Zum Jahresende: Steuern sparen durch Betriebsausgaben?

Zum Jahresende werde ich fast täglich von Mandanten angerufen, die folgende Frage bewegt:

„Soll ich noch etwas für meine Praxis/mein Unternehmen kaufen, um Steuern zu sparen?“

Ausgaben für die Praxis oder den Betrieb darf man steuerlich geltend machen. Soviel ist klar.

Aber ist es wirklich sinnvoll, den Gewinn durch Betriebsausgaben zu drücken?

Was man zum Jahresende wirklich sinnvollerweise investieren sollte und was nicht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die entscheidende Frage lautet:

Wie hoch ist der Grenzsteuersatz in diesem und im nächsten Jahr?

Zunächst einmal kommt es auf den persönlichen Grenzsteuersatz an. Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz, mit dem man seinen letzten verdienten Euro versteuert.

Hat zum Beispiel ein verheirateter Arzt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von rund 150.000 EUR pro Jahr, dann befindet er sich konstant im Bereich des Spitzensteuersatzes in Höhe von 42% (plus Soli und ggf. Kirchensteuer).

Denn der Spitzensteuersatz startet für Verheiratete ab einem Einkommen in Höhe von ca. 110.000 EUR.

Wenn also unser Arzt im Beispielsfall 10.000 EUR mehr verdient oder mehr Kosten in gleicher Höhe produziert, wirken diese sich immer mit 42% (plus Soli und ggf. Kirchensteuer) aus.

Das bedeutet:

Ob er nun Kosten in Höhe von 10.000 EUR in diesem oder im nächsten Jahr
geltend macht, hat auf die absolute Höhe der Steuer zunächst keinen Einfluss.

Die Entwicklung des Einkommens

Anders sieht die Sache aus, wenn der Arzt in diesem Jahr 150.000 EUR verdient und heute schon weiß, dass er diesen Gewinn im nächsten Jahr nicht erreichen wird.

Weil im nächsten Jahr eine Elternzeit ansteht oder eine Weltreise oder eine Honorarreform …

Nehmen wir einmal an, dass im nächsten Jahr nur 50.000 EUR verdient werden. Der Grenzsteuersatz würde dadurch auf etwa 30% sinken.

Ausgaben von 10.000 EUR führen bei einem Grenzsteuersatz in Höhe von 30% zu einer Rückerstattung von 3.000 EUR durch das Finanzamt.

Beträgt der Grenzsteuersatz hingegen 42%, fällt der Zuschuss durch das Finanzamt höher aus. 4.200 EUR sind es dann. Immer zuzüglich Soli und eventuell Kirchensteuer.

Halten wir also fest:

[box-gelb]Wenn steuerlich absetzbare Kosten anfallen, dann sollte man diese Betriebsausgaben möglichst in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren tätigen.[/box-gelb]

Trotzdem gilt:

[box-grau]Es ist immer besser, (unnötige) Kosten einzusparen als diese steuerlich geltend zu machen.[/box-grau]

Das Timing der Ausgaben hat noch einen weiteren Effekt …

Einkommensteuervorauszahlungen

Das Finanzamt setzt die Einkommensteuervorauszahlungen immer auf Basis der letzten Daten fest, die ihm zur Verfügung gestellt wurden.

Wer ein schwaches Jahr in seinem Betrieb oder seiner Praxis hinter sich hat und die Steuererklärung schnell abgibt, kann sich über niedrigere Vorauszahlungen für das nächste Jahr freuen.

Denn diese werden auf Basis des schwachen Vorjahres nach unten angepasst.

Umgekehrt gilt natürlich das Gleiche.

Zum Jahresende geht es somit häufig um die Frage, ob und in welcher Höhe Kosten vom einen ins andere Jahr verschoben werden können beziehungsweise sollten.

Um in diesem Punkt Klarheit zu gewinnen, muss man sich zuerst folgende Frage stellen:

Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz?

Bei diesen handelt es sich um zwei verschiedene Methoden, um den Gewinn eines Unternehmens zu berechnen.

Gewerbetreibende müssen – sofern Sie eine gewisse Größe erreicht haben – eine Bilanz erstellen.

Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte und viele andere gehören zu den so genannten „Freiberuflern“. Diese dürfen Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.

Was ist der wesentliche Unterschied?

