Kinder und Steuern – Alles was Sie wissen müssen

Ganz ehrlich: Das Thema Kinder und Steuern ist einigermaßen unangenehm.

Zum einen ist es kompliziert, zum anderen geht es oft um vergleichsweise geringe Steuervorteile.

Ich werde Sie daher nicht mit allen Details, Sonderregelungen und Stolpersteinen langweilen.

Stattdessen lernen Sie in diesem Artikel die wichtigsten absetzbaren Kosten und Fördermöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Thema Steuern und Kinder kennen.

Die wichtigste und bekannteste Förderung für Kinder ist wohl das …

Kindergeld

Mit der Zahlung des Kindergeldes sollen alltägliche Lebenshaltungskosten des Kindes abgedeckt werden.

Dem Finanzamt ist allerdings ziemlich egal, welche Kosten Ihnen tatsächlich rund um Ihr Kind entstehen. Bis auf die unten genannten Ausnahmen sind diese steuerlich nicht absetzbar.

Höhe des Kindergeldes

Derzeit erhalten Sie 204 Euro für das erste und zweite Kind. Satte 210 Euro für das Dritte, 235 für das vierte Kind und ebenfalls je 235 Euro alle weiteren Kinder.

Für welche Kinder bekommen Sie Kindergeld

Das Kindergeld erhalten Sie zunächst einmal für alle Ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr.

Dazu muss ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. Diese findet sich entweder in der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit oder in Falle von Beamten in dem Amt, welches für die Besoldung zuständig ist.

[box-grau]Bis zum 18. Lebensjahr ist es völlig egal, was das Kind mit seiner Lebenszeit anstellt. Ob es noch zur Schule geht oder nicht oder wie viel Geld es verdient, ist für den Bezug des Kindergeldes unerheblich.[/box-grau]

Übrigens ist es auch grundsätzlich egal, wo sich das Kind befindet. Solange sich ein Elternteil in Deutschland aufhält und hier arbeitet.

Auch wenn die Kinder sich z.B. bei den Großeltern im europäischen Ausland aufhalten, erhalten die Eltern das volle Kindergeld.

Volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr

Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres können Sie weiterhin Kindergeld für Ihr Kinder erhalten. Längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Solange sich Ihr Kind in einer Berufsausbildung befindet.

Erste Berufsausbildung

Solange sich die Kinder in Ihrer ersten Berufsausbildung oder im Erststudium befinden, gibt es keine weiteren Voraussetzungen für das Kindergeld.

Bekommt das Kind keinen Ausbildungsplatz trotz Bemühungen, bekommt man das Kindergeld dennoch. Die „Bemühungen“ muss man dann allerdings nachweisen.

Sollte zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ein Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten liegen, ist dies ebenfalls kein Problem. Kindergeld gibt es dann auch für die Wartezeit.

Entscheidet sich Ihr Kind also nach dem Schulabschluss im April 2020 für die Ausbildung in einer Steuerberaterkanzlei mit Start im August 2020, ist das eine Win-Win-Win-Situation.

Ihr Kind erhält eine krisensichere Ausbildung mit Karriereperspektive. Sie erhalten Kindergeld und wir erhalten einen guten Azubi …

Zweite Berufsausbildung

Hat der Nachwuchs seine Ausbildung oder das Studium abgeschlossen und will sich nun noch schlauer machen, kommen größere Hürden für das Kindergeld auf Sie zu.

Nun wird erstmals danach gefragt, ob das Kind neben seiner Ausbildung noch einer bezahlten Beschäftigung nachgeht.

Früher war hier von Bedeutung, wie viel das Kind verdiente.

Inzwischen kommt es lediglich auf die Arbeitszeit pro Woche an. Bis zu 20 Stunden sind okay. Bei mehr als 20 Stunden pro Woche verliert man den Anspruch aufs Kindergeld.

Denken Sie auch daran, dass – sofern keine Arbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde – eine Arbeitszeit von 20 Stunden gilt.

Hat Ihr Kind also erfolgreich die Prüfung zum/zur Steuerfachangestellten abgeschlossen und arbeitet nun neben dem anschließenden BWL-Studium an 16 Stunden pro Woche in unserer Kanzlei, gibt es für Sie weiterhin Kindergeld.

Win-Win-Win!

Alternativ zum Kindergeld gibt es den …

Kinderfreibetrag

Die Voraussetzungen für den Erhalt des Kinderfreibetrages sind identisch mit den Voraussetzungen fürs Kindergeld.

Eigentlich ist es gar nicht mehr ein einziger Freibetrag. Vor einigen Jahren wurde der Kinderfreibetrag aufgeteilt in den …

Erziehungsfreibetrag

In Höhe von 1.320 Euro je Elternteil. Und den …

Sächlichen Kinderfreibetrag

In Höhe von 2.490 Euro je Elternteil (Stand 2019).

