Photovoltaikanlagen: Steuervereinfachung ab 2023?

In diesem Jahr gibt es erhebliche Änderungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen.

Bürokratische Hürden sollen abgebaut werden.

Welche Änderungen Sie erwarten und was einfacher wird, erfahren sie in diesem Artikel:

Gesetzesänderung kurz vor Weihnachten 2022

Man gewöhnt sich als Steuerberater langsam daran:

Ohne große Vorlaufzeiten werden Gesetzesvorhaben durch Bundestag und Bundesrat gepeitscht.

Nun wird die Besteuerung der Photovoltaikanlagen auf den Kopf gestellt.

Das Finanzamt verzichtet auf die Besteuerung von Einnahmen und baut enorme bürokratische Hürden ab.

Dass wir sowas noch erleben dürfen …tatsächlich weniger Bürokratie.

Doch ist es auch eine Lösung, die wirklich zu Ende gedacht wurde und in dieser Form bestehen bleiben kann?

Unternehmer dank Photovoltaikanlage

Auch im Jahr 2023 gilt weiterhin:

Sie werden beim Kauf einer Photovoltaikanlage zum Unternehmer.

Die Änderungen ergeben sich bei der …

Anschaffung und Instandhaltung einer Photovoltaikanlage

Für den Kauf von Photovoltaikanlagen gilt ab dem 01.01.2023 ein Umsatzsteuersatz in Höhe von sage und schreibe 0%.

Dies gilt auch für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit PV-Anlagen stehen.

Und nein, wir haben uns nicht vertippt oder gar eine Zahl vor der Null vergessen.

Bei Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gilt dies ohne Beschränkung.

Auf allen anderen Gebäuden gilt der 0% Steuersatz solange die Anlage eine Maximalleistung von 30 kWp nicht überschreitet.

Die Photovoltaikanlagen könnten also für den Endverbraucher günstiger werden.

Wir sind gespannt, inwieweit die Hersteller und Verkäufer diese Vergünstigung wirklich weitergeben.

Spannende Neuregelung für Kleinunternehmer

Was war nochmal die „Kleinunternehmerregelung“?

Die Kleinunternehmerreglung erlaubt, dass Unternehmer, die weniger als 22.000 EUR umsatzsteuerpflichtige Umsätze im Jahr erzielen, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen.

Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist jedoch, dass man sich die beim Kauf auf die Anlage gezahlte Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen kann.

Aus diesem Grund wurde bis 2022 häufig auf die Anwendung der Kleinunternehmerreglung verzichtet, weil man auf diese Weise schnell ein paar tausend Euro auf einen Schlag erstattet bekam.

Der Nachteil war jedoch, dass man dann mindestens fünf Jahre lang Umsatzsteuer auf den eingespeisten und selbst verbrauchten Strom zahlen musste.

Verbunden mit entsprechenden Steuererklärungspflichten.

Kleinunternehmerregelung jetzt immer ohne Nachteile möglich?

Durch den Steuersatz von 0% gibt es jetzt keine Steuer mehr, die man sich aus der Anschaffung der Anlage erstatten lassen kann.

Jeder kann somit ohne finanziellen Schaden Kleinunternehmer werden und braucht keine Umsatzsteuer abführen.

Eigentlich super.

Eine Lösung für jeden Anlagenbetreiber?

Leider nein.

Die Neuregelung wirkt nicht ganz zu Ende gedacht.

Benachteiligt sind diejenigen, die ohnehin schon umsatzsteuerliche Unternehmer sind

Denn der Verkauf des produzierten Stroms unterliegt weiterhin dem Steuersatz von 19%.

Und wenn man bereits im Rahmen seiner Praxis oder seiner Firma mit der Umsatzsteuer arbeitet, kann man die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen.

In solchen Fällen werden die Umsatzgrenzen von 22.000 EUR geknackt und die Kleinunternehmerreglung ist nicht mehr anwendbar.

Alle Umsätze aus der Photovoltaikanlage sind dann ebenfalls dem Umsatzsteuersatz von 19% zu unterwerfen.

Man hätte es noch einfacher machen können

Es wäre konsequent gewesen, auch den Verkauf von Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage von der Umsatzsteuer freizustellen.

So gewollt oder einfach übersehen?

Wir wissen es nicht.

Neuregelungen bei der Einkommensteuer

Die Einkommensteuer macht‘s vor, hier sind die Neuregelungen weniger kompliziert – auch für Unternehmer.

Alle Einnahmen aus Photovoltaikanlagen kleiner als 30kWp sind steuerfrei.

Diese Grenze von 30kWp gilt für Anlagen auf Einfamilienhäusern.

Für Photovoltaikanlagen, welche auf einem Mehrfamilienhaus errichtet werden, gilt eine Grenze von 15kWp je Wohneinheit.

Werden diese Grenzen nicht überschritten, sind auch die Einnahmen aus einer solchen Anlage steuerfrei.

Besitzt man mehrere Anlagen, sind die Einnahmen aus allen Anlagen steuerfrei, solange deren Gesamtleistung zusammen 100 kWp nicht übersteigt.

Hier entfällt ein Haufen Bürokratie.

Es sind keine Gewinnermittlungen mehr beim Finanzamt einzureichen, keine Einnahmen mehr zu erklären.

Einkommensteuerliche Änderungen gelten bereits rückwirkend ab 2022

Das Ganze sollte ursprünglich erst für alle Einnahmen ab dem 01.01.2023 gelten.

Doch erfreulicherweise greift die Neuregelung schon rückwirkend ab dem 01.01.2022.

Photovoltaikanlage wird zum Privatvergnügen

Doch die Neuregelung hat nicht nur Vorteile.

Sie bedeutet auch, dass keine Ausgaben für die Anlage mehr als Betriebsausgaben erklärt werden dürfen.

Photovoltaik Steuer 2023 – Das Fazit

Insgesamt eine tolle Erleichterung.

Insbesondere für den Privatmann mit Photovoltaikanlage.

Einige Pflichten wird man trotzdem leider nicht los:

Die Registrierungspflicht im sogenannten Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur bleibt weiterhin bestehen.

Die Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage vorzunehmen.

Das ist aber mit Hilfe des Monteurs in der Regel machbar.

Ein Risiko bleibt

Wer den Erwerb einer Photovoltaikanlage plant, sollte noch eine weitere, seit 2016 bestehende Pflicht bedenken, die häufig unterschätzt wird und trotz der Neuregelung bestehen bleibt:

Die Rede ist von der Verpflichtung zum Einbehalt der sogenannten „Bauabzugssteuer“ durch den Photovoltaikanlagen-Betreiber.

Denn der Einbau von PV-Anlagen gilt als Bauleistung.

Was diese Bauabzugssteuer ist, können Sie gerne nochmal in unserem Blogartikel zum Thema Bauabzugsteuer nachlesen.

Praktischer Tipp an dieser Stelle: Lassen Sie sich vom Anlagenmonteur eine sogenannte “Freistellungsbescheinigung”vorlegen.

Wir wünschen Ihnen abschließend viel Freude und Sonne mit Ihrer Photovoltaikanlage!