Corona-Update Juni 2021

Die „Corona-Experten“ und Steuerberaterkollegen Julia Goldbaum und Lucas Schüren sind seit Monaten mit den Themen Unterstützungsprogrammen, Infektionsschutzgesetz usw. beschäftigt.

Beide gemeinsam haben sich freundlicherweise noch einmal hingesetzt, um Ihnen in Form eines Blogartikels einen Überblick über die aktuelle steuerliche und wirtschaftliche Corona-Situation zu geben:

NRW-Soforthilfe

Dieses Thema ist quasi seit Pandemiebeginn ein Dauerthema in unserer Kanzlei.

Alle Empfänger der NRW-Soforthilfe (wir erinnern uns: Das waren wirklich alle, die hier einen Antrag gestellt haben) wurden kurz vor Weihnachten recht plötzlich per E-Mail dazu aufgefordert, ein Rückmeldeformular auszufüllen.

Im Kleingedruckten stand, dass eine Rückmeldung erst im Jahr 2021 vorgesehen ist und nur die Möglichkeit einer Rückmeldung in 2020 ermöglicht werden sollte.

Viele von Ihnen hatten durch einen einfachen Klick auf den in der E-Mail enthaltenen Link bereits versehentlich die Rückmeldung angestoßen, was wiederum zahlreiche panische Anrufe bei uns zur Folge hatte. 

Aber alles kein Problem: Wer bislang nichts ausgefüllt zurückgeschickt hat, kann dies nun in Kürze tun.

Rückmeldeverfahren soll jetzt starten

Denn inzwischen gibt es auch von offizieller Seite endlich konkretere Informationen, wann es hier weitergeht:

Nach einem Beschluss der NRW-Landesregierung soll das Rückmeldeverfahren Mitte Juni 2021 erfolgen.

Das Verfahren wird wohl wieder durch eine Welle von E-Mails an alle Soforthilfe-Empfänger angestoßen.

Die Frist für die Rückmeldung fällt zum Glück recht großzügig aus uns soll bis zum 31.10.2021 laufen, eine etwaige (Teil-)Rückzahlung muss erst bis Ende Oktober 2022 erfolgen.

Vermutlich werden die Rückmeldungen durch Sie selber bearbeitet und zurückzuschicken sein.

Die aktuellen Informationen sowie einen ausführlichen FAQ-Katalog finden Sie immer auf der Seite des NRW-Wirtschaftsministeriums zur Soforthilfe.

Hier gibt es auch Erklär-Videos, was für die Rückmeldung zu tun ist und wie hier vorgegangen werden muss.

Rückzahlung der Soforthilfe droht

Soforthilfe – da war doch was:

Ja genau, das war das Verfahren, wo es zunächst vier Voraussetzungen für die Beantragung gab und am Ende wohl nur eine zum endgültigen Behalt dieser Hilfen berechtigt. 

Und genauso war diese Hilfe auch von Beginn an gedacht:

Eine Soforthilfe für Alle, um einen kurzfristigen und akuten Liquiditätsengpass zu überbrücken.

Bei der Antragstellung musste übrigens versichert werden, dass eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass – verursacht durch die Corona-Krise – im Frühjahr 2020 vorlag.

Wer jedoch faktisch keinen Liquiditätsengpass in seinem Unternehmen hatte, der sollte die Hilfen später zurückzahlen, was im Übrigen auch im Antrag auf die Soforthilfe versichert werden musste.

Somit ist zu erwarten, dass ein Nachweis des Liquiditätsengpasses erfolgen muss und dass ein nicht vorhandener Liquiditätsengpass  zu einer (Teil-)Rückzahlung führen kann. 

Es wird nun argumentiert, dass dies schon bei Beantragung im  „Kleingedruckten“ stand und von Beginn an klar war. 

