Corona-Update Dezember 2020

Wir fühlen uns zurückversetzt in den März dieses Jahres.

Stündlich neue Schlagzeilen zum allgegenwärtigen Thema Corona: „Lockdown Light“, „Verlängerung des Lockdown Light“, „Weihnachtsferien beginnen früher“, „Impfstoff ist da“, „Virologe rät Dies & Das“ …

…um nur einige zu nennen.

Erneut stürmische Nachrichtenlage

All diese Schlagzeilen begleiten uns bei unserer täglichen Arbeit.

Denn während unsere Politiker in Berlin und allen Bundesländern derzeit darüber verhandeln, in welcher Form der „Lockdown light“ verlängert werden soll und wie sie das Weihnachtsfest irgendwie retten können …

…versuchen wir Sie so gut es geht durch diese Zeit zu begleiten. Denn betroffen ist aktuell wieder jeder Unternehmer.

Der eine mehr, der andere weniger.

Leider hat sich in den letzten Wochen und Monaten herausgestellt, dass das Motto „Nichts ist beständiger als der Wandel“ auch für den Corona-Hilfsmaßnahmen gilt.

Vorgaben zum Erhalt der Hilfsmaßnahmen ändern sich gefühlt nach Belieben in aller Regelmäßigkeit.

Das macht es uns nahezu unmöglich, hier finale Aussagen zu treffen.

In diesem Blogartikel stellen wir Ihnen aber zu verschiedenen Hilfs-/Unterstützungsmaßnahmen einmal die aktuellsten Informationen zusammen:

Soforthilfe NRW

Hier sollten wir uns einmal die zeitliche Entwicklung anschauen, um das ganze Dilemma und Hin & Her der Corona-Hilfsmaßnahmen nachzuvollziehen: 

Ende März 2020 wurde das Programm zur Corona-Soforthilfe aus dem Boden gestampft.

Jeder konnte diese Hilfe in Höhe von 9.000 – 25.000 Euro beantragen und bekam sie auch innerhalb von kurzer Zeit ausgezahlt.

Nachgewiesen werden sollte die „Hilfsbedürftigkeit“ später. So weit, so gut.

Als alle Anträge gestellt wurden, gab es vier Voraussetzungen, welche eine Antragstellung rechtfertigten.

Das Land NRW startete dann im Juli ein Rückmeldeverfahren und schrieb hierzu zahlreiche Antragsteller an.

Auf einmal gab es nur noch eine Voraussetzung, die dazu berechtigte, die Corona-Soforthilfe zu behalten.

Nach nur wenigen Tagen (es wurde gerade einmal ein Viertel aller Antragsteller angeschrieben) wurde dieses Rückmeldeverfahren wieder gestoppt.  

Weil auffiel, wie ungerecht das bis dahin bestehende Abrechnungsformular war.

Dann hörte man erst einmal lange Zeit nichts …

Zunächst hieß es, das Verfahren solle noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen werden und bis Ende November abgeschlossen sein.

Rückholverfahren gestartet

Erst jetzt gibt es hier tatsächlich Neuigkeiten: Anfang Dezember sollen neue Anfragen zur Rückmeldung an alle Antragsteller verschickt werden.

Man darf gespannt sein, wie sich das umsetzen lässt.

Die gute Nachricht lautet: Die Fristen zur Rückmeldung (bis Frühjahr 2021) und etwaigen Rückzahlung (Herbst 2021) haben sich verlängert.

Was derzeit bleibt, sind ein paar offene Fragen:

  • Wie wird das neue (faire) Abrechnungsverfahren aussehen?
  • Wann genau ist Frühjahr bzw. Herbst 2021?
  • Wer darf die beantragte Soforthilfe behalten? 
  • Und wie viel davon?

Bitte seien Sie darauf vorbereitet, dass Sie die Soforthilfe nicht behalten dürfen!

Zumindest noch die Steuerlast 2020 mit Rückzahlung senken?

Und jetzt kommt der einzige steuerliche Hinweis dieses Artikels:

[box-gelb]Die Soforthilfe zählt ertragsteuerlich (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer) als Betriebseinnahme, wirkt sich also erhöhend auf die Steuer 2020 aus. [/box-gelb]

Nun soll es aber angeblich die Möglichkeit geben, eine Rückzahlung noch im Jahr 2020 zu leisten.

Wer sich also sicher ist, dass er/sie die Hilfe nicht behalten darf, kann die Rückzahlung noch in der Adventszeit leisten, um somit wenigstens die Steuerlast für das Jahr 2020 zu mindern.

