Corona-Krise: Ein Update

Gesund. Noch. Gott sei Dank.

In unserer Kanzlei geht es derzeit irgendwie weiter.

Noch ist kein Mitarbeiter an Corona erkrankt.

Wir leben mit den Einschränkungen und beschäftigen uns mit Themen, mit denen wir in der Vergangenheit kaum zu tun hatten.

Einige Mandanten hat es teilweise schlimm getroffen:

Manche sind bereits am Corona-Virus erkrankt und entsprechend arbeitsunfähig. Bei anderen Mandanten sehe wir bis zu 100% Umsatzeinbußen.

Was da auf uns alle zurollt, macht uns große Sorgen.

Wir mussten in den letzten Tagen erfahren, dass die vielen Versprechungen der Politik in der Bürokratie überwiegend noch nicht angekommen sind.

Die Informationslage ist unübersichtlich. Täglich erfährt man von neuen Risikoeinschätzungen, Gesetzesvorhaben und Anweisungen an die Behörden.

Welche Erfahrungen haben wir in den letzten Tagen gemacht?

Die Zusammenarbeit mit den Banken

Die Banken sind bemüht, an Informationen zu kommen.

Neue KfW-Kredite oder andere neue Fördermittel konnten bisher noch nicht beantragt werden.

Insbesondere vor dem Hintergrund der eigenen Haftung bei den bestehenden Programmen sind die Banken auch – nachvollziehbar – selbst verunsichert.

Aber es wird versucht, zu helfen.

Zumindest die Erhöhung von Kontokorrentlinien wurde in vielen Fällen schnell und ohne großen Aufwand zugesagt.

Leider war manchmal auch der übliche bürokratische Aufwand notwendig (ausführliche Begründung, Liquiditätsplanungen, etc.)

Wir hoffen, dass die Banken in wenigen Tagen umfassend informiert sind.

Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen an die Finanzämter

Das Bundesfinanzministerium hat am 19.03.2020 Stellung zur Corona-Krise genommen.

Das Schreiben war inhaltlich für mich etwas enttäuschend. Wir hatten deutlich klarere Anweisungen an die Finanzämter erwartet.

So „sollen“ Steuerzahlungen „grundsätzlich“ auf Antrag zinsfrei gestundet werden. Aber nur wenn der Steuerzahler „unmittelbar“ und „nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffen ist.

Klingt für mich wenig verbindlich. Wer ist unmittelbar betroffen? Wer ist erheblich betroffen?

Vollstreckungsmaßnahmen „sollen“ zunächst nicht durchgeführt werden. Säumniszuschläge auf Einkommen- und nun sogar auch die Umsatzsteuer „sollen“ erlassen werden.

Erneut also auch nicht zwingend.

Und die Lohnsteuer für die Mitarbeiter müssen Sie weiter zahlen.

Für die Anpassung der Vorauszahlungen sollen keine strengen Anforderungen an die Anträge gestellt werden.

Die Umsetzung durch die Finanzämter

Das kommt viel zu selten vor: Wir müssen Die Finanzämter an dieser Stelle einmal ausdrücklich loben.

Man bemüht sich nach Leibeskräften, die Vielzahl der Stundungsanträge und Herabsetzungsanträge kurzfristig und unkompliziert zu genehmigen.

Ganz überwiegend werden hier die richtigen Prioritäten gesetzt.

Danke dafür!

Anders sieht es hingegen bei der Arbeitsagentur aus.

Haben Sie in den letzten Tagen einmal versucht, jemanden dort zu erreichen?

Wir schon. Aber irgendwann haben wir aufgegeben.

Diese Behörde „säuft gerade ab“.

Daher haben wir auch noch keine Rückmeldungen zu den von unseren Mandanten bisher gestellten Anzeigen auf Kurzarbeit.

Was uns zum nächsten Punkt führt …

Wichtige Änderungen zur Kurzarbeit

Inzwischen haben sich wichtige Änderungen ergeben:

Erstens: Überstunden müssen vor Beginn der Kurzarbeit nicht mehr abgefeiert werden. Der bestehende Urlaub muss aber weiterhin vorher genommen werden. Was das genau heißt, sollte im Einzelfall ein Fachanwalt für Arbeitsrecht für Sie klären.

Zweitens: Die Arbeitsagentur übernimmt die vollen Sozialversicherungsabgaben für das Kurzarbeitergeld.

Und ganz wichtig:

Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01.03.2020

Sie müssen also nicht mit Ihrer Anzeige auf Kurzarbeit warten, um von der verbesserten Gesetzeslage zu profitieren.

Um Kurzarbeit noch im März durchzuführen, muss die entsprechende Anzeige bis Ende März bei der Arbeitsagentur sein.

Den Vordruck finden Sie hier.

Erklärvideos der Arbeitsagentur und weitere Infos finden Sie hier.

Übrigens gelten die Regelungen für Kurzarbeit wohl nicht für Minijobber und Auszubildende.

Aber auch hier sind Änderungen in der Diskussion.

Auswirkung auf die Nettogehälter Ihrer Mitarbeiter

Kurzarbeit heißt ja, dass Ihre Mitarbeiter entsprechend weniger netto erhalten.

