Steuervorteil Ehe: Heiraten fürs Finanzamt?

Die Motive für eine Heirat sind so vielfältig wie die Menschen, die eine Ehe eingehen.

Für die einen gehört es zur großen Liebe dazu und ein romantischer Heiratsantrag ist allemal Pflicht.

Für die anderen spielen eher rationale Gründe eine Rolle. Und es geht eher darum, dem Finanzamt ein Schnippchen zu schlagen.

Steuervorteil Ehe, also?

Welche Steuervorteile die Ehe wirklich bringt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Heiraten im Dezember: Massenandrang im Standesamt

Ende des Jahres herrscht in den Standesämtern Hochkonjunktur. Alle, die im Sommer nicht geheiratet haben, wollen noch schnell zum Ringtausch antreten.

Doch warum dieser Stress im Dezember?

Na, weil sich so schön Steuern sparen lassen. Oder etwa nicht?

Man kann nach einer Hochzeit zum Beispiel die Steuerklassen ändern lassen …

Steuerklassen für Ehepaare

Was ist überhaupt eine Steuerklasse?

Um mit dem ersten Mythos aufzuräumen: Nicht jeder hat eine Steuerklasse. Steuerklassen sind für Arbeitnehmer gedacht.

Früher stand die Steuerklasse auf einer Lohnsteuerkarte aus Pappe. Heute läuft das alles elektronisch. Aber für jeden Arbeitnehmer ist eine Lohnsteuerklasse gespeichert.

Das Bedeutet im Umkehrschluss:

Sind Sie selbständig, haben Sie keine Steuerklasse. Und das tut auch gar nicht weh.

Denn der Effekt durch die Steuerklasse wird häufig falsch eingeschätzt.

Welche Steuerklasse nach der Hochzeit?

Räumen wir mit dem zweiten Mythos auf: Die Steuerklasse bringt keine echten Steuervorteile!

Die Steuerklasse regelt ausschließlich, wieviel Sie an das Finanzamt vorab (durch Abzug von Ihrem Gehalt) überweisen.

War das zu wenig, zahlen Sie nach. War das zu viel, bekommen Sie etwas zurück.

Typische Steuerklassen bei Ehepaaren

Die Klassiker der Steuerklassen bei Verheirateten sind die Steuerklassen III, IV und V.

Entweder nehmen beide Ehegatten die Steuerklasse IV oder aber ein Ehegatte entscheidet sich für III, dann muss der andere mit der V durchs Leben laufen.

Häufig nehmen beide die Steuerklasse IV.

Diese Wahl macht Sinn, wenn beide Ehegatten etwa gleich viel verdienen.

Liegen die Arbeitslöhne weiter auseinander, nimmt der Besserverdienende meist die „günstige“ Klasse III und der Ehegatte mit dem niedrigen Einkommen die Klasse V.

Die Wahl der Steuerklasse

Aber was teilt man dem Finanzamt eigentlich zwischen den Zeilen mit der Wahl der Steuerklasse mit?

Bei Steuerklasse IV zahlt vereinfacht jeder Ehegatte die Lohnsteuer, die zu seinem eigenen Einkommen passt.

Bei Steuerklasse III unterstellt man, dass der andere Ehegatte sehr wenig oder nichts verdient.

Damit erhält der Ehegatte mit Steuerklasse III die Freibeträge des anderen Ehegatten zusätzlich für seine Lohnsteuerkarte.

Dem Ehegatten mit Steuerklasse V verbleiben dann keine Freibeträge mehr und er hat entsprechend mehr Lohnsteuer zu zahlen.

Mit Abgabe der Steuerklärung wird dann gerechnet, ob die durch Lohnsteuerabzug voraus gezahlte Steuer auch passte. Wenn nicht, gibt es Nachzahlungen oder Erstattungen.

Steuerklassen gelten nicht für Selbständige

Nun ist bei unseren Mandanten meist zumindest ein Ehegatte selbständig.

Und als Selbständiger braucht man gar keine Steuerklasse. Denn schließlich wird die Einkommensteuer bei einem Selbständigen nicht über irgendeine Lohnsteuerkarte einbehalten.

Man zahlt stattdessen vierteljährlich seine mehr oder weniger genauen Steuervorauszahlungen.

Was passiert also wenn der „Lohnsteuerkartenehegatte“ sich für Steuerklasse III entscheidet und der „Unternehmerehegatte“ nun doch einen satten Gewinn nach Hause bringt?

