Bekommen Ehegatten Steuervorteile auch bei „Zusammenleben im Geiste“?

Ein spannendes Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.02.2017 wurde kürzlich veröffentlicht. In dem Urteil ging es um Ehegatten, die seit Jahren in getrennten Wohnungen lebten.

Das reichte dem Finanzamt, um die Vorteile der Zusammenveranlagung zu streichen.

Dagegen zogen die Ehegatten vor Gericht. Dem Richter wurde vorgetragen, dass man im Geiste noch zusammen leben würde. Es gäbe keine neuen Partner.

Man würde zusammen in den Urlaub fahren und Sonntags ginge es gemeinsam in die Kirche. Auch die Kosten für den gemeinsamen Sohn wurden gemeinsam getragen.

Nachdem das Gericht auch den Sohn als Zeugen vernommen hatte, bekamen die Ehegatten recht. Eine solche Beziehung reichte also für den Vorteil des Ehegatten-Splittings.

Verrückt ist, dass ein Paar ohne Trauschein keinen Anspruch auf Ehegatten-Splitting hat. Selbst dann nicht, wenn es zusammen wohnt, gemeinsame Kinder hat usw.

Mit Trauschein reicht hingegen das Zusammenleben „im Geiste“. Zumindest vor dem Finanzgericht Münster …