Erben ohne Testament – So greift die gesetzliche Erbfolge

Was passiert, wenn kein Testament existiert – und warum klare Regelungen wichtig sind.

„Über Geld spricht man nicht“ – heißt es doch so schön. Aber manchmal ist gerade das wichtig, vor allem, wenn es um so entscheidende Themen wie Erben und Schenken geht. Denn wer sich frühzeitig mit diesen Themen beschäftigt, kann unangenehme Überraschungen vermeiden und zudem Steuern sparen.
Aus diesem Grund starten wir heute eine kleine Blogartikel-Reihe zum Thema „Erben und Schenken“. In den nächsten Monaten geben wir Ihnen hilfreiche Einblicke und praktische Tipps, damit Sie Ihren Nachlass gezielt regeln und den Familienfrieden wahren können. Und nebenbei natürlich Steuern sparen können.
Heute beginnen wir mit der Frage: „Was passiert eigentlich, wenn kein Testament hinterlassen wird?“
Erben ohne Testament: Welche Folgen kann das haben?

Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wer eigentlich Ihr Hab und Gut bekommt, wenn Sie eines Tages nicht mehr unter uns weilen? Nein? Keine Sorge, damit sind Sie nicht allein.
Vielleicht haben Sie schon einmal gedacht:
„Ach, das regelt sich von selbst – die Familie wird das schon untereinander klären.“
Doch leider sieht die Realität oft anders aus.
Was genau regelt also die gesetzliche Erbfolge beim Erben ohne Testament? Und was passiert, wenn nichts schriftlich festgelegt ist?
Nun, die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Das Gesetz möchte damit sicherstellen, dass Ihr Vermögen nicht „herrenlos“ bleibt und regelt die Verteilung nach einer festen Rangfolge. Das mag in klassischen Familiensituationen manchmal funktionieren, aber gerade bei komplexeren Familien- und Vermögensverhältnissen oder Patchworkfamilien kann es schnell zu unerwarteten Ergebnissen kommen.
Was viele auch nicht wissen: Selbst in einer kinderlosen Ehe besteht Handlungsbedarf. Denn (noch lebende) Eltern oder Geschwister des verstorbenen Ehepartners und womöglich sogar Nichten und Neffen erben in der Regel mit.
Ein Beispiel aus dem Leben
Nehmen wir folgende Situation: Ein Ehepaar lebt im gemeinsamen Eigenheim. Sie haben zwei erwachsene Kinder. Nun verstirbt der Vater. Ohne Testament. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Mutter und Kinder gemeinsam. Und zwar auch das Eigenheim, in dem die Mutter weiterhin wohnen möchte. Der Haken? Wichtige Entscheidungen – etwa, ob das Eigenheim saniert oder gar verkauft werden soll – müssen sie gemeinsam treffen. Hier gilt das Prinzip der Einstimmigkeit.
Und was passiert, wenn ein Kind dringend Geld braucht? Da bleibt oft nur der Verkauf des Eigenheims – auch gegen den Willen der Mutter. Schlimmstenfalls kann das Kind sogar die Zwangsvollstreckung bewirken. Und plötzlich steht die Mutter vor dem Verlust ihres Zuhauses. Zugegeben: Dieses Szenario ist glücklicherweise nicht die Regel. Aber auch in Familien, in denen sich alle lieb haben, klingt es nicht nach der idealen Lösung, oder?
So, jetzt wollen wir es noch etwas komplizierter machen...
Was schon unter engen Verwandten unschön enden kann, wird nicht besser, wenn die Erben nicht einmal miteinander verwandt sind.
Wir denken hier an Patchworkfamilien ohne Testament.
Nehmen wir an, Max und Lisa sind verheiratet. Max hat zwei Kinder aus erster Ehe und Lisa bringt einen Sohn aus einer früheren Beziehung mit. Max verstirbt. In diesem Fall erbt Lisa 50% des Nachlasses. Die Kinder aus Max’ erster Ehe bekommen die andere Hälfte. Lisas Sohn – der ja nicht von Max abstammt – geht leer aus. Er zählt rechtlich nicht zu den Erben.
Die Folge: Der Nachlass muss zwischen Lisa und Max‘ beiden Kindern aufgeteilt werden. Möglicherweise auch das gemeinsame Zuhause, falls Max Eigentümer war. Wird man sich nicht einig oder kann Lisa ihre Stiefkinder nicht ausbezahlen, muss das Eigenheim möglicherweise verkauft werden. Eine tragische Situation, die durch ein Testament hätte verhindert werden können.
Alle guten – oder in diesem Fall schlechten – Dinge sind drei.
Daher noch ein letztes Beispiel:
Langjährige Lebensgemeinschaft ohne Trauschein
Anna und Tim leben bereits seit vielen Jahren unverheiratet zusammen und haben eine gemeinsame Tochter. Tim verstirbt unerwartet. Was passiert nun? Da Anna nicht mit Tim verheiratet ist, hat sie keinen Anspruch auf einen Erbteil. Stattdessen erbt die gemeinsame Tochter den gesamten Nachlass.
Ist die Tochter noch minderjährig, bestimmt das Familiengericht im Zweifel einen sogenannten Ergänzungspfleger, der die Interessen des Kindes vertritt. Mit diesem Ergänzungspfleger muss Anna alle Entscheidungen über den Nachlass abstimmen. Rechtliche Hürden und zusätzlicher Aufwand können für sie eine große Belastung darstellen – und all das hätte mit einem Testament vermieden werden können.
Warum ein Testament die bessere Lösung ist

Egal ob klassische Familie, Alleinerziehende oder Patchwork: Mit einem Testament haben Sie selbst in der Hand, wer was aus Ihrem Nachlass erhalten soll, sodass potenzielle Erbstreitigkeiten vermieden werden können. Darüber hinaus können Sie dafür sorgen, dass einzelne Familienmitglieder finanziell besonders abgesichert werden, wie zum Beispiel der überlebende Partner.
Es lohnt sich, rechtzeitig zu planen!
Die gesetzliche Erbfolge regelt zwar, wie Ihr Vermögen aufgeteilt wird, wenn kein Testament existiert, aber sie berücksichtigt nicht Ihre persönlichen Wünsche oder die Besonderheiten Ihrer Familie. Umso wichtiger ist es deshalb, das Thema frühzeitig anzugehen und sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten eines Testaments auseinanderzusetzen.
Gerne unterstützen wir Sie in Ihrer persönlichen Situation. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
Und nächsten Monat sehen wir uns die unterschiedlichen Testamentsarten sowie ihre jeweiligen Vorteile an.

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