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Arbeitszimmer absetzen: Vorsicht Steuerfalle!

  • Autorenbild: Jens Hellmann
    Jens Hellmann
  • 24. Aug. 2022
  • 7 Min. Lesezeit
Brille liegt auf geschlossenem Laptop, daneben eine Computermaus auf einem Holzschreibtisch im Büro

Wer wünscht sich das nicht:

Einen Teil des Eigenheims oder der Wohnung – genauer: das Arbeitszimmer – in der Steuererklärung geltend zu machen.

Mitsamt den Zinsen für die Hausfinanzierung, den Nebenkosten, den Aufwendungen für Fußboden, Anstrich, Möbel, und so weiter und so fort …

Wäre es nicht verschenktes Geld, auf diesen Steuervorteil zu verzichten?

Ja, wenn es nur so einfach wäre. Ist es leider nicht.

Warum das Arbeitszimmer mehr Steuerfalle als Steuersparmodell ist und welche legalen Gestaltungsmöglichkeiten es trotzdem gibt, erfahren Sie in diesem Artikel:


Was zählt als Arbeitszimmer?

Ganz einfach: Wir brauchen einen Raum.

Keinen Flur. Kein Durchgangszimmer. Keine Ecke hinter einem Vorhang.

Ein richtiges Zimmer.

Darin muss gearbeitet und nicht gewohnt werden. Und zwar fast ausschließlich.

Wenn Sie also in einer Ecke noch die Bügelwäsche liegen haben und in zwei anderen Ecken stehen Spielzeugeisenbahn und Gästebett, dann haben wir kein Arbeitszimmer.

Und nur ein solches wird steuerlich berücksichtigt.

Von einem „Arbeitswohnzimmer“ können Sie vielleicht noch den Schreibtisch und die Schreibtischlampe absetzen.

Mit anteiliger Miete, Zinsen, Abschreibung oder Fußbodenbelag brauchen Sie dem Finanzamt aber dann nicht zu kommen.

Heißt das im Umkehrschluss, dass man anteilige Haus-/Wohnungskosten absetzen darf, wenn man ein echtes Arbeitszimmer hat?

Es kommt drauf an …


Wo ist der Arbeitsmittelpunkt?

Wenn Sie ein Arbeitszimmer haben ist die nächste Frage, ob Sie in Ihrem Arbeitszimmer auch Ihren Arbeitsmittelpunkt haben.

Und wann hat man seinen Arbeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer?

Wenn man die größten Teil seiner Arbeitszeit dort verbringt; könnte man denken. Aber leider falsch gedacht.

Das Finanzamt verlangt, dass der „qualitative Mittelpunkt“ der Berufstätigkeit im Arbeitszimmer liegt?


Wie ist das zu verstehen?

Man muss hier von außen auf seine Tätigkeit schauen.

Stellen Sie sich vor, Sie wären Unternehmensberater. Von Montag bis Donnerstag bereiten Sie Ihre Beratungen vor. Freitags beraten Sie. In irgendwelchen Firmen.

Die „prägende“ oder „echte“ oder eben „qualitative“ Arbeit wird hier vermutlich aus Sicht des Finanzamts am Freitag in den Beratungsgesprächen erbracht.

Und das ist der entscheidende Punkt. Ob der Unternehmensberater das fair findet, interessiert niemanden.

Vielleicht sind Sie auch Arzt und Gutachter und erstellen Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Patienten. Dazu untersuchen Sie die Patienten zu Hause oder einer Pflegeeinrichtung.

Danach erstellen Sie Ihr Gutachten im Arbeitszimmer. Was meinen Sie, wo ist der Arbeitsmittelpunkt?

Genau, auch hier liegt dieser nach Auffassung des Finanzamts nicht im Arbeitszimmer.


Der Arbeitsmittelpunkt bei mehreren Jobs

Wie sieht es aus, wenn man mehre Jobs hat und bei zumindest bei einem liegt der Mittelpunkt glasklar im Arbeitszimmer?

