Corona-Update August 2020

Ich weiß, ich weiß.

Sie können es nicht mehr hören.

Seit fast einem halben Jahr ist nun das Thema „Corona“ nicht nur das beherrschende Thema in den Nachrichten, sondern auch in unseren Blogartikeln.

Wir hoffen gemeinsam mit Ihnen, dass wir uns bald wieder mit steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Alltagsthemen auseinander setzen dürfen.

Wenn Sie noch immer daran interessiert sind, von welchen Neuigkeiten wir im Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen berichten können, dann lesen Sie diesen Artikel.

Soforthilfe NRW

In unserem Blogartikel Corona-Krise: Update II vom 28. März 2020 hatten wir über die Möglichkeit berichtet, die so genannte Soforthilfe beim Land NRW zu beantragen.

Wir erinnern uns …

Soforthilfe durfte beantragt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wurde:

  1. Massive Einschränkungen des Unternehmens durch behördliche Auflage
  2. Die vorhandene Liquidität reicht nicht aus, um die kurzfristigen betrieblichen Kosten der Praxis zu zahlen
  3. Die Umsätze im März haben sich gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert
  4. Mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 01.03.2020 sind durch die Corona-Krise weggefallen

Wir sahen seinerzeit insbesondere die Punkte zu #3 und #4 bei einigen unserer Mandanten als erfüllt an.

Nicht wenige von Ihnen haben Soforthilfe beantragt und innerhalb kurzer Zeit bis zu 25.000 Euro überwiesen bekommen. Das ging wirklich schnell und unkompliziert.

Rückmeldeverfahren gestartet

Kompliziert wird es jetzt.

Das Land NRW hat das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe gestartet. Jeder Soforthilfeempfänger erhält eine E-Mail von der E-Mail-Adresse: noreply@soforthilfe-corona.nrw.de

Zum Teil wurden diese E-Mails bereits versendet.

Im Rahmen dieses Rückmeldeverfahrens müssen die Soforthilfeempfänger anhand einer Tabelle nun selbst berechnen, inwieweit sie die Soforthilfe behalten dürfen.

Und welch Überraschung …

Im Ergebnis ist nur noch derjenige zur Soforthilfe berechtigt, der Punkt #2 der oben genannten Antragsvoraussetzungen erfüllt hat.

Die übrigen Kriterien spielen nun plötzlich keine Rolle mehr.

[box-gelb]Sie dürfen die Soforthilfe nach heutigem Stand nur dann behalten, wenn Ihre Betriebsausgaben im Förderzeitraum die Umsätze überstiegen haben.[/box-gelb]

Hierbei sollten nach den Vorgaben des Bundes zumindest noch bis letzte Woche Personalkosten NICHT mit einberechnet werden.

Von dieser Belastung hätten Sie sich sich ja mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes befreien können.

Demnach sollte nur derjenige Soforthilfe erhalten, der im Förderzeitraum ohne Personalkosten Verluste gemacht hätte.

Aber hier sind Anpassungen/Verbesserungen geplant. Das Rückmeldeverfahren wurde schon wieder gestoppt.

Zu viele Zweifelsfragen sind wohl doch offen geblieben.

Aktuelle Neuigkeiten dann am 19.08.2020 im Rahmen einer Pressekonferenz von Wirtschaftsminister Pinkwart

Vor den Herbstferien soll das Rückmeldeverfahren wieder aufgenommen werden.
Und es sind Verbesserungen geplant.

Personalkosten sollen nun doch einberechnet werden, zumindest soweit die Personalkosten zur Erzielung von Einnahmen im Förderzeitraum erforderlich waren.

Und endlich gibt es Bewegung bei der Frage, ob die Umsätze im Förderzeitraum nach Zuflussprinzip oder nach dem Prinzip der Leistungserbringung eingetragen werden müssen.

Laut Herr Pinkwart sollen Unternehmer nun die Möglichkeit erhalten, bei der Umsatzberechnung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung oder des Zahlungsflusses abzustellen.

Warten wir ab, was noch kommt.

Das Soforthilfeprogramm wurde in einem anderen Kleidchen nun auch verlängert. Für die Monate Juni bis August 2020 kann beantragt werden:

Die Überbrückungshilfe

[box-grau]Überbrückungshilfe steht den Unternehmern zu, deren Umsätze im April und Mai 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten um mindestens 60% eingebrochen sind.[/box-grau]

Sie erhalten hier Zuschüsse zu Ihren betrieblichen Fixkosten. Details dazu finden Sie hier.

Ursprünglich war ein Antrag auf Überbrückungshilfe nur bis Ende August 2020 möglich.

Diese Antragsfrist wurde bis Ende September verlängert. Ein wesentlicher Unterschied zur „alten“ Soforthilfe:

Die Überbrückungshilfe darf nur Ihr Steuerberater für Sie beantragen.

Über die Gründe, warum wir Steuerberater nun zum verlängerten Arm des Wirtschaftsministeriums gemacht werden, darf man spekulieren.

Sicherlich sollen sich die Missbrauchsfälle im Rahmen des Soforthilfeverfahrens nicht wiederholen.

Da traut man uns Steuerberatern erfreulicherweise über den Weg …

Auch die gesetzlich vorgeschriebenen hohen Haftpflichtversicherungen der Steuerberater könnten eine Rolle gespielt haben.

Nur für den Fall, dass ein Unternehmer seine vielleicht zu hoch erhaltene Überbrückungshilfe nicht mehr zurück zahlen kann.

Wie auch immer …

Wir stellen auf Wunsch die entsprechenden Anträge für Sie!

Unser Steuerberaterkollege Herr Schüren hat sich intensiv mit dem Thema Überbrückungshilfe auseinander gesetzt und steht Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Endlich gibt es auch Neuigkeiten zum Thema …

Azubizuschuss/„Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern“

In unserem Blogartikel Das neue Konjunkturprogramm zur Corona-Krise hatten wir bereits berichtet, dass Unternehmen gefördert werden sollen, die Ausbildungsplätze erhalten oder ausbauen.

Es winken 2.000 Euro für jeden neuen Azubi, der die Probezeit erfolgreich hinter sich bringt, sofern die Anzahl der Ausbildungsplätze im Betrieb nicht verringert wird.

Sogar 3.000 Euro für jeden zusätzlichen Ausbildungsplatz. Allerdings sind hier nun einige Hürden hinzu gekommen:

Ihr Betrieb muss „erheblich“ von der Corona-Krise betroffen sein.

[box-grau]Dafür müssen Sie mindestens einen Monat lang Ihre Belegschaft auf Kurzarbeit gesetzt haben oder Ihre Umsätze aus Mai und April 2020 sind im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 60 % eingebrochen. [/box-grau]

Für den Antrag benötigen Sie eine Bescheinigung nach Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, die Ihnen den Durchschnitt Ihrer Ausbildungsverträge der letzten drei Jahre nachweist.

Die Prämie erhält man nur für Ausbildungsverträge, die frühestens im August 2020 und spätestens am 15.02.2021 beginnen.

Der Antrag ist spätestens 3 Monate nach Abschluss der Probezeit zu stellen.
Mehr Informationen erhalten Sie hier. Das Antragsformular finden Sie hier.

Diesen Antrag stellt der Unternehmer selbst.

Wenn wir Sie bei Fragen zum Vordruck unterstützen können, sprechen Sie uns gerne an.

Soviel zu den aktuellen Entwicklungen rund um „Corona“ …

Bleiben Sie tapfer!