E-Auto als Firmenwagen – Steuern sparen leicht gemacht?

In den letzten Jahren häuften sich die Anfragen in unserer Kanzlei zum Thema E-Mobilität.

Wie fast immer im deutschen Steuerrecht ist das ganze Thema nicht in 5 Minütchen abgefrühstückt.

Daher wollen wir uns in diesem Artikel auf die steuerliche Behandlung des E-Autos für Unternehmer beschränken.

Betriebliche versus private Nutzung des Firmenwagens

Wenn es um das Thema Geschäftsauto geht, lautet die erste Frage immer: Nutzen Sie das Auto zu über 50 Prozent betrieblich?

Denn wenn Sie das Auto zu über 50 Prozent betrieblich nutzen, ist es zwingend Betriebsvermögen.

Also nichts anderes als etwa ein Behandlungsstuhl in der Zahnarztpraxis.

Durch die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ergeben sich …

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Das bedeutet: Sie dürfen alle Kosten steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen.

Das ist Musik in den Ohren des Selbständigen. Es gibt allerdings beim Auto ein kleines, aber feines „aber“…

Denn die private Nutzung des Wagens muss natürlich versteuert werden. Stichwort: 1-Prozent-Regel.

1 Prozent des Bruttolisten-NEU-Preises eines Geschäftswagens wird als fiktive Einnahme versteuert. Im Gegenzug darf man alle Kosten mindernd berücksichtigen.

Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel.

Staatliche Förderung von E-Autos und Hybridfahrzeugen

Um E-Autos trotz ihrer vergleichsweise hohen Anschaffungspreise für Autokäufer interessant zu machen, hat sich der Gesetzgeber gewisse Fördermöglichkeiten ausgedacht.

Wie bereits erwähnt, beträgt die Versteuerung der Privatnutzung eines Fahrzeuges 1 Prozent des Bruttolisten-NEU-Preises.

Und genau an diesem Punkt setzt die Förderung bei Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen an.

Durch eine Viertelung bzw. Halbierung der Bemessungsgrundlage.

Im Klartext: Bei reinen Elektrofahrzeugen greift die Viertelung, sofern keine Kohlenstoffdioxidemission entsteht und der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.

Kostet der E-Firmenwagen 60.100 Euro, greift immerhin die Halbierung der Bemessungsgrundlage.

Diese Halbierung gilt im Übrigen auch für die Hybridfahrzeuge und das ohne Begrenzung des Bruttolistenpreises.

Beim Hybrid kommt es vielmehr auf die elektrische Reichweite und die Emissionen an.

Dazu ein paar Beispielrechnungen

  • Elektrofahrzeug, Bruttolistenpreis 50.000 EUR x 0,25% = 125 EUR mtl.
  • Elektrofahrzeug, Bruttolistenpreis 70.000 EUR x 0,5% = 350 EUR mtl.
  • Hybridfahrzeug, Bruttolistenpreis 50.000 EUR x 0,5% = 250 EUR mtl.
  • Hybridfahrzeug, Bruttolistenpreis 70.000 EUR x 0,5% = 350 EUR mtl.

Wichtig ist noch zu erwähnen, dass im Jahre 2022 die Anforderungen für Hybridfahrzeuge verschärft wurden.

Neue Regeln für Hybridfahrzeuge in 2022

Die Halbierung gibt es nun nur noch für Hybridfahrzeuge, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm/je gefahrenen Kilometer haben.

Alternativ muss die Reichweite der ausschließlich elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer betragen.

Maßgeblich ist der Anschaffungszeitpunkt

Haben sie ihr Auto also in 2021 angeschafft, würde noch die alte Regelung mit mindestens 40 Kilometer Reichweite greifen.

Haben Sie jedoch in 2021 bestellt und die Lieferung erfolgt erst in 2022, dann gelten für Sie bereits die verschärften Regelungen.

Bei den aktuellen Lieferzeiten und Engpässen könnte das für den ein oder anderen durchaus eine Rolle spielen.

E-Auto Anschaffung und Umsatzsteuer

All das, was wir bisher erläutert haben, gilt nicht für die Umsatzsteuer!

Das bedeutet: die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bleibt bei 1 Prozent vom Bruttolistenpreis.

Im Gegenzug dürfen Sie aber auch die Vorsteuer aus den Kosten in voller Höhe in Abzug bringen.

Ein Hoch auf unser diffiziles Steuerrecht!

Mehr zum Thema erfahren Sie in diesem YouTube-Video:

E-Auto Steuer Förderung

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