Steueränderungen 2025 – Was ist neu?

Welche Steueränderungen erwarten uns in diesem Jahr?

Wir fassen Ihnen im Folgenden die relevantesten Änderungen zusammen und erläutern diese kurz und knapp:

Kinderbetreuungskosten

Starten wir mit guten Neuigkeiten für alle Eltern.

Bisher konnten die Kosten für die Kinderbetreuung je Kind lediglich mit 66% der Kosten steuerlich abgesetzt werden (höchstens 4.000 EUR).

Ab 2025 können nun 80% der Kosten für die Betreuung der Kleinen abgesetzt werden.

Und auch der Höchstbetrag wurde um 800 EUR auf nun 4.800 EUR erhöht.

Nicht begünstigt bleiben jedoch Kosten für die Verpflegung in Kita & Co.

Verluste aus Termingeschäften

Weitere erfreuliche Änderungen gibt es für alle Kapitalanleger und Spekulanten:

Die Verlustverrechnungsbeschränkung für sog. Termingeschäfte wurde gelockert.

Bisher konnten solche Verluste nur mit Gewinnen, die ebenfalls aus Termingeschäften erwirtschaftet wurden, verrechnet werden.

Nun können auch alle anderen Kapitalerträge, zum Beispiel klassische Aktiengewinne, mit diesen Verlusten verrechnet werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

An dieser Stelle nochmal eine kleine Erinnerung:

Die Kosten für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn diese überwiesen wurden.

Barzahlungen werden regelmäßig vom Finanzamt abgelehnt. Dies soll vor allem der Schwarzarbeit vorbeugen.

Sollte der Handwerker Ihres Vertrauens jedoch auf Barzahlung bestehen, dann handeln Sie wenigstens einen ordentlichen Rabatt aus!

Die neue strikte Überweisungspflicht gilt im Übrigen auch für die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen.

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen, keine Umsatzsteuer für eigentlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen abführen zu müssen.

Bisher galten hierfür folgende Umsatzgrenzen:

22.000 EUR für das vorangegangene Jahr und (ein voraussichtlicher Umsatz von) 50.000 EUR für das laufende Jahr.

Ab 2025 beträgt die Umsatzgrenze für das vorangegangene Jahr nun 25.000 EUR und für das laufende Jahr 100.000 EUR.

Eine gute Nachricht auch für viele Ärzte, die in kleinem Umfang auch nicht medizinisch veranlasste Leistungen erbringen und Zahnärzte mit kleinem Eigenlabor.

Aber Vorsicht:

Die Grenze für das laufende Jahr gilt als sog. „harte“ Umsatzgrenze.

Ab dem ersten Cent über 100.000 EUR müssen ab dem Zeitpunkt des Überschreitens (ggf. auch unterjährig) Rechnungen mit Umsatzsteuer-Ausweis erstellt werden und entsprechend die Umsatzsteuer abgeführt werden – das ist in der Form neu.

Gute Neuigkeiten für Kunstliebhaber

Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt ab dem 01.01.2025 auch wieder für Kunstgegenstände.

Im Jahr 2014 wurde der Umsatzsteuersatz für gewerbliche Kunsthändler auf 19% erhöht.

Nun also wieder zurück zu den einheitlichen 7% Umsatzsteuer.

Was ändert sich sonst noch in 2025?

Änderungen beim Deutschlandticket

Das Deutschlandticket wird vom kommenden Jahr an 58 EUR pro Monat kosten.

Einige Arbeitgeber bezuschussen das Ticket monatlich mit dem bisher gültigen Ticketpreis in Höhe von 49 EUR.

Wurde der Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, fielen glücklicherweise keine zusätzlichen Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträge an.

Wie sieht es aber aus, wenn der Arbeitgeber ab Januar 2025 den erhöhten Ticketpreis mit 58 EUR bezuschusst? Entfällt dann die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit (Stichwort „50 EUR-Grenze“)?

Entwarnung: Der Zuschuss zum Deutschlandticket wird nicht auf die 50 EUR-Grenze angerechnet.

Er bleibt demnach auch dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern den vollen Ticketpreis erstatten.

Der Zuschuss muss allerdings weiterhin zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Wo wir gerade beim Thema Lohn sind …

Aufpassen bei der Weihnachtsfeier

Die pauschale Versteuerung der Betriebsveranstaltungen ist bereits ein alter Hut für alle Unternehmer.

Allerdings wurde in den aktuellen Prüfungen der DRV (Deutschen Rentenversicherung) fast flächendeckend angemerkt, dass die Versteuerung fristgerecht bis zum 28.02. des Folgejahres erfolgen muss.

Sonst kann die Sozialversicherungsfreiheit nicht gewährt werden.

Neu ist das eigentlich nicht, wurde aber in der Vergangenheit in DRV-Prüfungen nicht geahndet.

Aussagen von Prüfern und unsere jüngeren Erfahrungen zeigen, dass dies aber verstärkt nun geprüft wird.

Was bedeutet das für uns und für Sie?

Problematisch kann es bei der einen oder anderen – üppigen gestalteten – Weihnachtsfeier im Dezember werden.

Die Finanzbuchhaltung wird Anfang/Mitte Februar, wenn die Lohnabrechnung für Februar erstellt wird, bei den meisten Praxen noch nicht fertig sein.

Wir benötigen daher ab dem Jahr 2025 die Belege/Kosten für die Betriebsveranstaltungen noch Ende des laufenden Jahres und eine Teilnehmerliste vorab.

Der ein oder andere wird sich nun denken:

„Muss das sein? Wieder etwas, an das man zusätzlich denken muss…“

Stimmt leider, aber etwas relativieren können wir es zum Glück doch:

Das genannte Prozedere ist nur erforderlich, wenn Sie den Freibetrag von 110 EUR pro Kopf (Teilnehmer) überschreiten.

Es kommt also ganz auf die Ausgestaltung Ihrer Weihnachtsfeier an …

Geänderte Freibeträge und Kindergeld

Der Grundfreibetrag wurde auf 12.096 EUR pro Jahr erhöht. Somit kann man ca. 1.000 EUR pro Monat „steuerfrei“ verdienen.

Korrespondierend ist dies auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen.

Ebenso wurden die Eckwerte der Steuertarife angehoben.

Das Kindergeld erhöht sich um 5 EUR auf 255 EUR monatlich pro Kind. Parallel dazu wurde der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben.

Erhöhung bei Mindestlohn und Minijob

Auch der Mindestlohn wurde zum 01.01.2025 angehoben und zwar auf 12,82 EUR pro Stunde.

Damit einhergehend ist auch eine Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse:

Minijobber können nun bis zu 556 EUR im Monat verdienen.

2 comments… add one
  • Christel Kretschmar Jan. 3, 2025 @ 10:00

    Ich vermisse die Erhöhungvdes Mindestlohnes

    • Lucas Schüren Jan. 16, 2025 @ 8:38

      Danke für den Hinweis, liebe Frau Dr. Kretschmar. Tatsächlich wurden die Erhöhungen der verschiedenen Freibeträge erst zwischen den Feiertag final beschlossen, daher haben wir diesen Hinweis – ebenso wie die Anhebung des Mindestlohns – erst nachträglich eingefügt.

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