Bei der Einnahmeüberschussrechnung muss man Einnahmen erst dann versteuern, wenn sie auf dem Konto gelandet sind. Es gilt das sogenannte Zuflussprinzip.

Ausgaben dürfen in der Regel in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem sie getätigt wurden.

Stellen Sie sich vor, Sie bekommen die Rechnung Ihres Steuerberaters (ja, das kommt vor) für die Erstellung der Buchhaltung Ihres Unternehmens im Dezember.

Nun haben Sie es selbst in der Hand, in welchem Jahr Sie diese Betriebskosten geltend machen möchten.

Zahlen Sie im Dezember, wirken sie sich im alten Jahr aus. Zahlen Sie erst im Januar, fließen die Kosten erst ein Jahr später in die – nächste – Steuererklärung ein.

Bei den Einnahmen gilt das gleiche.

Ein (Zahn-)Arzt erhält beispielsweise erst immer im Folgejahr die Restzahlungen der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung für seine Leistungen aus dem dritten und vierten Quartal des Vorjahres.

Bei einer Einnahmeüberschussrechnung versteuert er diese Einnahmen erst dann, wenn das Geld wirklich auf dem Konto ist.

Wenn man eine Bilanz erstellt, sieht die Sache anders aus.

Bei einer Bilanz muss man sich immer die Frage stellen, in welchem Jahr Kosten oder Einnahmen wirtschaftlich verursacht wurden.

Und Einnahmen und Kosten gehören dann in das Jahr der Verursachung.

Die Steuerberaterrechnung für 2019 gehört also in die Kosten für das Jahr 2019.

Die Restzahlungen der KV/KZV eines Arztes beziehungsweise Zahnarztes für das dritte und vierte Quartal 2019 müssen – bei einer Bilanzierung – auch schon im Jahr 2019 versteuert werden.

Auch wenn sie erst im Januar bzw. April 2020 auf das Konto fließen!

Gewinnverschiebungen bei einer Bilanz sind nicht so einfach

Einnahmen und Ausgaben lassen sich bei einer Bilanz also nicht so einfach durch eine verzögerte Zahlung verschieben. Man müsste hier schon die Ursachen verschieben.

Planen Sie beispielsweise, Ihre Geschäftsräume streichen zu lassen, muss der Maler unbedingt noch im Dezember kommen.

Zumindest wenn Sie die Kosten noch im alten Jahr geltend machen möchten.

Mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Einnahmenüberschussrechnung

Deutlich mehr Spielraum, den Gewinn zu beeinflussen, hat man also mit der Einnahmenüberschussrechnung.

Sie könnten beispielsweise für eine gewisse Zeit keine Rechnungen schreiben, um Ihren Gewinn zu mindern.

Oder Sie könnten zum Beispiel Ihrem Steuerberater eine große Anzahlung für die Leistungen im nächsten Jahr überweisen.

Wie bin ich nur auf dieses Beispiel gekommen …? 😉

Betriebsausgaben zum Jahresende

Wie eingangs erwähnt, denken viele Unternehmer zum Jahresende über Investitionen nach.

Könnte man nicht die neuen Büromöbel oder bestimmte Verbrauchsmaterialien schon einige Monate früher als geplant liefern lassen?

Grundsätzlich ja.

Doch das Finanzamt unterscheidet zwischen Gebrauchsgütern und Verbrauchsgütern.

Verbrauchsgüter

…Verbrauchsgüter sind Dinge, die im Betrieb regelmäßig sofort verbraucht und nur einmal benutzt werden.

Die Einmalhandschuhe in einer Arztpraxis beispielsweise.

Kosten für solche Verbrauchsgüter dürfen in der Einnahmenüberschussrechnung mit Zahlung sofort als Kosten abgesetzt werden.

Vielleicht erinnern Sie sich an den großartigen Loriot in dem Film „Papa ante Portas“?

Die Hauptfigur – Herr Lohse – ist endlich im verdienten Ruhestand und bringt seine berufliche Erfahrung als Einkäufer nun privat im Supermarkt ein.

Er kauft direkt 150 Gläser Senf, um per Mengenrabatt zu sparen.

Übertragen auf die Arztpraxis hieße das, zum Jahresende einfach mal 1.000 Kartons mit Einmalhandschuhen zu bestellen.