Auch das reicht leider nicht.

Alle Tätigkeiten werden zusammen betrachtet. Der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeiten muss dann insgesamt im Arbeitszimmer liegen.

In den seltenen Fällen, in denen tatsächlich ihr beruflicher Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt, könnten Sie alle Kosten für Ihr Arbeitszimmer geltend machen.

Das dürfte aber die Ausnahme sein. Zumindest bei unseren Mandanten.

Haben Sie Ihren beruflichen Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer, können Sie keine Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen, es sei denn …


Sie haben keinen anderen Arbeitsplatz

Sind Sie Zahnarzt und haben einen eigenen Schreibtisch in der Praxis stehen, dann haben Sie einen anderen Arbeitsplatz an dem Sie Ihre Büroarbeit erledigen können.

Sie können sich dort nicht konzentrieren? Interessiert das Finanzamt nicht.

Sie machen Ihre Buchhaltung lieber zu Hause, damit Ihre Mitarbeiter keinen Einblick in Ihre Kontoauszüge haben? Interessiert das Finanzamt nicht.

Sie wollen am Wochenende arbeiten und nicht extra dafür in Ihre Praxis fahren? Interessiert das Finanzamt nicht.

Hoffnung macht nun allenfalls ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.07.2016:

Das Gericht sah einen Schreibtisch im Behandlungszimmer der Praxis eines Logopäden als unzumutbar an. Aber in diesem Fall nutzten die Angestellten den Schreibtisch.

Die Aufbewahrung privater Unterlagen war beispielsweise unmöglich, der Schreibtisch war von Mitarbeitern und Patienten nicht abschirmbar.

Mal sehen, ob das Finanzamt in Zukunft doch etwas großzügiger wird.


Diesen Betrag können Sie geltend machen

Nur, wenn Sie in Ihrer Praxis also kein Büro, keine Arbeitsecke oder keinen zumutbaren Schreibtisch stehen haben, wird das Finanzamt wirklich akzeptieren, dass Sie keinen anderen Arbeitsplatz haben.

Und wenn das so ist, dann dürfen Sie – halten Sie sich fest – Kosten in Höhe von bis zu 1.250 EUR im Jahr in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Führen Sie Ihre Praxis mit Ihrem Ehegatten zusammen und beide arbeiten am Wochenende im Arbeitszimmer, blieb es nach Meinung des Finanzamts bei einmal 1.250 EUR.


So war die Finanzamtsmeinung bis zum Jahr 2016.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (VI-R-53/12) aus Dezember 2016 entschieden, dass Ehegatten den Höchstbetrag beide erhalten dürfen.

Dafür gibt es an anderer Stelle eine aktuelle Verschärfung durch die Finanzämter.

Ab den Einkommensteuererklärungen für 2018 wurden die im amtlichen Lohnsteuerhandbücher geändert. Diese beinhalten die offiziellen Gesetzesinterpretationen der Finanzverwaltung.

Und bei den Arbeitszimmern hat sich eine Neuerung eingeschlichen. Sofern nur ein Ehegatte das Arbeitszimmer nutzte, hatten die Finanzämter bis einschließlich 2017 nichts dagegen, wenn z.B. der Vertrag des Stromversorgers über beide Ehegatten lief.

Der Nutzer des Arbeitszimmers durfte die Kosten des Arbeitszimmers auch dann ansetzen, wenn diese Kosten zu 50% durch den Ehegatten getragen wurden.


Nun gilt diese Vereinfachung nicht mehr.

Bei den Kosten muss genau geprüft werden, wer diese Kosten geschuldet und getragen hat. Nur wenn der Arbeitszimmer-Ehegatte auch die Zeche bezahlt hat, darf er die Kosten als Betriebsausgaben ansetzen.

Im schlimmsten Fall purzeln also ab 2018 nochmal 50% der Arbeitszimmer-Kosten an der Steuererklärung vorbei.

So oder so gilt: Ein schwer zu erreichender Steuervorteil.