Aktuelle Infos finden Sie hier (hier erfahren Sie auch, wenn es konkretere Infos gibt).

Was es immerhin gibt:

NRW-weite Statistiken, wie viele Unternehmen die Soforthilfe beantragt haben und aus welcher Branche diese kommen.

Wenn Sie die Langeweile plagt oder Sie nicht einschlafen können, ohne zu wissen wie viele Soforthilfe-Empfänger woher kommen, empfehlen wir Ihnen diese Lektüre.

Überbrückungshilfe II

Derzeit läuft das Verfahren für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe Phase II. 

[box-grau]Unterstützt werden kann hier …

…wer in den Monaten April bis August 2020 Umsatzrückgänge von durchschnittlich 30% im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum hatte …

…oder aber wer in zwei aufeinanderfolgenden Monaten innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet Umsatzeinbrüche von mindestens 50% zum Vorjahresvergleich hatte.[/box-grau]

Gefördert werden hier die (voraussichtlichen) betrieblichen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020, sofern auch in diesen Monaten voraussichtlich Umsatzrückgänge vorliegen.

Die Höhe der Fixkosten-Erstattung richtet sich dabei nach dem prozentualen Umsatzrückgang des jeweiligen Monats.

Unter gewissen Umständen unterstützt das Land NRW Solounternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften durch eine „Überbrückungshilfe Plus“ zusätzlich mit 1.000 Euro pro Monat.

Diese Überbrückungshilfe kann nur durch den Steuerberater beantragt werden.

Die Prüfung der Anträge und Auszahlung der Hilfen erfolgt in NRW durch die jeweilige Bezirksregierung.

Sofern Sie von entsprechenden Umsatzrückgängen betroffen sind, kommen wir auf unsere Mandanten zu. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an Herrn Schüren wenden.

Die Frist zur Stellung für diesen Antrag wurde vor Kurzem bis zum 31.01.2020 verlängert.

Dies ermöglicht es auch, noch weiter die tatsächlichen Zahlen abzuwarten, bevor der Antrag gestellt wird.

Übrigens: Es steht bereits fest, dass es im neuen Jahr eine Überbrückungshilfe III geben wird.

Diese wird wieder einmal etwas überarbeitet sein und soll der Fixkostenerstattung für die erste Jahreshälfte 2021 dienen. Zudem soll sie eine „Neustarthilfe“ für einzelne Solo-Selbständige beinhalten.

Näheres zur Überbrückungshilfe II finden Sie hier und hier.

Novemberhilfe

Zeitgleich mit der Verkündung des „Lockdown light“ versprach die Bundesregierung, bis zu 75% der Umsatzausfälle für Unternehmen, die von der Schließungsverordnung vom 28.10.2020 betroffen sind, zu übernehmen.

Diese Novemberhilfe erfolgt in Form einer Kostenpauschale, die nach den bisherigen Bekanntmachungen tatsächlich 75% des Umsatzes aus November 2019 betragen soll.

Die Novemberhilfe ist ebenfalls über den Steuerberater zu beantragen. Eine Antragstellung ist ab sofort möglich.

Die Auszahlung dieser Novemberhilfe erfolgt wohl zeitnah in Abschlägen. Bis zu 10.000 Euro sollen noch im November ausgezahlt werden können.

Warten wir ab, wie das Verfahren wirklich final abläuft.

Wir glauben, dass hiervon nur ganz wenige unserer Mandanten betroffen sein dürften.

Aber auch hier hat sich in den letzten Wochen gezeigt, dass sich zahlreiche Betriebe in einem Graubereich bewegen:

Zähle ich als direkt oder indirekt betroffen?

Als Restaurantbetreiber bin ich betroffen; aber was gilt, wenn ich im weitesten Sinne in der Veranstaltungsbranche tätig bin? 

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

[box-gelb]Zu beachten ist in jedem Fall, dass sich alle bisher genannten Hilfsprogramm nicht ausschließen, diese aber gegenseitig angerechnet werden![/box-gelb]

Der Lockdown „light“ wurde nun bis zum 20.12.2021 verlängert.

Gleiches gilt im Übrigen auch für die Novemberhilfe, die nun um ihre kleine Schwester, die „Dezemberhilfe“ ergänzt wird.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld hat sich nach Ansicht unserer Bundesregierung als probates Mittel erwiesen, um einerseits Liquiditätsengpässe in Unternehmen aufgrund von Gehaltszahlungen andererseits aber auch eine Entlassungswelle bei vielen Unternehmen zu verhindern.

