Corona-Krise: Update III (20. April 2020)

Wir haben uns lange nicht gesehen.

Aber es liegt nicht an uns. Sondern an diesem Corona-Dingens.

Noch nie in den letzten 16 Jahren sah mein Kalender so aus, wie er derzeit aussieht.

Kein einziger persönlicher Termin in den nächsten Wochen.

Das ist schon sehr eigenartig …

Eigenartig ist auch, wie schnell man sich an dieses „andere“ Leben gewöhnt hat.

Die neue Situation ist bereits Normalität geworden.

Geht Ihnen das auch so?

Unsere Politiker waren in den letzten Wochen aber weiterhin nicht untätig.

Es wurde weiter an Verordnungen und Gesetzen geschraubt, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern.

Was ist neu?

Sofortzuschuss NRW

Der Sofortzuschuss in NRW für kleine Betriebe und Soloselbständige wurde erstmal vom Netz genommen.

Nein, das Geld ist nicht alle. Man kann es aktuell nur nicht beantragen.

Betrugsfälle beim Sofortzuschuss

Betrüger haben die entsprechenden Seiten für den Antrag auf Sofortzuschuss nachgebaut. Dann wurden die Daten von Selbständigen abgefischt und mit diesen im Anschluss wiederum für den eigenen Geldbeutel Sofortzuschüsse beantragt.

So einfach geht das.

Ich schreibe hier mal nicht, was ich solchen Menschen an den Hals wünsche.

Achten Sie daher in Zukunft genau auf welcher Seite im Internet Sie sich bei der Beantragung befinden.

Die richtige Adresse lautet:

https://soforthilfe-corona.nrw.de/

Zweifelsfragen weiterhin ungeklärt

Die von uns im letzten Blogartikel aufgeworfenen Zweifelsfragen sind unseres Erachtens nach wie vor nicht geklärt.

In NRW gibt es für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Sofortzuschuss zunächst vier verschiedene „Eintrittskarten“.

Hiervon greifen bei unseren Mandanten nach unserer bisherigen Einschätzungen allenfalls die Eintrittskarte „Halbierung der Umsätze im Vergleich zum Vorjahresmonat“ oder „Wegfall von mehr als der Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 01.03.2020“.

Bezüglich der Voraussetzung „Halbierung“ der Umsätze ist unseres Wissens nach immer noch nicht klar, welcher Umsatz hier von Bedeutung ist.

Ist der geflossene Umsatz oder der erwirtschaftete Umsatz von Bedeutung?

Oder besteht hier gar ein Wahlrecht hinsichtlich der Ermittlung der Umsätze?

Verschiedene Kollegen haben die Landesregierung um Klarstellung gebeten.

Getan hat sich hier bislang nichts.

Es mehren sich aber die Stimmen unter Kollegen, die davon ausgehen, dass der geflossene Umsatz zählt. Da es sich hier schließlich um eine Liquiditätshilfe handelt.

Und wenn noch ausreichend Geld fließt, dürfte man keinen Anspruch haben.

Weitere spannende Fragen sind derzeit:

  • Wenn man den Antrag im Mai stellt, wird dann der Umsatz April mit dem Umsatz des Vorjahres verglichen oder geht es dann um die Umsätze im Mai?
  • Bin ich anspruchsberechtigt, wenn sich auch die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 01.03.2020 im April oder Mai mehr als halbiert haben?
  • Welche Behörde wird sich später um die Prüfung der Anträge kümmern? Und wann?
  • Wie schnell lande ich im Subventionsbetrug, wenn ich mir bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen nicht sicher bin?

Wir und unsere Berufskollegen kennen die Antworten auf die Zweifelsfragen leider immer noch nicht.

Stellungnahme der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Interessant für Sie könnte noch die Stellungnahme der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zu dem Thema Sofortzuschuss sein.

In dem Schreiben wird zu den Voraussetzungen der weiteren Eintrittskarte „Liquidität reicht nicht aus, die Praxiskosten zu zahlen“ Stellung genommen.