Überbrückungshilfe

Für die erste Hälfte des Jahres 2021 leistet der Staat wieder sogenannte Überbrückungshilfen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise mit Umsatzeinbrüchen zu kämpfen haben.

Wir sind inzwischen bei der Überbrückungshilfe III angelangt.

Das  Programm läuft bis Juni 2021. Herr Altmaier hat aber bereits weitere Überbrückungshilfen angekündigt. 

Was ist wichtig zu wissen?

Gefördert werden hier Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30%, Vergleichszeitraum ist grundsätzlich das Vorkrisenjahr 2019.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann abhängig von der Höhe des Rückgangs einen bestimmten Teil seiner betrieblichen Fixkosten erstattet bekommen. 

Hier brauchen Sie keine Sorge zu haben:

Wir haben aufgrund der aktuellen Buchhaltungszahlen für unsere Mandanten die betrieblichen Zahlen im Blick und können die Umsatzentwicklung einsehen.

Wer für die Überbrückungshilfe III infrage kommt, wird von uns angesprochen.

Wer hierzu zusätzlich weitere Fragen hat oder bei sich ebenfalls einen Umsatzrückgang bemerkt hat, kann sich jederzeit gerne an uns wenden.

Steuerfreier Corona-Zuschuss

Der bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Bonus ist eine für alle Seiten elegante Möglichkeit, fleißigen Arbeitnehmern für ihre Mehrarbeit und ihren Arbeitseinsatz während der Corona-Krise zu danken.

Diese Regelung wurde nun noch einmal bis zum 31.03.2022 verlängert.

Es wird jedoch lediglich die Möglichkeit der Auszahlung zeitlich gestreckt, nicht die Höhe. Wer also bereits 1.500 Euro erhalten hat, kann davon nicht weiter profitieren.

Kurzarbeitergeld

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde ja bereits vor einiger Zeit bis zum 31.12.2021 verlängert.

Aktuelle Informationen zum „KuG“ finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Steuerliche Behandlung Corona Tests und Testzentren

Corona-Testzentren sind in den letzten Wochen zunächst aus dem Boden gesprossen und einige dann wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs in die Negativschlagzeilen geraten.

Es wurde getitelt „18 Euro pro Test ohne Nachweis“.

Wer auch immer an diesem Dilemma Schuld hat, eines ist klar: Das für Corona-Tests vereinnahmte Geld ist zu versteuern.

Wie genau die Besteuerung erfolgt, war lange unklar und ist es teilweise noch.

Einige unserer Mandanten haben – ehrlich und mit korrekter Abrechnung – ebenfalls ein Testzentrum eröffnet bzw. in die Praxis integriert. 

Wer als Arzt ein Testzentrum betreibt, tut dies unseres Erachtens im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit.

Somit dürften die Einnahmen aus den Tests auch ertragssteuerlich zur freiberuflichen Tätigkeit gehören. 

Anders sieht es aus bei Personen, die keine entsprechende medizinische Vorkenntnis haben und ein Testzentrum betreiben.

Bei ihnen handelt es sich bei den Einnahmen hieraus um gewerbliche Einkünfte, die auch der Gewerbesteuer unterliegen. 

Geäußert hat sich die Finanzverwaltung hierzu noch nicht.

Anders sieht es aus bei der umsatzsteuerlichen Behandlung:

Hier hat das Bundesfinanzministerium entschieden, dass die Einnahmen aus den Tests als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen sind, wenn diese von einem Arzt bzw. dessen Personal durchgeführt werden.

Gleiches gilt auch für von Apothekern durchgeführte Tests sowie für Tests, die von „geschultem Personal“ durchgeführt werden.

Was genau „geschultes Personal“ ist, sei dahingestellt. Viele Testzentren sollen ihre Zulassung ja bereits nach Teilnahme an einer kurzen Online-Schulung erhalten haben.

Es bleibt in allen Bereichen spannend zu sehen, wie sich Corona auch auf das Steuerrecht auswirkt …

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