Ganz einfach: Das Finanzamt rechnet mit Abgabe der nächsten Steuererklärung und stellt fest, dass der vermeintliche Steuervorteil aus Steuerklasse III nicht „wirkt“.

Vermeintlicher Vorteil wird durch Vorauszahlungsbescheid geschluckt

Und schwups …werden die nächsten Vorauszahlungen exakt um den Steuervorteil erhöht, über den sich der Lohhnsteuerkarten-Ehegatte eben noch gefreut hat.

Und was haben die Eheleute wohl vereinbart? Wer soll sich praktischerweise um die Vorauszahlungen kümmern?

Klar, der Unternehmer. Und dieser zahlt dann (auch) die Steuern des angestellten Ehegatten.

Wie sollte also die erste Frage lauten, wenn ein Unternehmerehegatte und ein Lohnsteuerkarten-Ehegatte fragen, welche Steuerklasse sie wählen sollen?

Sie ahnen es vielleicht:

Haben Sie getrennte Kassen?

Wenn ja, wäre die Steuerklasse IV für den Lohnsteuerkarten-Ehegatten fairer, denn dann zahlt er seine Steuern über diesen Weg selbst.

Alternativ müsste man den Steuervorteil aus Steuerklasse III direkt auf das gemeinsame Steuerrücklagenkonto überweisen.

Vorteile aus Sozialleistungen nicht übersehen

Dennoch kann ein Wechsel der Steuerklassen – hin zu Steuerklasse III – für den Lohnsteuerehegatten sinnvoll sein.

Denn die Steuerklasse hat zwar ironischerweise keinen wirklichen Einfluss auf die Steuer, wohl aber auf etwaige Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld und Elterngeld).

Vielleicht sollte man sie in Sozialklasse umbenennen. Hat aber irgendwie ein komisches Geschmäckle …

Fassen wir an dieser Stelle also zusammen: Die Steuerklassen bringen es – zumindest steuerlich – also nicht.

Aber was ist denn mit dem Ehegattensplitting?

So funktioniert das Ehegattensplitting

Man erhält das Splitting erstmalig im Jahr der Hochzeit. Der Termin beim Standesamt am 31. Dezember reicht also, um in den Genuss des Ehegattensplittings zu kommen.

Die Einkommen beider Ehegatten werden für das Ehegattensplitting zusammen gerechnet. Dann werden die Einkommen wieder geteilt. Für jeden Ehegatten werden anschließend die Steuern berechnet und die Steuerlast beider Ehegatten wird addiert.

Klingt kompliziert. Was bringt das ganze also?

Der Ehegatte mit einer hohen Steuerprogression, also einem hohen Steuersatz, wird über diesen Weg in einen niedrigeren Steuersatzbereich gezogen. Das kann sich schon lohnen.

Vorteil bei stark unterschiedlichen Einkommen der Ehegatten

Hoch fällt der Vorteil aus, wenn ein Ehegatte viel (z.B. 250.000 EUR) und der andere überhaupt kein Einkommen erzielt.

Dann sind um die 10.000 EUR Steuervorteil pro Jahr „drin“.

Verdient hingegen der eine Ehegatte 60.000 EUR, der andere 40.000 EUR, liegt der Steuervorteil nur noch bei ca. 400 EUR.

Wer es für sich selbst einmal rechnen will, kann diesen Ehegattensplitting-Rechner nutzen.

Also haben wir hier schon mal einen echten Steuervorteil – sofern die Eheleute stark unterschiedlich verdienen.

Viele meiner Mandanten erwarten sich aber noch einen größeren Steuervorteil …

Große Vorteile bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Wirklich hohe Steuervorteile ergeben sich für Ehegatten bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer. An diesen Vorteil wird häufig nicht gedacht.

Bauen wir uns einmal einen tragischen Fall:

Eine Zahnärztin mit einem Barvermögen in Höhe von 500.000 EUR heiratet einen mittellosen Steuerberater. Nur mal angenommen …

Die Zahnärztin stirbt einen Tag nach der Trauung. Gut, Sie haben sicher den Steuerberater in Verdacht. Ist klar. Aber darum geht es jetzt gar nicht.

Muss der Steuerberater nun für die 500.000 EUR Erbschaftsteuer bezahlen?

Nein, muss er nicht. Denn unter Eheleuten gibt es einen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 500.000 EUR.