Bei 100% Kurzarbeit (Arbeitspensum = Null) erhalten kinderlose Arbeitnehmer 60% des ausgefallenen Nettogehalts.

Lebt ein Kind im Haushalt des Arbeitnehmers, sind es 67%.

Wird weiter gearbeitet, steigt das Nettogehalt.

Bei 50% Kurzarbeit beträgt das Nettogehalt häufig um die 85% des bisherigen Nettogehalts.

Hier dürfen Sie wohl auch das Gehalt aufstocken, ohne das Kurzarbeitergeld zu gefährden.

Komplizierter wird es, wenn der Arbeitnehmer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient (6.900 Euro/Monat).

In diesem Fall besteht erst dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeitszeit so weit reduziert wird, dass das Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Höhe würde sich dann an der Differenz zwischen gezahltem Gehalt und und Beitragsbemessungsgrenze orientieren. Dies könnte bei der Anstellung von Ärzten also schnell der Fall sein.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Hier haben Kollegen von uns die Erfahrung gemacht, dass Erstattungsanträge beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) im Fall einer Quarantäne nicht gerade wie ein Messer durch die Butter fahren.

Der LVR ist zuständig bei Erstattung der Kosten für einen am Corona-Virus erkrankten Mitarbeiter oder bei Quarantäne des gesamten Unternehmens.

Dies scheint alles nicht so wirklich einfach zu sein.

Arbeitsrechtliche Fragen

Verständlicherweise haben unsere Mandanten derzeit diverse arbeitsrechtliche Fragen.

Hierzu müssen wir Sie an einen entsprechenden Fachanwalt verweisen.

Noch am Freitag haben wir jedoch an einem Webinar zur Corona-Krise teil genommen. In diesem Webinar wurde zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Fragen Stellung genommen.

Unter anderem ging es darin um diese Themen:

Kann der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfallen, wenn er fahrlässig eine Corona-Erkrankung verschuldet?

Die Anwältin im Webinar führte aus, dass selbst verschuldete Erkrankungen wie zum Beispiel im Falle einer Verletzung bei einem Bungee-Sprung zu einer Versagung der Entgeltfortzahlung führen können.

Möglicherweise lässt sich dies derzeit auch auf Reisen nach Tirol oder das schöne Heinsberg übertragen.

Aber nichts genaues weiß man nicht.

Muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen, wenn er ansonsten niemanden für die Kinderbetreuung hat?

Normalerweise bleibt die Arbeitspflicht bestehen. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin müsste also Urlaub nehmen.

Allerdings könnte eine Regelung in § 616 BGB im Corona-Fall für den Arbeitnehmer greifen.

Demnach trägt im Falle höherer Gewalt der Arbeitgeber dann das Ausfallrisiko des Arbeitnehmers für kurze Zeit (z.B. 2 Tage).

Darf ich in meinem Betrieb/meiner Praxis aufgrund des Wegbleibens der Kunden/Patienten Betriebsferien anordnen?

Betriebsferien müssen eigentlich ein Jahr vorher angeordnet werden. In dieser Situation könnte es dem Arbeitgeber dennoch gestattet sein.

Dann darf auch bereits genehmigter Urlaub zurück genommen werden. Allerdings trägt dann der Chef etwaige Stornokosten der Arbeitnehmer.

Wenn Sie also Betriebsferien planen, dann bitte Vorsicht und auf jeden Fall mit einem Rechtsanwalt besprechen.

Ein weiteres Dankeschön

An dieser Stelle noch ein Dankeschön an alle Berufskollegen, die sich im Moment auf verschiedenen Plattformen uneitel und schnell zur aktuellen Krise austauschen.

Stellvertretend für alle Kollegen möchte ich mich hier bedanken bei der Kanzlei „HSP STEUER“ die das letzte Webinar für alle Berufskollegen kostenlos hat stattfinden lassen.

Auch Sie können sich dieses Webinar ansehen unter:

Ein weiterer Dank geht an unsere Freunde und Kollegen in Köln, die Kanzlei „Laufenberg und Michels“.

Auf deren Website finden Sie sehr detaillierte Informationen rund um Kurzarbeitergeld und Corona-Krise.

Die Kollegen haben erhebliche Zeit in die Ausarbeitung des Themas gesteckt und halten diese Zusammenstellung laufend aktuell.

Die Steuerberaterzunft hält es derzeit kölsch: „Mer ston zosamme.“

Wie geht es weiter?

Wir sind gespannt, welche Änderungen uns in den nächsten Tagen noch alle erwarten.

Weiterhin werden wir Sie über unseren Blog sowie den Mail-Newsletter über wichtige Themen zu informieren.

Bleiben Sie gesund!

Comments on this entry are closed.

  • Wagner Mrz 23, 2020 @ 11:34

    Sehr geehrter Herr Hellmann!

    Vielen Dank für diese wichtige Informationen.
    Danke an allen, die sich damit beschäftigen
    ür uns alle!
    Mit freundlichen Grüßen

    Annemarie Wagner

    • Jens Hellmann Mrz 23, 2020 @ 12:02

      Vielen Dank liebe Frau Dr. Wagner, bleiben Sie gesund! Wir halten Sie hier so gut es geht auf dem Laufenden.