Verständlicherweise macht Steuern sparen auf diese Weise wenig Spaß. Überall stehen die Kartons in der Praxis herum und brüchig werden die Dinger mit der Zeit auch noch …

Sehen wir uns lieber die zweite Option an:

Gebrauchsgüter

Als Gebrauchsgüter bezeichnet man Dinge, die über einen längeren Zeitraum für den Betrieb nutzbar sind.

Der Behandlungsstuhl des Zahnarztes beispielsweise.

Diese Gebrauchsgüter dürfen steuerlich nicht mit der Zahlung als Kosten erfasst werden.

Denn aus Sicht des Finanzamts sind Ihnen (noch) keine Kosten entstanden. Sie haben nur Geld gegen einen Gegenstand mit gleichem Wert getauscht.

Allerdings nutzen sich Gegenstände ja ab. Hierdurch entsteht Ihnen ein Wertverlust.

Und diesen dürfen Sie auch steuerlich geltend machen. Man bezeichnet diesen steuerlichen Wertverlust als „Abschreibung“ oder „Absetzung für Abnutzung, kurz: AfA.

Nun wäre es ganz schön kompliziert, wenn man den jeweiligen Wertverlust jeder Investition jährlich neu bestimmen müsste.

Daher veröffentlicht das Bundesfinanzministerium öffentliche …

Abschreibungstabellen

In diesen wird die geschätzte Nutzungsdauer von allen möglichen Gegenständen aufgeführt.

Was passiert also, wenn Sie sich im Dezember einen neuen Untersuchungstisch zu einem Preis von 1.200 EUR in die Praxis stellen?

Schaut man in die Abschreibungstabellen, dann findet sich zu den Untersuchungstischen eine Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Die Kosten für den Tisch dürfen daher nur über einen Zeitraum von zehn Jahren geltend gemacht werden. Macht bei diesem Tisch 120 EUR pro Jahr.

Pro Jahr.

Sie haben Ihren Tisch aber im Dezember gekauft. Deshalb rechnet das Finanzamt die Jahresabschreibung auf den Monat herunter.

Damit wären wir dann nur noch bei einer Abschreibung in Höhe von 10 EUR.

Die 10 EUR Abschreibung führen wiederum zu einem Steuervorteil in Höhe von bestenfalls 5 EUR.

Noch einmal die gesamte Rechnung:

Es wurden 1.200 EUR ausgegeben in dem Glauben Steuern zu sparen und genau diese Ersparnis beläuft sich letztendlich auf schlappe 5 EUR?

Leider ja.

Und nun stellen Sie sich folgenden Fall vor …

Der Supergau

Angenommen, Sie konnten Ihren Praxisgewinn um 120.000 EUR steigern. Darauf müssten Sie eigentlich 60.000 EUR Steuern bezahlen.

In dem guten Glauben, dass Sie diese Steuerzahlung verhindern können, kaufen Sie sich noch im Dezember ein Großgerät für die Praxis für eben diese 60.000 EUR.

Doch wie wir gesehen haben, ist der Steuervorteil über die Abschreibung für Abnutzung gering. Sagen wir 500 EUR.

Allerdings sind nun 60.000 EUR für das Großgerät weg, die Steuern aber in fast voller Höhe immer noch da.

Jetzt haben Sie entweder genügend Rücklagen gebildet, um die Steuern bezahlen zu können.

Oder Sie müssen zu Ihrer Bank und ein Darlehen für Steuerzahlungen aufnehmen.

Ein Darlehen, das nicht öffentlich gefördert wird, schnell getilgt werden muss und bei dem die Zinsen obendrein steuerlich nicht absetzbar sind.

Tappen Sie bitte nicht in diese Investitionsfalle!

Es gibt jedoch eine …

Bevorzugung für kleine Unternehmen

Arztpraxen, deren Gewinn im Vorjahr unter 100.000 EUR lag, dürfen zumindest eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% geltend machen.

Diese beträgt auch dann 20%, wenn die Investition erst im Dezember getätigt wurde.

Und schließlich existiert noch eine …

Bevorzugung für kleine Investitionen

Spricht ein Steuerberater von „GWGs“, steht dies für die so genannten „geringwertigen Wirtschaftsgüter“.

Bitte nicht zu verwechseln mit den „geringwertigen Wirtschaftsprüfern“ (liebe Kollegen, der kleine Seitenhieb muss erlaubt sein).

