mit Ihren Finanzbuchhaltungsunterlagen in DATEV Unternehmen online zur Verfügung.
Eine Registrierung im DATEV E-Rechnungsportal empfehlen wir derzeit nicht, da aktuell kein zusätzlicher Mehrwert entsteht. Ausnahme: Wenn Sie ohnehin die Einführung einer E-Rechnungsplattform planen, empfehlen wir ausdrücklich die DATEV E-Rechnungsplattform, damit wir die entsprechenden Schnittstellen optimal nutzen können.
e-Rechnung bei trilling•hellmann & partner mbB
Auch wir stellen den Versand unserer Steuerberater-Rechnungen künftig auf die E-Rechnung um.
Für Sie ändert sich dadurch nichts am Ablauf: Betriebliche Rechnungen erhalten Sie weiterhin wie gewohnt in DATEV Unternehmen online, private Rechnungen in DATEV Meine Steuern.
Bitte beachten Sie: Bei den betrieblichen Rechnungen versendet DATEV aktuell keine automatische Benachrichtigung über den Eingang – wir weisen daher im Rahmen der Übersendung der Jahresabschluss-Auswertungen nochmals darauf hin.
Inhaltlich bleibt alles wie bisher; im Wesentlichen ändert sich nur das Erscheinungsbild der Rechnung, da die gesetzlichen Vorgaben bei E-Rechnungen sehr standardisiert und in der Darstellung entsprechend eingeschränkt sind.
DATEV Meine Steuern
Wie bereits angekündigt, stellen wir Ihnen ab Januar 2026 sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit Ihrer Einkommensteuererklärung – einschließlich Fälligkeits- und Zahlungsmitteilungen – ausschließlich im Online-Portal DATEV Meine Steuern zur Verfügung.
Der Versand von Dokumenten als E-Mail-Anhang entfällt. Sie erhalten per E-Mail lediglich eine Benachrichtigung, sobald neue Dokumente im Portal für Sie bereitstehen.
Kommen wir nun zu den steuerlichen Neuerungen:
Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsfeier
Das Thema ist nicht gänzlich neu, aber es wird inzwischen deutlich strenger geprüft.
Bei Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung fällt immer häufiger auf, dass die pauschale Versteuerung von Betriebsveranstaltungen verstärkt geprüft und bei Nichtbeachtung der Frist entsprechend geahndet wird.
Wichtig ist daher:
Die Pauschalsteuer muss spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres abgeführt werden. Sonst entfällt die Sozialversicherungsfreiheit.
Problematisch ist das vor allem bei Weihnachtsfeiern im Dezember.
Unsere Bitte an Sie daher:
Belege (inkl. Teilnehmerliste) und Kosten der Betriebsveranstaltung immer schnellstmöglich einreichen.
Für die 2025er Betriebsveranstaltungen benötigen wir die Belege – sofern nicht bereits eingereicht – für eine fristgerechte Meldung bis zum 28.01.2026.
Aktivrente
Sie werden es mitbekommen haben: Seit dem 01.01.2026 gilt die sogenannte Aktivrente.
Beschäftigte im Rentenalter können nun bis zu 2.000 EUR monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
Wichtig dabei:
Der Freibetrag gilt nur für sozialversicherungspflichtige Anstellungen.
Somit keine Anwendung bei Selbstständigen, Freelancern, Minijobbern oder Beamten. Aus unserer Sicht gibt es hier noch viele Unklarheiten für die praktische Handhabe und in der rechtlichen Auslegung. Wir dürfen auf die Entwicklung gespannt sein.
Kindergeld und geänderte Freibeträge
Auch Familien profitieren 2026 von höheren Beträgen:
Das Kindergeld steigt um 4 EUR auf 259 EUR pro Kind und Monat – also sind sagenhafte zwei Kugeln Eis im Monat mehr pro Kind drin.
Der Kinderfreibetrag erhöht sich auf 9.756 EUR.
Zudem steigt der Grundfreibetrag auf 12.348 EUR pro Jahr.
