Mehr Netto vom Brutto: 3 Gehalts-Gimmicks für Mitarbeiter

Als kleiner Junge liebte ich „Gimmicks“.

So nannte man in den 80’ern die kleinen Spielzeuge, die dem „YPS-Heft“ (für nicht Eingeweihte: eine Comic-Reihe) beilagen.

Wenn ich als Kind krank war und das Bett hüten musste, kaufte meine Mutter mir am Kiosk als kleines Trostpflaster die neueste Ausgabe des bunten Heftchens.

Heute allerdings bezeichne ich als „Gimmicks“ die Gehaltsbestandteile, die das Nettoeinkommen unserer Mitarbeiter erhöhen.

Drei solcher „Mehr Netto vom Brutto“-Maßnahmen, die leicht in der Praxis angewendet werden können, stelle ich Ihnen in diesem Artikel vor …

Das Mitarbeitergespräch

Immer zu Jahresbeginn stehen bei uns in der Kanzlei die Mitarbeitergespräche an.

Bei Ihnen auch?

Wenn nicht, sollten Sie regelmäßige Mitarbeitergespräche unbedingt einführen.

Nutzen Sie die Gelegenheit, um Lob und Kritik auszutauschen und sich die Sorgen Ihrer Mitarbeiter anzuhören.

Sie werden vielleicht überrascht sein, wie viele Verbesserungsvorschläge fürs Unternehmen bereits unausgesprochen in den Köpfen Ihrer Mitarbeiter schlummern.

Gehaltserhöhung?

Am Ende des Mitarbeitergesprächs wird typischerweise über das Gehalt gesprochen.

Ist es (noch) fair? Passt es ins Gehaltsgefüge des Unternehmens?

In welchen Bereichen hat der Mitarbeiter sich vielleicht zusätzlich engagiert oder verbessert?

Auskunft über die Höhe der Gehälter müssen Sie Ihren Mitarbeitern übrigens nicht geben.

Der in 2017 neu eingeführte Behördenwahnsinn mit dem Namen „Entgelttransparenzgesetz“ gilt erst ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als 200.

Sie werden im Rahmen der Mitarbeitergespräche sicherlich feststellen, dass bei Mitarbeiter X oder Mitarbeiterin Y wirklich einmal etwas am Gehalt gemacht werden müsste.

Der Haken

Das Dumme an Gehaltserhöhungen ist nur:

Der Arbeitnehmer hat von der Gehaltserhöhung oft weniger in der Tasche als gedacht. Denn ihm werden Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen.

Damit aber nicht genug: Der Arbeitgeber muss auch noch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oben drauf legen.

Oft entstehen somit für den Arbeitgeber aus einer Gehaltserhöhung von monatlich 100 Euro Kosten in Höhe von ca. 120 Euro. Und beim Arbeitnehmer kommen von den 100 Euro häufig nur 50 Euro an.

Die Differenz von 70 Euro „verpufft“ sprichwörtlich.

Ja, der Mitarbeiter erwirbt natürlich theoretisch Ansprüche auf Rente und Arbeitslosengeld, etc. Lieber wären den meisten aber, die 100 Euro in der eigenen Tasche zu spüren.

Mehr Netto vom Brutto: Wie lässt sich die Gehaltserhöhung optimieren?

Von einer „Nettolohnoptimierung“ haben Sie sicherlich auch schon gehört oder gelesen.

Es gibt eine ganze Reihe von Gehaltsbestandteilen, die der Gesetzgeber durch eine Befreiung von der Lohnsteuer oder Sozialversicherung fördert.

Sehen wir uns nun drei dieser „Gimmicks“ einmal etwas genauer an. Und zwar diejenigen, die nach meiner Einschätzung schnell und einfach für den Arbeitgeber umzusetzen sind:

Gehalts-Gimmick #1: Die Erholungsbeihilfe

Es ist Urlaubszeit. Das Unternehmen läuft gut. Eigentlich würden Sie gerne ein Extra vor den Sommerferien verteilen.

Ideal eignet sich hierfür die so genannte Erholungsbeihilfe. Merkwürdiges Wort. Gemeint ist ein Zuschuss zum Urlaub des Mitarbeiters.

Der Gag an der so genannten Erholungsbeihilfe ist dieser:

Die Zahlung kommt beim Arbeitnehmer sofort netto an. Er hat also spürbar mehr Geld im Portemonnaie.

Für die Erholungsbeihilfe gibt es jedoch Jahreshöchstgrenzen. Pro Arbeitnehmer berechnet sich diese wie folgt:

  • Singles: 156 Euro
  • Verheiratete können zusätzlich erhalten: 104 Euro
  • Außerdem gibt es für jedes Kind: 52 Euro

Beispiel: Einem verheirateten Mitarbeiter mit zwei Kindern kann man demnach einmal im Jahr 364 Euro steuerfrei zukommen lassen.

Dieser Zuschuss muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach Urlaubsantritt ausgezahlt werden.

Wo der Urlaub verbracht wird, spielt keine Rolle. Der Zuschuss ist also auch bei einem Urlaub auf der heimischen Couch möglich.

Mehr Voraussetzungen gibt es hierfür nicht. Also wirklich eine einfache Sache.

Was kostet die Erholungsbeihilfe den Arbeitgeber?

Müssen Sie auch hier wieder einen Arbeitgeberanteil „on top“ einplanen?

Die Antwort lautet: Jein.

Die Sozialversicherung will diesmal von Ihnen als Arbeitgeber kein Geld. Wohl aber das Finanzamt.

Damit das „Gimmick“ für den Mitarbeiter auch wirklich netto ankommt, müssen Sie eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent entrichten.

