Betriebliche Altersvorsorge: Wichtige Änderung ab 2022!

Eins ist sicher: Die Rente.

Mit diesem Zitat ist er berühmt geworden. Der inzwischen verstorbene ehemalige Arbeitsminister Norbert Blüm.

Ob Herr Blüm diesen Satz heute noch so unterschreiben würde?

Es scheint doch so zu sein, dass wir in Deutschland mit unserem Rentensystem eine Baustelle haben.

Da es für den Staat mit immer weniger Beitragszahlern und immer mehr Rentenbeziehern in einem Umlagesystem jedes Jahr teurer wird, müssen Lösungen her.

In den letzten Jahrzehnten wurde hierzu schon an Stellschrauben gedreht …

Dabei wurde versucht, in erster Linie die private Vorsorge und die betriebliche Altersvorsorge nach vorne zu bringen.

Zuletzt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz.

Mit diesem Gesetz wurde an der Stellschraube der betrieblichen Altersvorsorge gedreht.

Was sich für Sie als Arbeitgeber ab 2022 ändert, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die betriebliche Altersversorgung

Wenn der Arbeitnehmer wünscht, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, eine betriebliche Altersvorsorge für den Arbeitnehmer abzuschließen.

Sie können hier selbst ein bestimmtes Produkt bei Ihrem Lieblingsversicherer vorgeben.

Tun Sie dies nicht, darf der Arbeitnehmer sich sein Produkt aussuchen. Was es für Sie häufig verkompliziert.

Die betriebliche Altersvorsorge konnte lange eine Win-Win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein.

Bruttoarbeitslohn wurde umgewandelt und dieser umgewandelte Lohn floss brutto in ein Altersvorsorgeprodukt, häufig eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.

Der Arbeitnehmer spart hierbei also direkt aus seinem Bruttogehalt und muss bis zur Auszahlung der Rente keine Sozialversicherung auf diesen Betrag bezahlen.

Auch der Arbeitgeber sparte den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Dennoch hatten nach unserer Erfahrung viele Arbeitnehmer nicht wirklich Spaß an der betrieblichen Altersversorgung.

Heute auf Konsum zu verzichten in der Hoffnung, dass sich diese Entscheidung in 30 – 40 Jahren rechnet, fällt den Menschen eben schwer.

Um das Modell für Arbeitnehmer etwas attraktiver zu machen, gelten ab 2022 neue Spielregeln.

Für den Arbeitgeber wird es teurer

Der Arbeitgeberanteil konnte ursprünglich voll gespart werden. Man konnte diese Ersparnis auch an die Arbeitnehmer weiter geben.

Seit 2019 galt dies nicht mehr für Neuverträge und Arbeitgeber zahlten für solche on top.

Ab dem 1.1.2022 muss auch für Altverträge die Ersparnis aus Sozialversicherungsbeiträgen an die Arbeitnehmer weiter gegeben werden.

Damit nicht kompliziert berechnet werden muss, wie hoch die Ersparnis denn genau ist, kann man dies mit 15% des Sparbeitrages tun.

Bei manchen Verträgen lässt allerdings der Versicherer eine Erhöhung der Beiträge gar nicht zu.

Man muss sich die Verträge also leider einzeln anschauen und prüfen wie die Beitragserhöhung umgesetzt werden kann.

Unklar ist, wie es um die Altverträge steht, bei denen der Arbeitgeber in der Vergangenheit freiwillig seine Ersparnis an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat.

Möglicherweise zahlt man nun die 15% auch für diesen Sparbeitrag.

Was ist zu tun?

Wenn Ihre Mitarbeiter eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen haben, sollten Sie Kontakt mit dem Versicherungsmakler aufnehmen, um zu prüfen, wie der Beitragszuschuss durchgeführt werden kann.

Ihr Versicherungsmakler wird sich dann mit unserer Lohnbuchhaltung abstimmen.

Ansonsten droht Haftung

Und wenn man auf diesen Stress keine Lust hat und alles lässt wie es ist?

Na ja, versäumen Sie Ihre Zuschusspflicht, haften Sie möglicherweise für Einbußen, die dem Mitarbeiter in der Rentenphase entstehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

Wir haben hier „arbeitgeberfreundliche“ Verjährungsfristen. Die Fristen laufen erst ab Renteneintritt und laufen 30 Jahre…..

Man hat ja sonst nichts zu tun.

Aber wenn Sie das Thema angepackt haben ist sie sicher, die Betriebsrente. Bestimmt.

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