Das Jahr war aus Sicht eines Steuerberaters einfach noch nicht aufregend genug.
Da kommt die kurzfristige Ankündigung einer Mehrwertsteuer-Senkung genau richtig, um noch einmal ordentlich Adrenalin in den Kreislauf zu jagen.
Am 01.07.2020 soll es so weit sein:
Die Mehrwertsteuersätze werden um 3 Prozentpunkte gesenkt.
Aber nur für ein halbes Jahr. Ab 2021 sollen dann wieder die alten Sätze gelten.
Und nur wenn der Bundesrat am 29.06.2020 (!) der Gesetzesänderung zustimmt …
Seiteninhalt
- Immer nur in eine Richtung
- Entscheidender Zeitpunkt für die Anwendung des Steuersatzes
- Probleme bei Anzahlungen
- Probleme bei Dauerverträgen
- Muss auch §29 UStG angepasst werden?
- Bekomme ich jetzt von allen Geschäftspartnern angepasste Verträge mit niedrigeren Kosten?
- Probleme bei Gutscheinen
- Gibt es Kulanzregelungen bei der Mehrwertsteuersenkung?
- Ist die Mehrwertsteuersenkung freiwillig oder Pflicht?
Immer nur in eine Richtung
Seit 1968 haben wir immer nur Anhebungen der Umsatzsteuersätze zur Kenntnis nehmen dürfen. Es ging von 10% in kleinen Schritten hoch bis auf 19%.
Wir erinnern uns: Die 19% verdanken wir dem Kompromiss der ersten großen Koalition.
Die Sozialdemokraten wollten die Mehrwertsteuererhöhung verhindern und eine Reichensteuer einführen.
Die Christdemokraten wollten keine Reichensteuer aber eine Mehrwertsteuererhöhung von 2 (!) %.
Der Kompromiss war: Reichensteuer + Mehrwertsteuererhöhung von 3%.
Super, oder?
Aber nun kommt die große Steuerentlastung, die unsere Wirtschaft ganz sicher wieder nach vorne katapultiert:
[box-blau]Der Regelsteuersatz wird von 19% für ein halbes Jahr auf 16% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz wird von 7% auf 5% gesenkt.[/box-blau]Was ist hierbei zu beachten?
Entscheidender Zeitpunkt für die Anwendung des Steuersatzes
Bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) stellen wir für die Frage, welcher Steuersatz Gültigkeit hat, immer auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ab.
Für die Frage, ob Sie 19% oder 16% bzw. 7% oder 5% in Rechnung stellen müssen, kommt es also auf folgende Kriterien NICHT an:
- Zeitpunkt des Vertrages
- Vereinnahmung des Geldes
- Ausstellungsdatum der Rechnung
Es zählt allein der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
Bestellen Sie also im Internet, ist die Leistung mit Beginn der Beförderung erbracht.
Liegt diese im zweiten Halbjahr 2020, gilt der niedrigere Steuersatz.
Haben Sie einen Handwerker im Haus, ist entscheidend, wann Sie die Leistung des Handwerkers „abnehmen“.
Es ist also in den kommenden Monaten sehr wichtig, dass der Zeitpunkt der Leistung auf den zu schreibenden Rechnungen korrekt angegeben wird.
Weist man die Umsatzsteuer irrtümlich zu hoch aus, muss diese bis zur etwaigen Korrektur der Rechnung auch an das Finanzamt gezahlt werden
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sind und eine Rechnung mit zu hoher Umsatzsteuer erhalten, werden Sie sich vermutlich nur die „richtige“ Umsatzsteuer erstatten lassen können.
Selbst dann, wenn Ihr Lieferant die hohe Umsatzsteuer wegen seiner falschen Rechnung zahlen muss.
Probleme bei Anzahlungen
Schwierig wird es auch bei Anzahlungsrechnungen.
Der Steuersatz richtet sich auch hier nach dem Zeitpunkt der Leistung.
Schreiben Sie als Autohändler zum Beispiel am 25.6.2020 eine Anzahlungsrechnung über die Lieferung eines Auto im Juli 2020, dann gilt hier schon der ermäßigte Steuersatz.
Daher können Ihnen also schon – richtigerweise – Rechnungen im Juni mit den ermäßigten Steuersätzen begegnen.
Verzögert sich im Fall des Autohändlers übrigens die Lieferung bis Januar 2021, muss die Anzahlungsrechnung wieder berichtigt werden, sofern dies nicht über eine Schlussrechnung korrigiert wird.