Theoretisch dürften Sie auch mit den Mitarbeitern vereinbaren, dass diese die pauschale Steuer selber zahlen. Der Steuerbetrag würde dann vom Gehalt abgezogen werden.

Aber macht man das? Ich meine: Nein.

Denn bei einem „normalen“ Bonus hätten Sie immerhin ebenfalls ca. 20 Prozent Belastung aus dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung gehabt.

Kommen wir zum nächsten „Mehr Netto vom Brutto“-Trick:

Gehalts-Gimmick #2: Der „Smartphonetrick“

Das Finanzamt spricht in diesem Fall von der „Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten“.

Worum geht es?

Sie dürfen – steuer- und sozialversicherungsfrei – technische Geräte samt Zubehör überlassen und Ihrem Mitarbeiter leihen.

Zur freien Nutzung.

Es geht nicht darum, dass man eine betriebliche Nutzung nachweisen soll oder gar muss. Die Mitarbeiter dürfen diese technischen Geräte sogar ausschließlich privat nutzen.

Welche Geräte sind denkbar?

Hier wird es interessant, da man nahezu jedem (jungen) Mitarbeiter damit eine Freude machen kann. Als Arbeitgeber darf man verleihen:

  • Smartphones
  • Laptops
  • Tablet-PCs
  • Computer
  • Zubehör wie Drucker, Scanner, Monitore etc.

Und man darf gleich auch noch die Systemsoftware, den Virenschutz und das Office-Paket dazu kaufen und einen EDV-Techniker für die Einrichtung bezahlen.

Wie lässt sich dieser Trick in der Praxis ideal einsetzen?

Sagen wir, eine Ihrer Mitarbeiterinnen hat wirklich außergewöhnlichen Einsatz gezeigt. Sie hat besonders viele Überstunden für ein wichtiges Projekt aufgewendet und dieses erfolgreich abgeschlossen.

Die Mitarbeiterin hätte nun gerne einen Bonus in Höhe 2.000 Euro. Heraus kämen allerdings – wie bereits besprochen – nur 1.000 Euro netto.

Doch rein zufällig möchte sich die Mitarbeiterin gerne ein neues Notebook mit Apfel-Logo kaufen.

Also kaufen Sie das besagte Notebook im Wert von 2.000 Euro und leihen es der Mitarbeiterin bis zum Sankt-Nimmerleinstag.

Die Mitarbeiterin freut sich in diesem Fall über den neuen Rechner und Sie mussten für den Bonus keine weiteren Abgaben bezahlen.

Kommen wir zum dritten Trick der Gehaltsoptimierung:

Gehalts-Gimmick #3: Der Sachbezugstrick

Wie Sie vielleicht wissen, dürfen Sie Ihren Mitarbeitern zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeitstagen Geschenke mit einem Wert von bis zu 60 Euro machen.

Zum Beispiel einen Blumenstrauß. Versteuern muss der Mitarbeiter den Blumenstrauß nicht, solange Sie die Grenze von 60 Euro einhalten.

Aber es gibt noch eine Möglichkeit – neben den 60 Euro zu besonderen Anlässen – den Mitarbeitern kleinere Dinge steuerfrei zukommen zu lassen.

Der 50-Euro-Gutscheintrick

Ihre Mitarbeiter dürfen – statt Geld – auch „Sachen“ als Arbeitslohn erhalten. Sie könnten beispielsweise Ihren Mitarbeitern jeden Monat für 50 Euro Schuhe kaufen.

Mit 50 Euro kommt man mit Schuhen nicht weit? Gut, dann halt Socken …

Aber es geht noch einfacher: Als „Sache“ gilt nämlich auch ein Gutschein.

Wenn Sie sich also keine Gedanken darüber machen wollen, was der Mitarbeiter diesen Monat wieder benötigt, spendieren Sie jeden Monat einen Gutschein in Höhe von bis zu 50 Euo.

Der Mitarbeiter kann den Gutschein einlösen für was auch immer er mag und erhält diese „Sache“ steuer- und sozialversicherungsfrei.

Aber Achtung: Die beliebten Gutscheine von Internetkaufhäusern sind seit 2022 nicht mehr steuerlich begünstigt!

Dem Gesetzgeber war die Handhabung der Gutscheine in der Vergangenheit zu einfach.

Nun gilt:

Um als Sachbezüge anerkannt zu werden, müssen Gutscheine und Geldkarten ab 2022 nicht nur ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sondern zusätzlich auch bestimmte Kriterien nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.

Danach kommen drei verschiedene Kategorien in Betracht:

  • Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
  • Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Hierunter fallen zum Beispiel Tankkarten („Alles, was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
  • Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Hierzu gehören zum Beispiel Essensmarken.

Mehr geht nicht mehr!

Passen Sie nur auf, dass durch die Zusammenrechnung mit anderen Sachbezügen (zum Beispiel Benzingutschein, Jobticket etc.), die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze im Monat nicht überschritten wird. Denn dann geht die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit verloren.

Mehr Netto vom Brutto – Das Fazit

Durch die Optimierung des Gehalts über die drei genannten „Gimmicks“ spart der Mitarbeiter Geld.

Der Unternehmer oft auch.

Es ergibt also Sinn, sich vor den nächsten Mitarbeitergesprächen noch einmal Gedanken darüber zu machen, bei wem Sie welchen Gehaltsbestandteil noch ausschöpfen wollen.

Auch das YPS-Heft fällt übrigens unter die 50-Euro-Grenze. Falls mal jemand in Ihrem Unternehmen krank werden sollte …

Mehr zum Thema erfahren Sie in diesem YouTube-Video:

Nettolohnoptimierung

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Comments on this entry are closed.

  • bele marten Aug 11, 2022 @ 15:39

    Vielen Dank für diesen Block😊
    Einfach zu verstehen und noch einfacher Umzusetzen 👍