Außerdem macht die Kammer interessante Ausführungen zur Frage eines möglichen Subventionsbetruges.

Letztlich sind die Ausführungen der Kammer aber auch meist so formuliert, dass es sich nur um eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung handelt.

Rechtssicherheit bezüglich der aufgeworfenen Fragen haben wir weiterhin nicht.

Unseren Mandanten in NRW kann man daher nur weiterhin raten:

Kühlen Kopf bewahren und abwarten!

Im Moment geht ja eh nichts.

Die Antragstellung soll bis Ende Mai möglich sein.

Neu gestaltete Hilfen der Deutschen Apotheker und Ärztebank

Die ApoBank erhöht derzeit pauschal die bestehenden Kontokorrentlinien ihrer Kunden.

Mit Befristung bis zum 30.09.2020.

Daneben ist – neben kurzfristig auszahlbaren Hausbankdarlehen – die Beantragung von öffentlichen Hilfskrediten möglich.

Generell ist auch eine Stundung von Krediten möglich, dies aber nur mit zusätzlichem Aufwand für alle Beteiligte.

Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzminister kündigte in der Presse an, dass Boni an Arbeitnehmer in diesem Jahr- die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden – steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein sollen.

Hierzu folgte nun vor wenigen Tagen ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Finanzämter.

Interessant ist schon mal, dass diese Steuerbefreiung in eine Vorschrift des Einkommensteuergesetzes gequetscht werden soll, die offensichtlich überhaupt nicht passt.

Aber na ja, irgendwie wollte man hier wieder schnell handeln und nicht erst lästige Gesetze in Parlamenten diskutieren müssen.

Mal sehen, ob solche Fälle später einmal doch vor den Finanzgerichten landen.

Ansonsten ist das Schreiben des Ministeriums sehr kurz gehalten.

Die Steuerfreiheit eines Zuschusses an einen Mitarbeiter soll jedenfalls bis zum 31.12.2020 zeitlich und betragsmäßig auf 1.500 EUR begrenzt sein.

Minijobber scheinen hier nicht ausgenommen zu sein. Ebenso wie beschäftigte Familienangehörige.

Durchaus also eine erfreulich unkomplizierte Regelung.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen übrigens nicht unter die Begünstigung fallen.

Schutzschirm Zahnärzte und Therapeuten

Herr Spahn hat nun auch für niedergelassenen Zahnärzte einen Schutzschirm aufgespannt.

Auch hier gibt es noch wenig Details.

Vorläufig sollen mindestens 90% des Vorjahresumsatzes ausbezahlt werden.
Vermutlich beziehen sich die 90% auf die KZV-Erlöse.

Sollte die Vergütung sich im Nachhinein als zu hoch heraus stellen, darf ein Teil des Geldes, nämlich 30% als (steuerpflichtiger) Zuschuss behalten werden.

Spendenabzug

Auch bezüglich Spenden an von die von der Corona-Krise erheblich getroffenen Geschäftsfreunde oder andere betroffene Unternehmen wie Krankenhäuser ergeben sich Erleichterungen beim Betriebsausgabenabzug.

Der Spendenhöchstbetrag in Höhe von 35 EUR netto pro Jahr ist für diese Geschenkempfänger bis zum 31.12.2020 aufgehoben.

Zumindest dann, wenn die Zuwendungen aus dem eigenen Betriebsvermögen geleistet werden.

Sind Sie also Zahnarzt und verschenken an gebeutelte Kollegen Atemschutzmasken, dann sind diese „Schenkungen“ steuerlich absetzbar.

Kurzarbeitergeld

Diesbezüglich noch einmal die dringende Bitte darauf zu achten, dass Ihre Mitarbeiter die Stundenzettel vollständig ausfüllen.

Ansonsten ist eine Abrechnung nicht möglich.

Bleiben Sie gesund!