Obendrein noch ziemlich mickrig, denn 1.250 EUR kommen an Aufwendungen für ein eigenes Arbeitszimmer im Jahr schnell zusammen.


Kurzes Zwischenfazit

Der Steuervorteil „Arbeitszimmer“ ist schwer zu erlangen. Darüber hinaus sind die Steuervorteile meist überschaubar.

Bis jetzt stellt sich die ganze Sache also eher ernüchternd dar.

Und jetzt kommen erst die Risiken …


Risiko Betriebsvermögen

Betriebsvermögen sind alle Gegenstände, die Sie für die Ihr Unternehmen oder Ihre Praxis nutzen.

Um bei Beispiel des Zahnarztes zu bleiben, gehören zum Betriebsvermögen die Behandlungsstühle, das Röntgengerät und so weiter.

Und wenn Sie ein Arbeitszimmer im Eigenheim für Ihre Praxis nutzen, ist dieser Raum eben auch „Betriebs-„ bzw. „Praxisvermögen“. Und das völlig unabhängig davon, ob Sie auch nur einen Euro dafür abgesetzt haben.

Die Eigenschaft als Betriebsvermögen führt immer dazu, dass ein steuerlicher Gewinn entstehen kann, wenn das Arbeitszimmer das Betriebsvermögen wieder verlässt.


Wann kann ein steuerlicher Gewinn entstehen?

Fakt ist: Das Arbeitszimmer muss irgendwann aus dem Betriebsvermögen wieder raus.

Zum Beispiel wenn Sie Ihr Haus verkaufen. Oder wenn Sie Ihre Praxis oder Ihr Unternehmen verkaufen. Oder wenn aus dem Arbeitszimmer ein Kinderzimmer wird.


Was passiert dann?

Nehmen wir einmal an, Sie verkaufen Ihr Haus mit 100 qm Wohnfläche für 1.000.000 Euro.

(Klingt viel, ich weiß, aber ist ja nur ein Beispiel …)

15 qm haben Sie als Arbeitszimmer genutzt. Das Arbeitszimmer war steuerlich nicht absetzbar, weil Sie Arzt sind und einen Schreibtisch in Ihrer Praxis stehen hatten.

Trotzdem war das Arbeitszimmer – aufgrund der Nutzung für die Praxis – Betriebsvermögen. Sie haben das Haus vor 30 Jahren für 500.000 Euro gekauft.


Jetzt wird es leider teuer.

Denn Sie machen mit dem Hausverkauf einen Gewinn in Höhe von 500.000 Euro. 15 Prozent davon entfallen auf das Arbeitszimmer, somit 75.000 Euro.

Diese müssen Sie versteuern, macht grob überschlagen 35.000 Euro Steuern.

35.000 Euro Steuern weil Sie vor dreißig Jahren ein Arbeitszimmer geltend gemacht hat, das nie zu einem Steuervorteil geführt hat.

Au weia …


Die Bagatellregel

Da der Gesetzgeber manchmal, aber auch nur manchmal(!) ein weiches Herz hat, gibt es eine Bagatellregel:

Ist der anteilige Immobilienwert des Arbeitszimmers kleiner als 20 Prozent der gesamten Immobilie und liegt der Wert des Arbeitszimmers anteilig bei nicht mehr als 20.500 Euro, braucht man das Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen zu behandeln.

Aber mal ehrlich, bei den aktuellen Immobilienpreisen sind die 20.500 Euro schnell überschritten.


Achtung: Steuerfalle bei Arbeitszimmern im Privatvermögen beseitigt.

Noch zu Beginn des Jahres 2021 ging das Finanzamt sogar noch einen Schritt weiter und wollte auch in bestimmten Fällen Arbeitszimmer besteuern, die im Privatvermögen gehalten wurden.

Betroffen waren Eigenheimbesitzer, die – zum Beispiel nach 8 Jahren – mit Gewinn ihr Eigenheim inklusive Privatvermögen-Arbeitszimmer veräußern wollte.