Das freut jetzt den Steuerberater. Die Zahnärztin sicher weniger …

Übrigens, hätte der pfiffige Steuerberater die Zahnärztin nicht geheiratet und dennoch geerbt, dann wäre nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR zum Zug gekommen.

480.000 EUR hätten dann versteuert werden müssen, mit einem Steuersatz in Höhe von 30%. In diesem Fall also – ohne Trauschein – würden ca. 140.000 EUR des Erbes ans Finanzamt gehen.

Die gleichen Freibeträge und Steuersätze gelten übrigens auch für Schenkungen.

Möchte man sich also von Vermögen noch zu Lebzeiten trennen, sollte man – unter anderem – über eine Hochzeit nachdenken. Oder über die sogenannte Güterstandsschaukel …

Denken Sie an Ihre Lebensversicherungsverträge

Wo wir gerade beim Ableben sind, denken Sie bitte auch daran, nach einer Hochzeit die Bezugsberechtigten bei Ihren Lebensversicherungen zu überprüfen!

Steuertip für Immobilienbesitzer

Einer meiner Lieblingstricks im Bereich Immobilien:

Der „Ehegattendreh“.

Es geht darum, vermietete Immobilien nach Ablauf der Spekulationsfrist an den eigenen Ehegatten zu veräußern. Dies schafft unter anderem neues (höheres) Abschreibungspotential.

Grunderwerbsteuer entfällt

Aber nicht nur bei diesem Steuertrick ist interessant, dass Veräußerungen von Immobilien unter Ehegatten nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen.

In NRW beträgt die Grunderwerbsteuer im Moment schlappe 6,5% auf den Kaufpreis. Schön wenn man sich diese sparen kann.

Ein kleiner Steuervorteil ergibt sich noch für verheiratete Sparer:

Der Sparerfreibetrag verdoppelt sich

Ein Sparer darf Zinsen in Höhe von 801 EUR steuerfrei verdienen. Ist man verheiratet, verdoppelt sich dieser Betrag.

Hat also der eine Ehegatte jährliche Zinsen in Höhe von 1.500 erwirtschaftet und der andere Ehegatte nicht, dann sind diese 1.500 EUR – dank Ehe – nun vollständig steuerfrei.

Ehegattenvorteile auch im Bereich der Sozialleistungen

Neben den steuerlichen Themen sollte man auch an die Vorteile im Bereich der Sozialleistungen bei einer Ehe denken.

Die Hochzeit eröffnet die Möglichkeit der Familienversicherung bei der Krankenversicherung. Ehepartner und Kinder können – unter bestimmten – Voraussetzungen kostenlos mitversichert werden.

Und schließlich – wieder mal geht es um den Todesfall – gibt es für einen überlebenden Ehegatten möglicherweise eine Witwenrente.

Steuervorteil Ehe – Das Fazit

Eine Heirat kann erhebliche Steuervorteile mit sich bringen, muss sie aber nicht. Zusätzlich gibt es eine Reihe von außersteuerlichen Vorteilen, an die man denken sollte.

Zu den Nachteilen einer Ehe kommen wir dann ein anderes Mal.

Seien Sie in jedem Fall misstrauisch wenn ein Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin Ihnen einen Antrag macht.

Insbesondere wenn Sie sich beruflich mit Zähnen beschäftigen …

Mehr zum Thema erfahren Sie in diesem YouTube-Video:

Steuervorteile Ehe

Sie haben eine Frage zu diesem Blogartikel?

Sind Sie auf ein Problem gestoßen, welches Sie gerne einmal mit einem Steuerberater diskutieren würden?

Dann buchen Sie uns doch unverbindlich für nur 45 Minuten!

Dieses Angebot richtet sich an Unternehmer, die (noch) keine Mandanten bei uns sind. Testen Sie uns einfach!

Abonnieren Sie unseren Newsletter

In unserem monatlichen Newsletter informieren wir Freiberufler und Unternehmer über relevante Steuerthemen.

Comments on this entry are closed.

  • Sandra kariger Okt 13, 2017 @ 19:58

    Ein sehr schöner, amüsanter Beitrag !!!
    Vielen Dank!
    Liebe Grüße
    Sandra Kariger

    • Jens Hellmann Okt 16, 2017 @ 9:18

      Liebe Frau Kariger, das freut mich sehr. Ich danke Ihnen!