Aufnahme eines Partners in die Praxis (Kanzlei)

Wir haben es getan.

Und seit 2017 mit Christian Oppermann, Kathrin Küsters und Lucas Schüren drei neue Partner aufgenommen.

Aber warum tun wir uns das eigentlich an?

Die Aufnahme neuer Gesellschafter führt schließlich häufig zu Einkommenseinbußen.

Das muss einem (vorher) klar sein.

Welche Vor- und Nachteile die Aufnahme eines neuen Gesellschafters mit sich bringen kann, erfahren Sie in diesem Artikel …

Kalkulation am Beispiel einer Zahnarztpraxis

Angenommen, Sie sind Zahnarzt. Seit Jahren arbeiten Sie mit einem angestellten Kollegen in Ihrer Praxis.

Sie erwirtschaften (für sich) einen soliden Gewinn in Höhe von 200.000 Euro.

Nun denken Sie darüber nach, Ihren Kollegen als gleichberechtigten Partner in die Praxis aufzunehmen.

Weil der Kollege so nett ist. Und sie ihn langfristig an die Praxis binden wollen.

Die Praxis hat einen Wert in Höhe von – sagen wir – 300.000 Euro.

Bisher hat der angestellte Kollege Sie inklusive allen Arbeitgeberanteilen 100.000 Euro im Jahr gekostet.

Wann lohnt sich der Einstieg für den Angestellten?

Ihr Angestellter wird nur dann „Ja“ zur einer Partnerschaft sagen, wenn er (neben allen „weichen Faktoren“) …

  1. Aus dem Einkommen den Kaufpreis locker finanzieren kann.
  2. Darüber hinaus wegen des gestiegenen Risikos ein höheres Einkommen erzielt.

Wieviel Gewinn erwirtschaftet die Gesellschaft in Zukunft?

Welcher Gewinn muss nun in den nächsten Jahren geteilt werden? 200.000 Euro?

Nein. Im ersten Schritt muss man daran denken, dass die Kosten für das Anstellungsgehalt in Zukunft entfallen.

Der zu verteilende Gewinn beträgt somit nicht mehr 200.000 Euro sondern 300.000 Euro.

Bei einer finanziell gleichberechtigten Partnerschaft erhielte jeder Gesellschafter somit 150.000 Euro.

Lohnt sich das für den (bisherigen) Angestellten?

In unserem Beispielsfall verdient also der junge Neuunternehmer 150.000 Euro.

Das sind 50.000 Euro mehr als bisher.

Prima.

Allerdings muss er noch seine neu aufgenommenen Schulden bei der Bank bezahlen.

Da die Praxis einen Wert in Höhe von 300.000 Euro hatte, und er sich zu 50% eingekauft hat, macht das Schulden in Höhe von 150.000 Euro.

Diese werden häufig über einen Zeitraum von 10 Jahren getilgt.

Sagen wir mal, dass der Angestellte also ca. 20.000 Euro pro Jahr an die Bank bezahlen muss.

Es verbleibt ihm jetzt noch ein Plus gegenüber seiner Zeit als Angestellter in Höhe von 30.000 Euro.

Allerdings werden jetzt noch einige Versicherungen üblicherweise zusätzlich abgeschlossen: Risikolebensversicherung, Krankentagegeldversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung.

Diese kosten – sagen wir mal – 6.000 Euro im Jahr.

Jetzt beträgt das „Mehreinkommen“ vielleicht noch 24.000 Euro (brutto).

Macht ca. 12.000 Euro netto im Jahr. Somit ein Plus von 1.000 Euro im Monat.

Die 1.000 Euro sollten es wohl angesichts des neuen Unternehmerrisikos schon sein.

Der Beispielsfall ist für unseren Angestellten also finanziell lukrativ.

Wie sieht es für den bisherigen Praxis(allein-)Inhaber aus?

Bisher konnte der Praxisinhaber ein Einkommen in Höhe von 200.000 Euro vorweisen.

Nun sind es nur noch 150.000 Euro.

Also ein Verlust in Höhe von 50.000 Euro brutto.

Netto verliert der Praxisinhaber also ca. 24.000 Euro im Jahr.

2.000 Euro weniger in der Tasche pro Monat.

Das schmerzt.

Sofern der Praxisinhaber vor Aufnahme des Kollegen in die Praxis kaum etwas sparen konnte, muss er sich also nun privat einschränken.

Erfahrungsgemäß ist aber nichts so schwierig wie seine privaten Kosten zu senken.

Nicht vergessen darf man natürlich, dass es einen Kaufpreis gab.

Für den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 150.000 Euro gibt es allerdings keine nennenswerten Steuervergünstigungen. Diese gibt es erst, wenn man seine Praxis veräußert und seine Selbständigkeit aufgibt.

Das Finanzamt nimmt dem Zahnarzt also etwa die Hälfte weg.

Es bleiben z.B. 80.000 Euro netto übrig.

Diese 80.000 Euro können die nun auftretende Einkommenslücke von 24.000 Euro im Jahr also nur etwas länger als drei Jahre kompensieren.