Warum musste man es hier komplizierter machen?

Der Kinderfreibetrag, der früher etwa in der Summe beider Freibeträge zusammen gewährt wurde, musste aufgrund von Verfassungsprinzipien regelmäßig an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt werden.

Das gefiel dem Gesetzgeber nicht wirklich.

Die Lösung:

Der Freibetrag wurde aufgeteilt, mit dem Effekt, dass nur noch der sächliche Freibetrag regelmäßig erhöht werden muss. Der Erziehungsfreibetrag bleibt nun schon seit Jahren konstant.

Günstigerprüfung

Die Kinderfreibeträge erhalten Sie nicht zusätzlich zum Kindergeld.

Im Rahmen der Steuererklärung wird geprüft, ob der Effekt des Kindergeldes oder der des Kinderfreibetrages für Sie von Vorteil ist.

Ist der Kinderfreibetrag günstiger, zahlen Sie das Kindergeld zurück. Davon merken Sie aber nichts. Das Kindergeld wird dann im Steuerbescheid verrechnet.

Beispiel:

[box-blau]Für Ihr Kind erhalten Sie ca. 2.400 Euro Kindergeld.

Erziehungsfreibetrag und sächlicher Kinderfreibetrag liegen bei ca. 7.600 Euro.

Liegt der Grenzsteuersatz bei mehr als ca. 32%, ist der Kinderfreibetrag günstiger. [/box-blau]

Dies dürfte bei der Mehrzahl unserer Mandanten der Fall sein. Denn ein solcher Grenzsteuersatz wird bei Ehegatten bereits ab einem Brutto-Jahreseinkommen von ca. 65.000 Euro erreicht.

Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Wohnung

Einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von derzeit 924 Euro pro Jahr erhalten Sie, wenn Ihr Kind während der Ausbildung nicht mehr zu Hause wohnt.

Es spricht also auch nichts gegen eine Ausbildung Ihrer Kinder in unserer Kanzlei, wenn Sie Ihre Praxis beziehungsweise Ihr Unternehmen in Hamburg oder München haben.

Es winken schließlich Steuervorteile!

(Sie merken vielleicht, dass wir jederzeit an fähigen Azubis interessiert sind …)

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Steuerlich unterstützt werden auch Alleinerziehende. Mit einem zusätzlichem Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro (für das erste Kind im eigenen Haushalt, für jedes weitere mit zusätzlich 240 Euro).

Schulgeld

Nicht wenige Mandanten zahlen inzwischen Schulgeld für Ihre Kinder.

Häufig für Schulen im europäischen Ausland.

Auch von diesen Kosten ist – meist – ein Teil steuerlich abzugsfähig.

Zunächst muss geprüft werden, inwieweit im Schulgeld Kosten für Kleidung, Unterkunft und Verpflegung enthalten sind.

Solche Kosten werden durch das Finanzamt überhaupt nicht gefördert. Allenfalls als Kinderbetreuungskosten (siehe unten).

Förderungsfähig sind also nur die Kosten für den eigentlichen Schulbetrieb.

Von diesen Kosten dürfen Sie 30%, höchstens 5.000 Euro als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Bei einem Schulgeld in Höhe von 20.000 Euro sind also maximal 5.000 Euro förderungsfähig.

Der Steuervorteil beträgt demnach maximal ca. 2.500 Euro. Erschwerend kommt hinzu:

Nicht jede Schule ist förderfähig

Insbesondere im Ausland kann es hakelig werden. Deutsche Schulen im Ausland sind kein Problem.

In allen anderen Fällen muss die deutsche Schulbehörde eine Aussage darüber treffen, ob die Schule auf einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss vorbereitet.

Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr

Wenn Ihnen Kosten für die Betreuung Ihrer (jungen) Kinder entstehen, brauchen wir diese Informationen für Ihre Steuererklärung.

Gefördert werden allerdings nur Kosten für die Betreuung im eigentlichen Sinne.

Nicht Ihre Ausgaben für Verpflegung, Unterricht, Sport und so weiter. Es wird also nur die reine „Verwahrung“ Ihrer Kinder gefördert.

Klassischerweise handelt es sich hier um die Kosten für Kita, offene Ganztagsschule, etc. Vielleicht aber auch für ein Au-Pair oder eine Haushaltshilfe, die sich um den Nachwuchs kümmert.

[box-grau]Zwei Drittel der Kosten pro Jahr dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Maximal jedoch 4.000 Euro. Pro Kind.[/box-grau]

Zahlen Sie also 12.000 Euro im Jahr für eine private Kita, dann können Sie trotzdem nur 4.000 Euro von Ihrem Einkommen in Abzug zu bringen. Die Steuerersparnis läge dann bei höchstens 2.000 Euro.

