Steuerjahr 2021 – was gibt´s Neues?

Wir haben es endlich hinter uns gebracht. Das Jahr 2020 ist Geschichte!

Nun sind wir gespannt, was 2021 bringt.

Vieles ist ungewiss, aber längst nicht alles.

Denn die Steueränderungen sind bereits bekannt. Sofern uns hier nicht ähnlich viele Überraschungen erwarten wie letztes Jahr …

Schauen wir uns an, was sich ändert:

Rolle rückwärts bei den Mehrwertsteuer- bzw. Umsatzsteuersätzen

Die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer sind Synonyme. Dies nur nochmal zur Erinnerung.

Die meisten Unternehmer müssen auf Ihre Leistungen 19% Umsatzsteuer aufschlagen.

Soweit politisch gewollt, gilt der so genannte ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7% (für Kultur, Lebensmittel, ÖPNV usw.)

Die Umsatzsteuer wird letztlich vom Endkunden bezahlt.

Und dieser sollte trotz widrigster Umstände in 2020 fleißig konsumieren, um die gebeutelte deutsche Lockdown-Wirtschaft anzukurbeln.

Teil der Scholz’schen „Bazooka“ war aus diesem Grund eine Absenkung der Umsatzsteuersätze für ein halbes Jahr von Anfang Juli bis Ende Dezember.

Der Effekt auf die Umsätze der deutschen Unternehmen war eher zweifelhaft.

Zumal sich jedes Unternehmen in Deutschland mit der Anpassung von Verträgen, Rechnungen,  und Abgrenzungsfragen beschäftigen musste.

Die gleiche Arbeit geht nun also wieder von vorne los …

Steuerfreie Corona-Prämie für Mitarbeiter

Im April 2020 hatten wir Sie über die Corona-Prämie informiert.

Ihren Mitarbeitern durften Sie in 2020 bis zu 1.500 Euro steuerfrei in die Gehaltstüte stecken.

Jedoch nur, wenn diese zusätzlich zum bisher geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurden.

Ein wirklich erfreuliche Regelung, die von unseren Mandanten auch häufig genutzt wurde.

Diese Regelung hat jetzt eine Verlängerung erhalten.

Und zwar bis zum 30.06.2021:

Sofern Sie also die 1.500 Euro noch nicht für Ihre Mitarbeiter ausgeschöpft haben, könnten Sie dies bis zu diesem Datum nachholen.

Der „Soli“ ist weg – oder doch nicht?

Seit 1995 wurde der „neue“ Solidaritätszuschlag zur Finanzierung der deutschen Einheit erhoben.

Zuletzt betrug dieser 5,5% der Einkommensteuerbelastung jedes Steuerzahlers.

2021 ist Schluss damit.

Aber nicht für alle Steuerzahler.

Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs zahlen weiterhin den Solidaritätszuschlag.

Und unsere Mandanten. Also, viele zumindest.

Denn „Besserverdienende“ werden weiter zur Kasse gebeten:

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Singles zahlen ab einem Bruttoeinkommen von ca. 73.000 Euro weiterhin einen Soli – allerdings nur teilweise. Ab einem Einkommen von etwa 109.000 Euro wird der volle Zuschlag fällig.

Bei verheirateten Paaren ist die Grenze schwieriger zu ermitteln, da es davon abhängig ist, ob Kinder vorhanden sind und ob beide oder nur einer das Geld mit nach Hause bringt.

Ohne Kinder und wenn nur einer verdient, liegt die Freigrenze bei rund 136.000 Euro.

Ab ca. 206.000 Euro fällt der Soli in voller Höhe an. Wenn beide in etwa gleich verdienen, wird der Soli erst ab rund 147.000 Euro Bruttoeinkommen aufgeschlagen. Ab ca. 219.000 Euro dann voll.

Bei zwei Kindern und nur einem Verdienst wird bei einem Jahresbrutto unter 151.000 Euro kein Soli gezahlt. Ab etwa 221.000 Euro gibt es keine Vergünstigungen mehr.. [/box-grau]

Die FDP hat gegen diese Ungleichbehandlung von Steuerzahlern Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Mal sehen, was die Richter in Karlsruhe zu diesem Soli-Modell sagen werden.

Faktisch handelt es sich um eine weitere Progressionsstufe für Besserverdienende.

Einkommensgrenzen angehoben

Der Steuertarif wurde um die Inflationsrate in Höhe von 1,52% angepasst.

Damit soll erreicht werden, dass Einkommenssteigerungen in Höhe der Inflationsrate nicht zu einer effektiven Einkommensminderung führen.

Höhere Steuersätze „greifen somit später“.

Erhöhung der Grundfreibeträge

Jeder Steuerzahler zahlt in Deutschland erst ab einem Einkommen in Höhe von ca. 10.000 Euro Steuern (Ab 2021: 9.744 Euro).

In 2021 sind für jeden Steuerzahler die steuerfreien Grenzen um 336 Euro angehoben worden.

Hier wird also tatsächlich jeder Steuerzahler entlastet.

[box-grau]Der „Spitzensteuersatz“ in Höhe von 42% ist für Singles in 2021 erst ab einem Einkommen von 57.918 Euro zu zahlen (bisher 57.052 Euro), der „Reichensteuersatz“ in Höhe von 45% erst ab einem Einkommen 274.613 Euro (bisher 270.501 Euro).[/box-grau]

Für Verheiratete gelten auch hier die doppelten Beträge.

Steuervorteile für das Homeoffice soll kommen

In Planung ist derzeit, dass Angestellte für die Jahre 2020 und 2021 bis zu 5 Euro pro Arbeitstag im Homeoffice als Kosten absetzen dürfen. Maximal jedoch 600 Euro.

Hier müssen allerdings noch Bundesrat und Bundestag zustimmen.

Sollte man jetzt aus steuerlichen Gründen zu Hause bleiben?

Mal sehen… Zumal auch die Pendler eine Verbesserung erfahren.

Höhere Pendlerpauschale

Bisher erhalten Pendler eine Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent je Entfernungskilometer zur Arbeitsstelle.

Hier wird nun ein neuer Kostensatz ab dem 21. Kilometer eingezogen. Für diese Kilometer steigt der Kostensatz auf 35 Cent.

Erhöhung der Kinderfreibeträge

Auch hier gibt es inflationsbedingte Anpassungen.

Die Kinderfreibeträge steigen von 7.812 Euro auf 8.388 Euro.

Dies sind aus unserer Sicht die wesentlichen Änderungen im Steuerjahr 2021.

Warten wir ab, ob es dabei bleibt …

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