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind solche Gegenstände, die weniger gekostet haben als 800 EUR + Umsatzsteuer. Bei 19% wären das also 952 EUR.

Solche Investitionen werden im Jahr des Kaufs sofort als Kosten behandelt.

Kaufen Sie mehrere Gegenstände, kommt es übrigens nicht auf die Gesamtsumme der Rechnung an. Sondern auf die Höhe der Kosten für jeden einzelnen Gegenstand.

Will ein Arzt sein Wartezimmer zum Jahresende neu bestuhlen und kauft sich zehn neue Stühle für jeweils 400 EUR + Umsatzsteuer; dann sind das insgesamt Kosten in Höhe von ca. 4.800 EUR, die sofort steuerlich geltend gemacht werden dürfen.

Nun wünsche ich Ihnen viel Spaß beim Investieren!

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Comments on this entry are closed.

  • Renate Pfeiffer Nov 15, 2017 @ 20:21

    Sehr geehrter Herr Hellmann, wie immer, ein fantastischer Beitrag. Ich danke Ihnen! Ich verstehe Ihre Ausführungen sogar. Und das will was heißen! Für Ihre humorvolle , verständliche Art, die komplizierten Dinge zu erklären, hätten Sie einen Literaturpreis verdient. Ich freue mich schon auf den nächsten Beitrag. Falls Sie irgendwann Mal so viel Zeit haben, ein humorvolles Buch zu schreiben, wäre ich Ihre erste Käuferin.

    Vielen Dank und weiterhin so schöne Ideen!

    Renate Pfeiffer

    • Jens Hellmann Nov 15, 2017 @ 20:27

      Liebe Frau Pfeiffer, jetzt werde ich aber rot. Ganz herzlichen Dank für diese lieben Komplimente. Sollte ich ein Buch schreiben, wären Sie die erste, der ich es schenken werde!

      Viele Grüße

      Jens Hellmann

  • Mia Mai 18, 2018 @ 7:04

    Danke für die guten Tipps vom Steuerberater. Den Grundsatz, wenn steuerlich absetzbare Kosten anfallen, dann sollte man diese Betriebsausgaben möglichst in wirtschaftlich erfolgreichen Jahren tätigen, habe ich mir markiert. Vermutlich werde ich demnächst also für Betriebsausgaben sorgen müssen.

    • Jens Hellmann Mai 18, 2018 @ 8:19

      Liebe Frau Fischer, sehr gerne geschehen. Und denken Sie daran: „Betriebsausgaben besser einsparen statt absetzen“

  • Tom Sep 20, 2018 @ 19:57

    Vielen Dank für den tollen Artikel. Eine Frage ist bei mir offen geblieben: Werdrn Investitionen in Wertpapiere als Betriebsausgaben gewertet und können damit den zu versteuernden gewinn einer GmbH mindern?

    • Jens Hellmann Sep 23, 2018 @ 17:16

      Hallo Tom, sehr gerne geschehen! Leider werden Wertpapierkäufe nicht als Betriebsausgaben gewertet.
      LG, Jens Hellmann

  • Nina Sep 23, 2018 @ 10:40

    Hallo, ich danke Ihnen zunächst für die guten Tipps.
    Ich arbeit als freiberufliche Dozentin und habe eine Fragen zum Thema Betriebsausgaben:

    Wie Hoch darf die Summe der Betiebsausgaben sein, wenn man von einer Einnahme von 30000 Euro im Jahr ausgeht? Oder besteht überhaupt eine Relevanz zwischen den beiden Beträgen, was die Berechnung der Betriebsausgaben angeht?

    LG
    Nina

    • Jens Hellmann Sep 23, 2018 @ 17:15

      Liebe Nina, theoretisch dürfen die Betriebsausgaben unendlich hoch sein. Sie müssen getätigt worden sein um Gewinne zu erzielen und verhältnismäßig sein (Ferrari wird schwierig). Dauerhafte Verluste führen zu Diskussionen mit dem Finanzamt (Stichwort: Liebhaberei) und werden – ggf. auch rückwirkend – aberkannt.
      LG
      Jens Hellmann

  • Nina Sep 24, 2018 @ 7:37

    Lieber Herr Hellmann,
    ich danke Ihnen für die schnelle Antwort und freue mich auf Ihre künftigen informativen Beiträge.

    LG
    Nina