Steuerlich gelten in 2023 ein paar neue Spielregeln.
Neu sind diverse kleine Entlastungen und ein Paukenschlag für die Betreiber von Photovoltaikanlagen.
Welche steuerlichen Gesetzesänderungen für Sie relevant sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Abschreibungen auf Gebäude
Was waren noch gleich Abschreibungen?
Ach ja, der steuerliche „pauschale“ Wertverlust von Gegenständen oder Immobilien.
Die meisten vermieteten Immobilien werden derzeit mit 2 Prozent pro Jahr abgeschrieben.
Aber nur der Wert der Gebäude. Der Bodenwert darf nicht abgeschrieben werden.
Der nutzt sich schließlich nicht ab.
Neuer Abschreibungssatz
Neu ist, dass dieser Abschreibungssatz für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude von 2 auf 3 Prozent angehoben wird.
Kostet ein vermietetes Gebäude also 500.000 EUR, ergibt das ab 2023 immerhin 5.000 EUR mehr Abschreibung und somit ca. 2.000 EUR eingesparte Steuern pro Jahr.
Angepasst wurden auch die Regelungen für Sonderabschreibungen für die Herstellung neuer Mietwohnungen.
Hier werden die Voraussetzungen an Effizienzvorgaben gekoppelt.
So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gebunden, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 erfüllt.
Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zum Versorgungswerk, zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in so genannte Rürup-Rentenversicherungen waren bisher nicht in voller Höhe abzugsfähig.
Die Abzugsfähigkeit stieg vielmehr von Jahr zu Jahr – bis 2025 die volle Absetzbarkeit greifen sollte.
Dies wird nun vorgezogen und der vollständige Abzug wird bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein.
Zahlen sie dieses Jahr beispielsweise 20.000 EUR in Ihr Versorgungswerk ein, sind nicht mehr nur 96 Prozent davon absetzbar, sondern 100 Prozent.
Sie dürfen also 800 EUR zusätzlich absetzen.
Dies führt beispielsweise zu einem Steuervorteil in Höhe von 360 EUR.
Unverändert gilt, dass Altersvorsorgeaufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt werden können. Dieser liegt bei einem Single in 2023 bei 26.528 EUR. Eheleute dürfen diesen Betrag verdoppeln.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab 2023 von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.
Immerhin.
Arbeitszimmer
In Sachen Arbeitszimmer dürfen sich Steuerzahler über Vereinfachungen und Entlastungen freuen.
Es gilt hier übrigens weiterhin: das Arbeitszimmer eines Selbständigen im Eigenheim steuerlich geltend machen zu wollen, ist brandgefährlich und sollte meist vermieden werden.
Bildet ein häusliches Arbeitszimmer tatsächlich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Die Kosten sind in diesen „Mittelpunktfällen“ auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Kosten ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich.
Muss der Job nur tageweise im Eigenheim ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale (siehe unten) in Betracht.
Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben.
Dieser Freibetrag kann von Steuerzahlern beantragt werden, die ein volljähriges Kind in Berufsausbildung außerhalb des Eigenheims untergebracht haben.
Für das Kind muss man einen Anspruch auf Kindergeld haben, was in den meisten Fällen gegeben sein dürfte.
Einkommensteuertarif
Zum 1.1.2023 erfolgt die Anhebung des Grundfreibetrags von 10.347 EUR auf 10.908 EUR.
Hiervon profitieren alle Steuerzahler.
Der Spitzensteuersatz 2023 greift erst ab 62.810 EUR statt bisher ab 58.597 EUR.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 EUR auf 4.260 EUR angehoben.
Homeoffice-Pauschale
Die sog. Homeoffice-Pauschale wird auf 6 EUR pro Tag angehoben. Der maximale Abzugsbetrag wird darüber hinaus von 600 EUR auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht.
Um den Höchstbetrag zu erreichen, müsste man demnach 210 Tage im Homeoffice verbringen.
Neben der Homeoffice-Pauschale sind Kosten für Arbeitsmittel im Homeoffice absetzbar.
Den Schreibtisch oder die Leselampe können Sie also „on top“ geltend machen.
Immobilienbewertung
Im Dezember 2022 verfielen plötzlich Immobilieneigentümer in Panik, die Vermögen auf ihre Kinder übertragen wollten.
Denn in der Presse war von massiven Steuererhöhungen für solche Fälle ab 2023 die Rede.
Hintergrund sind Änderungen im Bewertungsgesetz:
Mit den Änderungen sollte sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Grundstückswerte weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.
Insbesondere wurden dabei Berechnungskennzahlen an das aktuelle Marktniveau angepasst.
Spürbar teurer wird es vermutlich nur für einen (kleinen) Teil der Immobilien
Bei Immobilien, die im so genannten „Sachwertverfahren“ bewertet werden müssen, führen die neuen Spielregeln meist zu deutlich höheren Werten als bisher.
Sehr häufig ist jedoch das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert.
Hier könnte es aufgrund des aktuellen Zinsniveaus sogar zukünftig zu Steuersenkungen kommen.
Die Panik zum Jahresende war daher in vielen Fällen unnötig.
Kinderfreibetrag & Kindergeld
Der Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2023 auf 3.012 EUR je Elternteil erhöht.
Zusätzlich zum Kinderfreibetrag gibt es für jeden Elternteil einen Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes.
Ab 2023 sind steuerlich alle Kinder gleich: Das Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2023 für jedes Kind 250 EUR.
Bisher lag das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 EUR, für das dritte Kind bei 225 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 EUR.
Photovoltaikanlage auf dem Eigenheim
Dies ist steuerlich ein echter Paukenschlag und sorgt für erhebliche Vereinfachung:
Es wird eine Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (bis 30 kW) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien eingeführt.
Bei übrigen Gebäuden gilt 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit (z.B. Mehrfamilienhäuser).
Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak).
Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Die neue Befreiung gilt sogar rückwirkend bereits ab 1.1.2022
Bei der Umsatzsteuer sieht die Neuregelung erst ab dem 1.1.2023 vor, dass ein Nullsteuersatz anzuwenden ist.
Umsatzsteuerlich ist es aber insgesamt für Unternehmer nicht unbedingt einfacher geworden. Zu den Details werden wir noch in Kürze einen weiteren Artikel veröffentlichen.
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag steigt von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR an.
Bereits erteilte Freistellungaufträge werden automatisch prozentual erhöht.
Fazit der Steueränderungen 2023
Die Summe der Kleinigkeiten macht schon etwas aus. Das ist erfreulich.
Freuen dürfen sich insbesondere die Betreiber einer Photovoltaikanlage über eine echte Entbürokratisierung.
Vermutlich waren dies noch nicht die letzten Steueränderungen für 2023.
Wir halten Sie in jedem Fall auf dem Laufenden …