Das Finanzamt vertrat folgende Auffassung: Das Arbeitszimmer ist zwar kein Betriebsvermögen. Es wurde aber dennoch nicht zu so genannten „Wohnzwecken“ genutzt.

Und wenn Sie Immobilien – die Sie nicht selbst bewohnt haben – innerhalb von 10 Jahren nach Kauf mit Gewinn verkaufen, ist der Gewinn zu versteuern.

Bingo!

Der Bundesfinanzhof teilte in seinem am 01.03.2021 veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen IX R 27/19) diese Auffassung – Gott sei Dank – nicht.

Sollten Sie sich noch mit dem Finanzamt in einem solchen Fall in Diskussionen befinden, berufen Sie sich auf dieses Urteil.

Was machen wir aber nun in den Fällen, in denen die Betriebsvermögens-Falle droht?

Ich wäre aber kein echter Steuerberater, wenn ich nicht die eine oder andere Idee hätte, wie sie die gesetzlichen Vorschriften zu Ihren Gunsten anwenden können …


Gestaltungstipp 1: Das Bügelbrett

Quizfrage: Sie sind Arzt mit eigener Praxis und Schreibtisch in der Praxis. Sie haben im Eigenheim dennoch ein Arbeitszimmer weil Sie am Wochenende lieber von zu Hause Ihren Papierkram erledigen.

Was tun Sie?

Sie stellen das Bügelbrett in Ihr Arbeitszimmer. Und die Carrera-Bahn der Kinder kommt auch noch rein.

Schon haben Sie kein Arbeitszimmer mehr und Sie tappen nicht in eine der genannten Steuerfallen.


Gestaltungstipp 2: Außerhäusliches Arbeitszimmer

Angenommen, Sie wohnen weit von Ihrem Unternehmen oder Ihrer Praxis weg und wollen die Büroarbeit gerne am Wochenende machen.

Zu Hause lauern die bereits erwähnten Steuerfallen. Zudem basteln die Kinder dort aus Ihren Kontoauszügen bevorzugt Papierflieger …

Vielleicht gibt es ja – zum Beispiel im Nachbarhaus – ein kleines Apartment was angemietet werden könnte?

Dort könnten Sie Ihr Büro unterbringen.

Dies wäre auch kein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne. Das heißt, die Kosten für dieses Apartment können Sie voll absetzen.

Die gleiche Gestaltung funktioniert übrigens leider nicht mit der Nachbarwohnung im gleichen Haus.


Gestaltungstipp 3: Die Notfallpraxis

Eine ärztliche Notfallpraxis im Eigenheim ist kein häusliches Arbeitszimmer. Sogar dann nicht, wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist (BFH Urteil vom 5.12.2002, IV R 7/01, BStBl II 2003, 463).

Ist die Notfallpraxis nicht zur »Schreibtischtätigkeit« bestimmt, ist sie kein Arbeitszimmer mehr.

Auch der Schreibtisch in der Ecke stört dann nicht. Dann wären alle Kosten wieder absetzbar.

Das Finanzgericht in Münster forderte noch einen separaten Eingang für die Notfallpraxis. Der Bundesfinanzhof widersprach auch hier den Richtern aus Münster und erkannte die Kosten für die Notfallpraxis in voller Höhe an (FG Münster 14.7.17, 6 K 2606/15 F; Rev. BFH VIII R 11/17).

Aber Achtung: Die Betriebsvermögen-Falle bleibt auch hier!


Arbeitszimmer absetzen – das Schlussfazit

Steuerlich betrachtet schadet das häusliche Arbeitszimmer in den meisten Fällen mehr als es nützt.

Zumindest bei Selbständigen, die noch einen Arbeitsplatz in ihrer Firma oder Praxis haben.

Ich habe diesen Artikel übrigens in meinem Wohnzimmer geschrieben.

Nur für den Fall, dass jemand fragt …

Mehr zum Thema erfahren Sie in diesem YouTube-Video:


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