Dieser Betrag ist gleichzeitig der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Erhöhung der Pendlerpauschale
Gute Nachrichten für Pendler:
Seit dem 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale 38 Cent je Kilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer.
Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Das Ganze gilt im Übrigen auch für den Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber. Dieser kann pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. Falls Sie den Fahrtkostenzuschuss für Ihre Beschäftigten erhöhen möchten, geben Sie unserer Lohnabteilung gerne Bescheid.
Leider gilt diese Erhöhung nur für die Pendlerei zur Arbeitsstätte bzw. zum eigenen Betrieb. Für sonstige berufliche Fahrten bleibt der Reisekosten-Satz bei 30 Cent für Fahrten mit dem Pkw.
Erhöhung bei Mindestlohn und Minijob
Seit dem 01.01.2026 gilt ebenfalls ein höherer Mindestlohn. Dieser beträgt nun 13,90 EUR pro Stunde. Bisher lag der Mindestlohn bei 12,82 EUR.
Durch die Kopplung an den Mindestlohn hat sich auch die Grenze für Minijobs verschoben.
Geringfügig Beschäftigte dürfen jetzt bis zu 603 EUR im Monat verdienen. Wünschen Sie eine Anhebung des Gehalts für Ihre geringfügig Beschäftigten? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Lohnabteilung auf.
Der Mindestlohn bleibt ein gerne diskutiertes Thema in Politik und Wirtschaft – Stand jetzt ist ab 2027 eine weitere deutliche Erhöhung auf 14,60 EUR vorgesehen.
Bitte beachten Sie, dass bei Nichteinhaltung des Mindestlohns neben Nachzahlungen an Arbeitnehmer und Sozialversicherung schlimmstenfalls strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Gute Neuigkeiten für Feinschmecker
Ab dem 01.01.2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% statt 19 %.
Die während der Corona-Zeit eingeführte Entlastung ist damit dauerhaft zurückgekehrt.
Ob sich dies auch spürbar auf die Preise für Gäste auswirkt, bleibt abzuwarten. Große Fast-Food-Ketten werben aktuell mit der Preissenkung.
Zusätzlich Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen
Good news für alle Gewerkschaf’ler und viele angestellte Ärzte: Beitragszahlungen an Gewerkschaften und Berufsverbände können ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (zurzeit 1.230 EUR) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch für berentete Ärzte, wo der Pauschbetrag bei nur 102 EUR liegt.
Kammern und deren Mitglieder freut’s folglich.
Erhöhung Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Wer sich ehrenamtlich engagiert, wird ab 2026 stärker entlastet.
Die Ehrenamtspauschale wurde von 840 EUR auf 960 EUR pro Jahr erhöht.
Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 EUR auf 3.300 EUR jährlich.
Einnahmen bis zu diesen Beträgen bleiben steuerfrei, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Parteispenden
Auch hier gibt es eine deutliche Anhebung – wenn da mal nicht ein intrinsischer Wunsch der Politik mitschwingt:
Der Weg der Steuerbegünstigung ist hier mathematisch und in der Theorie kompliziert. Denn die Spende wird zuerst im Rahmen der direkten Steuerermäßigung berücksichtigt (50%iger Abzug im Rahmen der Höchstbeträge). Ein darüberhinausgehender Betrag kann als Sonderausgabe abgezogen werden.
Der Höchstbetrag für den Spendenabzug Sonderausgabe steigt von 1.650 EUR auf 3.300 EUR, bei Eheleuten auf 6.600 EUR. Auch der Höchstbetrag für die direkte Steuerermäßigung wird verdoppelt von 825 EUR auf 1.650 EUR, bei Eheleuten auf 3.300 EUR.
Kurz gesagt: Spenden an politische Parteien sind bis zur Höhe von 6.600 EUR steuerlich absetzbar, bei Ehegatten bis zur Höhe von 13.200 EUR.
Spenden über diesen Betrag hinaus sind entsprechend nicht mehr steuerlich begünstigt. Mitgliedsbeiträge an politische Parteien zählen im Übrigen als Spende.
Und schon ist 2026 nicht nur da, sondern steuerlich auch schon wieder in vollem Gange.




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