Photovoltaikanlage auf dem Hausdach: Vorteile bei der Steuer?

Wissen Sie was ein Prepper ist?

Ich muss gestehen, ich habe das erst in der Corona-Pandemie gelernt.

Prepper sind Menschen, die sich auf eine nahende Katastrophe vorbereiten. 

Sie legen Vorräte an (Klopapier), bauen sich Schutzräume und sorgen dafür, dass sie sich im Ernstfall komplett selbst versorgen können. 

Dazu gehört natürlich auch die Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach – für den Fall eines flächendeckenden Stromausfalls.

Selbst produzierter Strom erfreut sich selbstverständlich auch außerhalb der Prepperszene steigender Beliebtheit.

Es locken hier beträchtliche Steuervorteile.

Sagt zumindest der Photovoltaikanlagenfachverkäufer (heißt der so?). 

Was Sie steuerlich bei der Photovoltaikanlage beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Unternehmer dank Photovoltaikanlage

Wenn Sie es bisher nicht schon sowieso waren: spätestens nach dem Einbau der Photovoltaikanlage und geplanter Einspeisung Ihres selbst produzierten Stroms ins Stromnetz werden Sie selbständiger Unternehmer.

Also direkt mal neue Visitenkarten drucken.

Bedeutet aber auch, dass Sie sich (vielleicht) mit neuen Steuerarten auseinander setzen müssen.

Zunächst einmal gilt der Grundsatz:

Jeder Unternehmer schlägt Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) auf seine Rechnungen auf und führt diese Steuer an das Finanzamt ab

Mit Ihrer funkelnagelneuen Anlage sind Sie ja Unternehmer. Geld gibt es dafür auch.

Nämlich vom Stromversorger. 

Für Anlagen bis 10 kWp, die im Januar 2021 in Betrieb genommen wurden, sind das derzeit 8,16 Cent pro Kilowattstunde (kWh). 

Und auch für Sie gilt zunächst einmal: 

Sie müssen sich mit der Umsatzsteuer befassen

Denn das Finanzamt will von Ihnen nun wissen, ob Sie mit oder ohne Umsatzsteuer Ihre Anlage betreiben. Und auch der Stromversorger will das wissen. 

Denn das Versorgungsunternehmen überweist Ihnen dann ggf.  zusätzlich noch die Umsatzsteuer.

Diese ist für Sie aber so etwas wie fremdes Geld. Sie verwahren diese nur fürs Finanzamt.

Die Spielregeln bei der Umsatzsteuer sind:

Alle Einnahmen werden mit Umsatzsteuer berechnet.

Bei allen Kosten im Zusammenhang mit seinem Unternehmen bekommt man die Umsatzsteuer zurück. Die Differenz überweist man ans Finanzamt.

Umsatzsteuererstattung bei Kauf der Anlage

Werden Sie also umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, können Sie sich aus den Kosten die Umsatzsteuerbeträge erstatten lassen.

Das ist bei der hohen Rechnung aus dem Kauf der Anlage natürlich besonders attraktiv.

Schon bei kleinen Anlagen sind das schnell 2.000 Euro.

Auch die Kosten für Wartung, Reparatur, Reinigung, Verwaltung der Anlage, etc. werden hiermit etwas billiger für Sie. 

Es gilt allerdings:

Umsatzsteuer wird auf produzierten Strom fällig

Sie zahlen die Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom. 

Soweit kein Problem, denn das Geld bekommen Sie ja vom Versorger.

Allerdings stellt auch der selbst produzierte Strom für Sie eine Einnahme dar und löst Umsatzsteuer aus. 

Und diese Einnahme muss bewertet werden.

Mit dem Preis nämlich, den Sie ansonsten beim Stromanbieter hätten zahlen müssen.

Die hierauf zu zahlende Umsatzsteuer ist ein echter Kostenfaktor.

Es kommt bei der Höhe der Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom also auf den aktuellen Strompreis an.

Nun müssen Sie rechnen

Wieviel Strom produziert die Anlage und wieviel davon werde ich selbst verbrauchen?

Nur woher bekomme ich die Information wieviel Strom meine Anlage produziert hat?

Häufig kennt man nur den eingespeisten Strom aus der Abrechnung des Versorgers.

Die Finanzverwaltung hilft mit Pauschalen.

Die produzierten Kilowattstunden werden anhand des kWp-Leistungsvolumens geschätzt.

Je kWp werden im Jahr demnach 1.000 kWh produziert.

Zieht man den eingespeisten Strom ab, verbleibt der selbst verbrauchte Strom. 

Dazu ein Beispiel

Sie kaufen eine Anlage mit einem Leistungsvolumen von 10 kWp. 

Nach den Schätzungen der Finanzverwaltung produzieren Sie also 10.000 Kilowattstunden pro Jahr.

Nach der Abrechnung des Stromversorgers haben Sie 4.000 Kilowattstunden ins Netz eingespeist.

Somit hätten Sie 6.000 Kilowattstunden selbst verbraucht.

Rund 30 Cent sind der aktuelle Strompreis.

Die zu zahlende Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom beträgt somit pro Jahr:

6.000 Kilowattstunden x 30 Cent = 1.800 Euro : 1,19 x 19% Umsatzsteuer = 290 Euro.

Lästiger Papierkram

Alles gar nicht so einfach mit den Steuern. Aber schön für uns Steuerberater. 

