„Schnelles Geld ist gutes Geld“ – auch bei Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Warum die alte Weisheit „Schnelles Geld ist gutes Geld“ auch für Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gilt:

Am 2. August 2016 hatte das oberste deutsche Steuergericht über den Fall einer psychotherapeutischen Praxis zu entscheiden.

In dem Fall hatten die Psychotherapeuten erhebliche Nachforderungen an die KV. Die Vergütung war über viele Jahre hinweg zu niedrig ausgefallen. Die KV musste nachzahlen. Sie zahlte nach, und zwar in zwei Raten über zwei Jahre.

Blöd daran: Diese Zahlungen trieben den Steuersatz der Therapeuten nach oben.

Doch ihr Steuerberater stellte ihnen eine Steuervergünstigung in Aussicht:

Vielleicht haben Sie davon schon einmal gehört. Abfindungen an Arbeitnehmer werden etwas günstiger besteuert. Der Gesetzgeber hat nämlich geregelt, dass Einnahmen, die man für mehrjährige Tätigkeiten erhält, den Steuersatz nicht zu sehr in die Höhe treiben dürfen.

Es handelt sich um die so genannte Fünftelungsregelung. Nach der Fünftelungsregelung müssen Einnahmen die für mehrere Jahre gezahlt werden zwar voll versteuert werden, aber nur ein Fünftel dieser Einnahmen dürfen den Steuersatz nach oben beeinflussen.

Der Steuerberater beantragte daher für seine Mandanten die Fünftelungsregelung für die Nachzahlungen der KV.

Das Finanzamt erkannte diese Steuervergünstigung nicht an und der Fall ging bis zu dem obersten Steuergericht, dem Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Fünftelungsregelung in diesem Fall nicht angewendet darf. Aber nur aus dem Grund, weil die KV diese Nachzahlung in Raten über zwei Jahre verteilt hatte.

Wären die Nachzahlungen in einem einzigen Jahr geflossen, hätte die beiden Psychotherapeuten also Steuern sparen können.

Na prima, lange auf das Geld gewartet und zur Belohnung noch eine indirekte Steuererhöhung durch den nach oben getriebenen Steuersatz.

Aber natürlich allemal besser als gar keine Nachzahlung durch die KV …