Probleme bei Dauerverträgen
Bei Dauerleistungen muss geprüft werden, ob hier teilbare Leistungen vorliegen.
Mietverträge und Leasingverträge sind beispielsweise teilbare Leistungen, so genannte Teilleistungen.
Wobei Mietverträge häufig umsatzsteuerfrei gestaltet sind und es dann keiner Änderung bedarf.
Hier müssen also im schlimmsten Fall für sechs Monate alle Verträge entsprechend angepasst werden.
Sofern keine Kulanzregelungen mehr kommen sollten.
Wir fragen uns …
Muss auch §29 UStG angepasst werden?
Nach dieser Vorschrift brauchen bei Steuersatzänderungen Verträge nicht geändert zu werden, wenn diese bis zu vier Monaten jung sind.
Was ist die Idee dahinter?
Bei Einführung des §29 UStG ging der Gesetzgeber noch davon aus, dass über Veränderungen der Mehrwertsteuersätze wohl mindestens vier Monate diskutiert würde und sich somit alle Vertragsparteien gedanklich auf die kommende Veränderung einstellen können …
Wir rechnen mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten.
Besuchen Ihre Kinder gerade vielleicht eine Fahrschule, dann müssten die Fahrstunden im zweiten Halbjahr 2020 mit dem niedrigeren Umsatzsteuersatz belegt werden.
Die Anmeldegebühr aus Juni 2020 kann aber vermutlich nicht auf die nächsten Monate aufgeteilt werden und unterliegt daher dem Steuersatz von 19%.
Wir hoffen hier auch auf Vereinfachungsregelungen …
Bekomme ich jetzt von allen Geschäftspartnern angepasste Verträge mit niedrigeren Kosten?
Vielfach ja.
Es hängt aber auch davon ab, ob man als Kunde Bruttopreise oder Nettopreise vereinbart hat.
Sofern Bruttopreise vereinbart wurden, kann sich der Vertragspartner die Steuerersparnis einstecken.
Die Absenkung des Steuersatzes von 19% auf 16% führt also sicherlich nicht immer zu niedrigeren Kosten für den Verbraucher.
Bestenfalls sinken die Preise um 2,52%.
Probleme bei Gutscheinen
Auch Gutscheine bereiten derzeit Sorgenfalten.
Welchen Steuersatz muss der Gastronom anwenden, der im April Gutscheine ausgestellt hat, die aber erst im zweiten Halbjahr 2020 eingelöst werden?
Bei Gutscheinen wird es im Regelfall so sein, dass auch hier der Zeitpunkt der Leistung – also der Restaurantbesuch – entscheidend sein wird.
Gibt es Kulanzregelungen bei der Mehrwertsteuersenkung?
Damit die kurzfristige Änderung nicht zu einer übermäßigen Belastung der Unternehmen und Gewerbetreibenden führt, sind Kulanzregelungen angedacht.
Wie weit diese gehen, wird man sehen müssen.
Geschäfte können beispielsweise die Preissenkung in Form eines pauschalen Rabatts an ihre Kundschaft weitergeben, ohne die Preisauszeichnung zu ändern.
Preise/Preisschilder/Speisekarten müssen also nicht neu ausgezeichnet werden, sondern die Mehrwertsteuersenkung kann einfach in der Rechnung reduziert werden.
Ist die Mehrwertsteuersenkung freiwillig oder Pflicht?
Die Mehrwertsteuersenkung ist verpflichtend.
Auf Rechnungen und Quittungen muss der neue Mehrwertsteuersatz ausgewiesen werden.
Es besteht jedoch (häufig) keine Verpflichtung, die Steuersenkung durch entsprechend geringere Endpreise an die Kunden weiterzugeben.
Wie geht es weiter?
Es bleibt spannend.
Wer weiß was noch alles in den Gesetzestext kommt.
Wer weiß, was uns überhaupt noch in diesem Jahr so alles erwartet.
Ich denke seit diesem Jahr verstärkt über einen neuen Beruf nach.
Vielleicht werde ich Astronaut und schaue mir den Steuerzirkus zukünftig aus sicherer Entfernung an …
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… an dieser Stelle an Sie, lieber Herr Hellmann, meinen herzlichen Dank für Ihre wundervollen Blogartikel (auch wenn hierfür wundervolle Ursachen bzw. wundervolle Anlässe eher in der Minderheit sind) … 😉