Aus diesem Grund wurden nun erleichterte Zugangsbedingungen sowie die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.12.2021 verlängert.

Gleiches gilt auch für die Hinzuverdienstregelungen:

[box-gelb]Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung („450-Euro-Job“) werden ebenfalls bis 31.12.2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, sofern diese Beschäftigung während der Kurzarbeit aufgenommen wurde.[/box-gelb]

Weitere Informationen hält die Bundesagentur für Arbeit bereit.

Entschädigung bei Quarantäne-Anordnung

In den letzten Wochen erreichten uns wieder vermehrt Anrufe wie:

„Mein Angestellter wurde unter Quarantäne gestellt und darf nicht arbeiten kommen“

„Mir als Praxisinhaber wurde ein Tätigkeitsverbot auferlegt“

Oder noch schlimmer:

„Bei uns wurde der ganze Betrieb wegen Corona behördlich für die nächsten zwei Wochen dicht gemacht“.

Das Zauberwort der Gesundheitsämter lautet hier „Infektionsschutzgesetz“.

Dieses IfSG bietet für diejenigen, die von einer Quarantäne-Anordnung für Angestellte oder aber auch für sich selber betroffen sind, einen kleinen Lichtblick.

Denn dieses Gesetz kennt eine Entschädigungsregel für derartige Quarantäne-Anordnungen.

Hierbei ist zwischen verschiedenen Anträgen zu unterscheiden, je nachdem wer gerade wegen Quarantäne-Anordnung ausfällt.

Aber:

Entschädigungen für Praxisinhaber oder Mitarbeiter in Quarantäne zu erhalten, ist nicht einfach

Was zeigt unsere praktische Erfahrung bislang?

Der bei uns für die Bearbeitung der Anträge zuständige LVR ist mit der Flut an Anträgen heillos überfordert.

Anfragen nach der Bearbeitungsdauer sollte man besser erst gar nicht stellen, ein halbes Jahr muss mindestens eingeplant werden.

Die Aussagen, in welchem Fall ein Anspruch auf Entschädigung besteht und wann nicht, widersprechen sich gefühlt täglich.

Einen Vorwurf machen darf man den dort zuständigen Sachbearbeitern gewiss nicht, denn es gehen täglich zahllose Entschädigungs-Anträge ein und der Gesetzgeber hat in der Vor-Corona-Welt bei weitem nicht jeden Einzelfall gesetzlich durchdacht. 

In welchen konkreten Fällen sich ein Anspruch auf eine IfSG-Entschädigung ergibt und wie hoch dieser im Einzelfall ist, können wir leider aufgrund bislang unklarer Rechtslage nicht sagen.

Unterstützend zur Seite stehen wir Ihnen bei einem derartigen Antrag aber auf jeden Fall.

Mehr oder weniger zuverlässige Aussagen zu den IfSG-Entschädigungen finden Sie hier und hier.

Umsatzsteuererhöhung zum 1.Januar 2021

Umsatzsteuer? Hier war doch was!

Ja klar, wir zahlen aktuell im Supermarkt ja nur 5% bzw. 16% und sparen dabei „kräftig“.

Aber Achtung: Diese Senkung der Umsatzsteuer-Sätze läuft zum 31.12.2020 wieder aus und wird nicht verlängert, so viel steht fest.

Das heißt natürlich auch:

Wir drehen das Rad jetzt wieder zurück zum Status Quo, der bis Juni 2020 galt. Zweifelsfragen beantwortet das Bundesfinanzministerium in einem offiziellen Schreiben vom 04.11.2020 und unser Blogartikel zu diesem Thema.

Je mehr man sich mit all diesen Staatshilfen beschäftigt, desto mehr wird es gefühlsmäßig Zeit, dass dieses Jahr 2020 endlich endet.

Uns alle eint die Hoffnung, dass 2021 einfach nur besser wird und wir dann hier wieder über „normale“ Themen schreiben können …

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  • Marina Schulz Jan 20, 2021 @ 14:51

    Danke für die vielen tollen Informationen!
    Ich bin froh, Ihre Seite entdeckt zu haben! Weiter so!
    Viele Grüße aus Berlin
    M. Sch.

    • Jens Hellmann Jan 20, 2021 @ 14:57

      Vielen Dank für das Lob!