Zumal jetzt auch noch Steuererklärungen zu machen sind. 

Unter Umständen Umsatzsteuervoranmeldungen und am Ende des Jahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung.

Daneben natürlich eine Gewinnermittlung für die Einkommensteuer mit entsprechender Buchhaltung. 

Lieber Kleinunternehmer sein?

Wer sich die Arbeit mit der Umsatzsteuer sparen möchte oder für wen es sich nicht rechnet, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. 

Wer – vereinfacht gesagt –  als Unternehmer weniger als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtigen Umsatz erzielt, der kann auf den Tanz mit der Umsatzsteuer auch verzichten.

Spätestens 5 Jahre nach Kauf der Anlage sollte man ohnehin über einen Wechsel zum Kleinunternehmer nachdenken.

Wer zu Beginn mit Umsatzsteuer arbeitet, muss zumindest diesen Zeitraum einhalten.

Bei einem Wechsel auch daran denken, den Stromanbieter zu informieren. 

Achtung: Wer ansonsten selbständig ist und umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, ist auch für seine Photovoltaikanlage kein Kleinunternehmer mehr!

Daher sollte man sich gut überlegen, wer – bei Ehegatten – den Vertrag mit dem Stromanbieter abschließt und wer die Anlage erwirbt. 

Die einkommensteuerlichen Folgen der Aufdach-Photovoltaik-Anlage

Soweit die wichtigsten Rahmenbedingungen bei der Umsatzsteuer.

Aber das war es noch nicht.

Sie sind nun auch Gewerbetreibender.

Auch bei der Einkommensteuer gilt:

Sie müssen alle Einnahmen in der Steuererklärung erfassen und dürfen im Gegenzug alle Kosten (inklusive Abschreibung der Anlage) absetzen.

Damit es nicht zu einfach wird, gelten hier bei der Versteuerung des selbst verbrauchten Stroms andere Spielregeln als bei der Umsatzsteuer.

Die Bewertung ist eine andere.

Bei der Umsatzsteuer mussten Sie den Wert anhand des aktuellen Strompreises berechnen. 

Bei der Einkommensteuer müssen Sie ermitteln wie hoch die Kosten für den selbst produzierten Strom gewesen sind und dieser Betrag wird dann versteuert. 

Auch nicht so ganz einfach. 

Daher ließ die Finanzverwaltung in der Vergangenheit häufig eine Schätzung von 20 Cent je Kilowattstunde zu oder eine Schätzung anhand des aktuellen Strompreises – 20%. 

Diese Werte sind meist aber deutlich höher als die echten Kosten.

Abschreibungen und Sonderabschreibungen

Ja, Sie dürfen die Anlage auch abschreiben. 

Über 20 Jahre. 

Daneben gibt es noch eine Sonderabschreibung von 20%. 

Oder den Investitionsabzugsbetrag bevor Sie die Anlage überhaupt auf dem Dach haben. 

Klingt ja ganz gut. 

Allerdings ergibt sich folgendes Problem:

Steuerlich dürfte keine in 2021 erworbene Anlage noch Gewinne erwirtschaften

Sieht man sich die mickrige Einspeisevergütung von 9 Cent an und die Einnahmen aus dem selbst verbrauchten Strom und stellt diese Einnahmen den Kosten gegenüber, dann ergibt sich eigentlich immer ein Verlust.

Und dauerhafte Verluste findet das Finanzamt irgendwie nicht gut. Senkt ja die Steuerlast.

Daher gibt es noch die Problematik mit der „Liebhaberei“

 
Liebhaberei. Steuerberatersprech. 

Ist nichts Schlüpfriges.

Die Steuerfachleute bezeichnen mit Liebhaberei die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Hobbys. 

Ist erkennbar kein (steuerlicher) Gewinn mit der Tätigkeit zu erwirtschaften, erkennt das Finanzamt den Verlust nicht an – weil Hobby. 

Und dies dürfte bei aktuellen Anlagen der Fall sein. 

Hier gibt es noch wenig Erfahrungen wie die Finanzämter auf dauerhafte Verluste aus Photovoltaikanlagen reagieren.

Man muss jedoch damit rechnen, dass Verluste sich nicht mehr auswirken oder sogar rückwirkend gestrichen werden. 

Das muss aber für den „Faulen“ nicht schlecht sein.

Wie würde ich mit meiner eigenen Aufdachanlage umgehen?

Ich habe mir geschworen, ich werde es mir bei Anschaffung einer eigenen Anlage einfach machen.

Ich werde zunächst die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer wählen.
Dann bin ich diesbezüglich fein raus.

Was die Einkommensteuer und Gewerbesteuer angeht, werde ich dem Finanzamt vorrechnen, dass Gewinne nicht zu erzielen sind.

Diese Rechnung werde ich dann mit der Bitte verbinden, mich von dem Quatsch mit Gewinnermittlung und dem entsprechenden Papierkram zu befreien. 

Denn obwohl ich Steuerberater bin,  habe ich leider nie Spaß an der Erstellung meiner eigenen Steuererklärung gefunden …

Mehr zum Thema erfahren Sie in diesem YouTube-Video:

Photovoltaikanlage - Vorteile bei der Steuer?

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