Danach geht es an die Ersparnisse.

Finanziell war dieser Beispielsfall also nicht wirklich ein gute Idee.

Die Aufnahme eines Mitgesellschafters führt häufig – zumindest zunächst – zu Einkommenseinbußen.

Los wird man den Kollegen per Kündigung auch nicht so einfach.

Denn in einer Berufausübungsgemeinschaft gilt der Grundsatz:

Wer kündigt, der geht.

Ich kann also den Junggesellschafter nicht – einfach so – nach drei Jahren wieder hinaus kündigen. Ich könnte nur selbst meine Koffer packen.

Eine meist sehr kostspielige Lösung.

Es kann aber auch ganz anders laufen …

Die Wachstumsperspektive

Nicht selten ist die Situation in der (Zahn-)Arztpraxis so, dass man deutlich mehr Patienten behandeln könnte als man selbst schafft.

Der angestellte Arzt baut selten die gleiche Patientenbindung auf wie der Chef.

Dazu kommt, dass die Gefahr einer Kündigung des Angestellten deutlich höher ist, als die Gefahr der Kündigung bei einem Mitgesellschafter.

Oft gelingt es mit dem neuen Mitgesellschafter – nach einer gewissen Durstphase – die Umsätze und Gewinne deutlich zu steigern.

Dies setzt voraus, dass der Junggesellschafter auch in die Hände spucken will, effizient arbeiten kann, unternehmerisch denkt und sich die Gesellschafter untereinander verstehen.

Vielleicht können die Sprechstundenzeiten und das Leistungsspektrum der Praxis dauerhaft ausgeweitet werden.

Wenn das gelingt, stellt sich der Gewinn nach z.B. 5 Jahren vielleicht deutlich besser dar.

Vielleicht sind wir dann in unserem Beispielsfall nicht mehr bei 300.000 EUR Gewinn, sondern bei 500.000 EUR.

Wie sieht es dann für unseren Praxisgründer aus?

Den Nettokaufpreis in Höhe 80.000 Euro hat er vermutlich ausgegeben.

Denn schließlich hat auch er in den ersten 5 Jahren weniger verdient, als wenn er sich gegen den Mitgesellschafter entschieden hätte.

Nach fünf Jahren beträgt sein Gewinnanteil aber nicht mehr 200.000 Euro.

Sondern 50% von 500.000 Euro, somit 250.000 Euro.

Macht jetzt jedes Jahr 50.000 Euro Mehreinkommen.

Netto also um die 2.000 Euro zusätzlich pro Monat.

Der Praxiswert betrug ursprünglich 300.000 Euro.

50% wurden verkauft.

Somit blieben unserem Praxisinhaber noch 150.000 Euro.

Inzwischen dürfte die Praxis vielleicht einen Wert in Höhe von z.B. 600.000 Euro haben. Sein 50%iger Anteil ist somit 300.000 Euro wert.

Auch der Praxiswert konnte somit erheblich gesteigert werden und macht langfristig gesehen ein nettes Zusatzeinkommen aus.

Man besitzt in dem Fall vielleicht nur noch 50% seiner Praxis, hat aber dennoch nichts verloren. Denn 50% von 600.000 Euro sind genau so viel wie die einst 100% von 300.000 Euro.

Die Steigerung des Unternehmenswertes ist ein wichtiges Argument für die Aufnahme eines Gesellschafters

Aber selbst wenn es sich nicht finanziell lohnt, kann die Aufnahme eines Gesellschafters sinnvoll sein.

Nicht selten möchte man als Unternehmer nicht mehr alleine der „Depp“ sein.

Auch will man irgendwann vielleicht nicht mehr rund um die Uhr in der Praxis stehen.

Man möchte Verantwortung und einen Teil der Arbeit abgeben. Dafür ist man dann auch nicht selten bereit, Einkommenseinbußen in Kauf zu nehmen.

Man erkauft sich ein Stück Leben zurück.

Wichtig: Verantwortungsbereiche klären

Ich persönlich bin glücklich und dankbar, dass meine Kollegen viele Verantwortungsbereiche von mir fern halten.

Jeder Partner in unserer Kanzlei ist für bestimmte Themen alleine oder im Team verantwortlich.

Und ich empfinde es als große Erleichterung, dass wir uns nicht alle vier die Köpfe mehr über die gleichen Sorgen zerbrechen müssen.

Damit ein solches Modell erfolgreich ist, muss man sich aber auch von Themen trennen können.

Wenn beispielsweise ein Gesellschafter sich um die Website kümmern soll, dann ist es wenig hilfreich, wenn die anderen noch bei jedem neuen Foto und Text kräftig Kritik üben.

Und je mehr Gesellschafter man aufnimmt, umso komplexer wird die Kommunikation, wenn man sich nicht gegenseitig Themen zuweist.

Es kann auch sehr hilfreich sein, wenn ein Gesellschafter den Part des geschäftsführenden Gesellschafters übernimmt und vielleicht nur noch wenig Patienten betreut.

