Finanzbeamte: Vampire mit Sozialneid oder freundliche Helfer?

Was haben Sie eigentlich für ein Bild vom Finanzamt?

Lassen Sie mich raten?

Sie glauben, dass dort kleine ungeliebte Menschen arbeiten. In Ihrer Vorstellung sieht der typische Finanzbeamte aus wie – die leider verstorbenen – deutschen Komiker Heinz Erhardt oder Helga Feddersen.

Bestenfalls.

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Coaching-Seminare meist nicht steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Hamburg hatte am 20.09.2016 darüber zu entscheiden, ob ein angestellter Abteilungsleiter die Kosten für ein allgemeines Lebens-Coaching-Seminar von der Steuer absetzen darf.

Das Finanzgericht entschied gegen den Kläger.

Man könne hier nicht erkennen, dass die Kosten ganz überwiegend durch den Beruf veranlasst waren. Auch wenn das Seminar sicherlich im Beruf hilfreich ist, reicht dies für den Ansatz in der Steuererklärung nicht.

Das Finanzgericht deutete aber an, dass die Entscheidung vermutlich anders ausgefallen wäre, wenn das Seminar sich z.B. speziell an Führungskräfte oder eine bestimmte Berufsgruppe gerichtet hätte und die Lerninhalte auf diese Gruppe zugeschnitten gewesen wären.

Achten Sie bei der Buchung eines entsprechenden Coaching-Seminars also idealerweise darauf, dass (irgendein) ein Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit gegeben ist.

Warum die alte Weisheit „Schnelles Geld ist gutes Geld“ auch für Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gilt:

Am 2. August 2016 hatte das oberste deutsche Steuergericht über den Fall einer psychotherapeutischen Praxis zu entscheiden.

In dem Fall hatten die Psychotherapeuten erhebliche Nachforderungen an die KV. Die Vergütung war über viele Jahre hinweg zu niedrig ausgefallen. Die KV musste nachzahlen. Sie zahlte nach, und zwar in zwei Raten über zwei Jahre.

Blöd daran: Diese Zahlungen trieben den Steuersatz der Therapeuten nach oben.

Doch ihr Steuerberater stellte ihnen eine Steuervergünstigung in Aussicht:

Vielleicht haben Sie davon schon einmal gehört. Abfindungen an Arbeitnehmer werden etwas günstiger besteuert. Der Gesetzgeber hat nämlich geregelt, dass Einnahmen, die man für mehrjährige Tätigkeiten erhält, den Steuersatz nicht zu sehr in die Höhe treiben dürfen.

Es handelt sich um die so genannte Fünftelungsregelung. Nach der Fünftelungsregelung müssen Einnahmen die für mehrere Jahre gezahlt werden zwar voll versteuert werden, aber nur ein Fünftel dieser Einnahmen dürfen den Steuersatz nach oben beeinflussen.

Der Steuerberater beantragte daher für seine Mandanten die Fünftelungsregelung für die Nachzahlungen der KV.

Das Finanzamt erkannte diese Steuervergünstigung nicht an und der Fall ging bis zu dem obersten Steuergericht, dem Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Fünftelungsregelung in diesem Fall nicht angewendet darf. Aber nur aus dem Grund, weil die KV diese Nachzahlung in Raten über zwei Jahre verteilt hatte.

Wären die Nachzahlungen in einem einzigen Jahr geflossen, hätte die beiden Psychotherapeuten also Steuern sparen können.

Na prima, lange auf das Geld gewartet und zur Belohnung noch eine indirekte Steuererhöhung durch den nach oben getriebenen Steuersatz.

Aber natürlich allemal besser als gar keine Nachzahlung durch die KV …

Warum die Steuererklärung nicht auf den Bierdeckel passt

Wäre es nicht wunderbar, wenn sich die Steuererklärung auf einem Bierdeckel machen ließe?

Vielleicht könnte man die lästige Pflicht dann auch gleich mit einem Besuch im Biergarten verbinden.

Und zwischen den Strichen des Kellners für das zweite und dritte Bier notiert man kurz sein Einkommen, multipliziert dies mit einem für alle Bürger bekannten Steuersatz, unterschreibt und fertig ist die Laube.

Eins ist sicher, viele Finanzämter hätten dann die Steuererklärung schon am 2. Januar im Briefkasten.

Okay, die Steuererklärung würde dann eben nach Kneipe und weniger nach Druckerpatrone riechen. Aber was soll’s? Dafür stiege das Aufkommen der Biersteuer …

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Bekommen Ehegatten Steuervorteile auch bei „Zusammenleben im Geiste“?

Ein spannendes Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.02.2017 wurde kürzlich veröffentlicht. In dem Urteil ging es um Ehegatten, die seit Jahren in getrennten Wohnungen lebten.

Das reichte dem Finanzamt, um die Vorteile der Zusammenveranlagung zu streichen.

Dagegen zogen die Ehegatten vor Gericht. Dem Richter wurde vorgetragen, dass man im Geiste noch zusammen leben würde. Es gäbe keine neuen Partner.

Man würde zusammen in den Urlaub fahren und Sonntags ginge es gemeinsam in die Kirche. Auch die Kosten für den gemeinsamen Sohn wurden gemeinsam getragen.

Nachdem das Gericht auch den Sohn als Zeugen vernommen hatte, bekamen die Ehegatten recht. Eine solche Beziehung reichte also für den Vorteil des Ehegatten-Splittings.

Verrückt ist, dass ein Paar ohne Trauschein keinen Anspruch auf Ehegatten-Splitting hat. Selbst dann nicht, wenn es zusammen wohnt, gemeinsame Kinder hat usw.

Mit Trauschein reicht hingegen das Zusammenleben „im Geiste“. Zumindest vor dem Finanzgericht Münster …