Unterhalt für Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres

Sollte Ihr Nachwuchs auch nach dem 25. Geburtstag nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten (im wirtschaftlichen Sinn), dann sind Zahlungen von Ihnen an Ihr Kind steuerlich unter Umständen absetzbar.

Die Rede ist von so genannte außergewöhnliche Belastungen. Abgesetzt werden dürfen hier Zahlungen in Höhe von maximal ca. 9.000 Euro pro Jahr.

Außerdem Zahlungen für die Übernahme der Krankenversicherung.

Aber nur wenn das Kind über geringes Vermögen verfügt. Das Finanzamt geht von einem geringen Vermögen aus, wenn dieses nicht 15.500 Euro übersteigt.

Ein schmuckes Eigenheim daneben ist übrigens kein Problem.

Sofern das Kind in irgendeiner Form über ein Einkommen verfügt (Lohn, Unternehmensgewinne, Elterngeld, etc.) wird dieses nach Abzug verschiedener Pauschalen von dem Höchstbetrag in Abzug gebracht.

Vereinfacht gesagt:

[box-grau]Verfügt das Kind über ein Einkommen in Höhe von ca. 10.000 Euro pro Jahr und bezahlt es seine Krankenversicherung selbst, ist steuerlich selten etwas absetzbar. [/box-grau]

Krankenversicherung der Kinder

Wenn Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, können Sie die Krankenversicherungsbeiträge für die Kinder – zumindest teilweise – absetzen.

Dazu müssen Sie bei der Krankenversicherung dem Austausch der elektronischen Daten mit dem Finanzamt zugestimmt haben.

Wenn Sie dies noch nicht getan haben, rufen Sie bitte Ihren Sachbearbeiter bei der Krankenkasse an und holen dies nach.

Die Beiträge, die auf den Basisschutz der Krankenversicherung entfallen, sind bei Ihnen steuerlich voll absetzbar.

Für die Absetzbarkeit der übrigen Beiträge (Zuschläge für Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, usw.) wird unterschieden, ob Sie Versicherungsnehmer sind oder Ihr Kind.

Hier wäre es theoretisch von Vorteil, wenn Sie der Versicherungsnehmer sind.

Meist ist dies aber nicht von Bedeutung, da Sie regelmäßig mit Ihren eigenen Versicherungsbeiträgen die entsprechenden Höchstbeträge in Ihrer Steuererklärung sprengen.

Baukindergeld

Hier nur am Rande erwähnt sei das Baukindergeld.

Beim Bezug von Neubauten mit Baugenehmigung zwischen 2018 und 2020 oder beim Kauf von Bestandsimmobilien mit Kaufvertrag aus den Jahren 2018 bis 2020 können Sie Baukindergeld beantragen.

Je Kind erhalten Sie dann 1.200 Euro über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren

Aber nur wenn das Einkommen der Familie maximal 90.000 Euro zuzüglich 15.000 Euro je Kind beträgt.

Details zum Baukindergeld erfahren Sie hier.

Kinderzulage bei Riester-Verträgen

Nur der Vollständigkeit halber will ich noch die Riesterrente nennen.

Bekommen Sie Kindergeld, zahlt Ihnen der Staat eine Zulage zum Riestervertrag in Höhe von 300 Euro jährlich (sofern das Kind in oder nach 2008 geboren wurde, vorher gab es weniger).

Elterngeld

Das Elterngeld ist keine Spielwiese des Steuerberaters. Dennoch soll es als wichtiger und beliebter Baustein der Familienförderung noch Erwähnung finden.

Mehr Informationen bekommen Sie hier.

Es ergeben sich in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten, wenn der selbständige Elternteil Elterngeld beantragen möchte.

Denn im Elterngeld-Zeitraum läuft der Betrieb bzw. die Praxis ja weiter.

Möglicherweise erkennt man die verringerte Arbeitszeit auch überhaupt nicht in der betriebswirtschaftlichen Auswertung.

Weil die Zahlungseingänge mit Eintritt in die Elternzeit eben nicht gestoppt werden können.

Über die Erfahrungen die unsere Mandanten diesbezüglich gemacht haben, unterhalten wir uns gerne mit Ihnen.

Steuern und Kinder – Das Fazit

Das Thema Kinder und Steuern ist unfassbar komplex.

Die steuerliche Förderung fällt in vielen Bereichen jedoch oft gering aus.

Wichtiger ist, dass die Kinder etwas Gescheites lernen. Und das wäre bei uns in der Kanzlei in jedem Fall gegeben …

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