Dafür dann aber die Entscheidungen über tägliche Personalfragen und Fragen der Organisation alleine trifft.

Es gibt aber noch ein weiteres beliebtes Motiv für die Aufnahme eines Mitgesellschafters: Häufig soll die Praxisnachfolge dadurch sinnvoll geregelt werden.

Unternehmensnachfolge durch Mitgesellschafter regeln

Nicht wenige von Ihnen haben richtig erfolgreiche Praxen aufgebaut.

Sie haben – häufig in Ihrer Person – eine Marke geschaffen.

Die Umsätze sind vielleicht siebenstellig, der Anteil der Privatpatienten hoch und Ihr guter Ruf eilt Ihnen in der ganzen Stadt voraus.

Um ein solches Unternehmen aufzubauen, haben Sie viel Blut und Schweiß vergossen.

Ihr Unternehmen ist auf Sie zugeschnitten.

Das Problem: Sie werden nicht jünger, haben die 60 vielleicht schon überschritten.

Und nun stellen Sie fest, dass niemand Ihnen Ihr Lebenswerk begeistert aus den Händen reißen möchte und Sie mit einem großen Kaufpreis überschüttet.

Kein Wunder. Denn …

Große Praxen machen Erwerbern häufig Angst

Denn der junge niederlassungswillige (Zahn-)Arzt ist nicht selten verunsichert, wenn er ein solches Unternehmen erwerben kann.

Kann der stolze Kaufpreis wirklich verdient werden?

Schaffe ich es, die Patienten zu halten?

Werde ich ein genau so enges Vertrauensverhältnis aufbauen?

Wie lange brauche ich bis ich zu einer ähnlichen Marke werde?

In einem solchen Fall ist es für den Interessenten häufig sehr beruhigend, wenn er weiß, dass der oder die „Alte“ noch sicher für ein paar Jahre an Bord ist.

Für diese Zeit kann man das Einkommen fest planen, kann sich die Arbeitsweise abschauen und gemeinsam am Ruf der Praxis arbeiten.

Eine „Übergangsgesellschaft“ kann ein sinnvolles Instrument für die erfolgreiche Unternehmensnachfolge sein

Hierzu wird der Praxisnachfolger für einen Zeitraum von beispielsweise drei Jahren durch den Senior begleitet und aufgebaut.

Die Chance, dass die Praxis genau so fortgeführt werden kann, steigt beträchtlich.

Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass der bisherige Praxisinhaber sich die Übergangszeit leisten kann. Der junge neue Mitgesellschafter braucht schließlich einen Gewinnanteil.

Häufig wird in Übergangsgesellschaften im ersten Schritt nur ein kleiner Teil des Unternehmens veräußert. Beispielsweise 5 Prozent.

Auch aus steuerlichen Gründen.

Denn die Steuervergünstigungen auf Unternehmensverkäufe erhalte ich nur für die letzte verkaufte Scheibe meines Unternehmens.

Die Gewinne werden dann im Übergangszeitraum häufig so verteilt, dass jeder Gesellschafter ein Gehalt erhält und der Restgewinn nach der Quote des Anteils am Vermögen der Praxis verteilt wird.

Also 95/5 zum Beispiel.

So erhält jeder ein möglichst gerechtes Einkommen bis zur Praxisübergabe.

Die Probleme dieses Modells liegen häufig im zwischenmenschlichen Bereich.

Wer ist hier der Chef?

Kann der bisherige Chef seine Eitelkeiten zurück stellen und dem jungen Partner schon seine Freiräume lassen?

Kann er Neuerungen zulassen („also ich arbeite weiter mit Karteikarten, eine Website habe ich nie gebraucht …“)?

Das Fazit

Die Aufnahme eines Partners in die Praxis ist sinnvoll in Wachstumsphasen, wenn man auf Arbeit und Einkommen verzichten kann und im Fall der langfristig geplanten Unternehmensnachfolge.

Der Erfolg jedes Modells steht und fällt mit den handelnden Personen.

Alle sollten in die gleiche Richtung ziehen und eine offene Kommunikation pflegen.

Wenn Sie darüber nachdenken, ob die Aufnahme eines Partner für Sie sinnvoll sein könnte oder wenn Sie interessiert was wir in unserer Kanzlei für gute Erfahrungen mit zusätzlichen Partnern gemacht haben, sprechen Sie uns gerne an.

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Comments on this entry are closed.

  • Dr. Meik Pankonin Okt 22, 2020 @ 17:31

    Hallo Herr Hellmann,

    wieder ein sehr guter und informativer Blog-Beitrag!

    S.a.D

    • Jens Hellmann Okt 22, 2020 @ 17:51

      Lieber Herr Dr. Pankonin, vielen Dank für das Lob!

  • Elke Okt 23, 2020 @ 10:48

    I would like to become a partner. What does one have to do? I am pretty(ish), young( ish) intelligent( ish) and have many qualifications.
    What else do you want!