Bauabzugssteuer: Wenn Handwerker zur Steuerfalle werden

Schon einmal von der Bauabzugssteuer gehört?

Falls nein, sollten Sie aber. Denn …

„In Deutschland fällt einem schnell einmal ein Paragraph auf den Kopf.“ (Claus Spatz, Kanzleigründer i.R.)

Warum Sie als Unternehmer/in im Umgang mit Handwerkern in Praxis oder zu Hause – insbesondere steuerlich – gut aufpassen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel:

Steuerfalle 1: Bauabzugssteuer

Es soll ja Handwerker geben, die ihre Steuern nicht vollständig erklären. Stichwort: „Brauchen Sie eine Rechnung?“

Das findet das Finanzamt verständlicherweise nicht so toll.

Natürlich gibt es so etwas wie die Steuerfahndung, die „Polizei“ der Finanzbehörde.

Die erwischen auch den ein oder anderen, der an der Steuer vorbei gearbeitet hat. Dumm nur, wenn dieser dann nach dem Besuch der Steuerfahnder zwar geständig ist, aber nicht (mehr) bezahlen kann.

Im Jahr 2001 beschloss die damalige Bundesregierung daher, der Schwarzarbeit im Bauhandwerk auf den Pelz zu rücken.

Eingeführt wurde die sogenannte Bauabzugsteuer.

Ähnlich wie bei den Geschenken für Geschäftsfreunde besteht der Kniff hier darin, dass der Auftraggeber – also Sie als Kunde – die Steuer für den Handwerker bezahlen muss.

Das darf doch nicht wahr sein, oder?

Ist es aber.

Betroffener Kundenkreis: Unternehmer

Das Gesetz spricht davon, dass jeder Unternehmer bei der Beauftragung von Handwerkern gewisse Spielregeln einhalten muss.

Wer ist Unternehmer?

Das regelt das Umsatzsteuergesetz: Demnach ist Unternehmer der, der regelmäßig Einnahmen erzielt, ohne dabei angestellt zu sein.

Der Steuerberater zum Beispiel. Aber auch der Zahnarzt oder Arzt. Selbst wenn er mit der Umsatzsteuer nichts zu tun hat.

Auch der angestellte Oberarzt, der in der Freizeit Samstags immer auf dem Trödelmarkt handelt oder eine kleine Töpferkursschule im Keller betreibt.

Alles Unternehmer.

Vermieter im Übrigen auch. Ja, Vermieter sind nach dem Umsatzsteuergesetz auch Unternehmer.

Wenn Sie also zu einer dieser Gruppen gehören, sollten Sie unbedingt weiter lesen …

Warum Sie für die Steuerschuld von Handwerkern haften

Wenn Sie Handwerker (z.B. für Ihre Praxisumbauten beauftragen) beauftragen, müssten Sie von der Rechnungssumme des Handwerkers eigentlich 15% einbehalten .

Und zwar nicht aufgrund irgendwelcher Mängel.

Sondern weil Sie freundlicherweise für den Handwerker schon mal einen Teil seiner Einkommensteuer an das Finanzamt überweisen.

Mit Hilfe einer kleiner Steuererklärung, die Sie im Monat nach der Bezahlung des Handwerkers abgeben müssen (keine Panik, dabei helfen wir! Sofern Sie selbst tätig werden wollen, finden Sie hier das passende Bauabzugssteuer Formular).

Die 15% kommen dann auch tatsächlich auf dem Steuerkonto des Handwerkers an und werden mit seinen aktuellen oder zukünftigen Steuerschulden verrechnet.

Zahlen Sie nicht diese Steuer und der Handwerker auch nicht, dann holt sich das Finanzamt im Zweifel das Geld per Haftungsbescheid bei Ihnen.

Welche Handwerkerleistungen sind betroffen?

Zunächst einmal ist egal, ob der Handwerker aus dem In- oder Ausland kommt. Aber nicht jede Leistung eines Handwerkers stellt ein Problem dar.

Im Einkommensteuergesetz steht, dass nur solche Leistungen betroffen sind, die „der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.“

In jedem Fall gehören die Leistungen des sogenannten Bauhauptgewerbes zu den problematischen Bauleistungen.

Als Bauleistungen zählen:

  • Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen
  • Installation von Beleuchtungs- oder Lichtwerbeanlagen
  • Fassadenreinigung, bei der die zu reinigende Oberfläche verändert wird
  • Einbau von EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind
  • Hausanschlussarbeiten
  • Einbau einer Photovoltaikanlage (so sagt es das Finanzgericht Düsseldorf)

Bei einem großen Umbau Ihrer (Zahn-)Arztpraxis sind Sie also mitten im Problem.

Unproblematisch sollen die reinen Schönheitsreparaturen sein, weil diese im Regelfall nicht dem Erhalt des Bauwerks dienen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten sie nicht als Bauleistungen.

Keine Bauleistungen sind:

  • Planerische Leistungen (beispielsweise von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren)
  • Gerüstbau
  • Bauüberwachung, Prüfung von Bauabrechnungen
  • Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken, solange nichts verändert, bearbeitet oder ausgetauscht wird
  • Bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen (beispielsweise Fensterreinigung)
  • Lieferung von Endgeräten, selbst wenn die EDV- oder Telefonanlage fest mit dem Bauwerk verbunden ist

Nur der unternehmerische Bereich ist betroffen

Die Bauabzugssteuer betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers. Wird der Handwerker für das Eigenheim beauftragt, gibt es kein Problem.

In Mietobjekten oder in der Praxis hingegen schon …

Lösung: Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt (nach § 13b)

Die meisten Probleme bekommen Sie mit einer so genannten Kopie der Freistellungsbescheinigung des Handwerkers in den Griff.

Wenn der Handwerker Ihnen eine solche Bauabzugssteuer Freistellungsbescheinigung aushändigen kann, dann müssen Sie die Einkommensteuerzahlung für ihn nicht vornehmen.

Diese muss der Handwerker beim Finanzamt beantragen. Das Thema kennt jeder Handwerker in Deutschland. Beziehungsweise sollte es kennen.

Sofern er sich dem Finanzamt gegenüber immer ordentlich benommen hat, wird er eine solche Bescheinigung erhalten und seine Kunden haben keine Probleme mehr.

[box-grau]Wichtig: Unbedingt eine Kopie zu Ihrer Bauakte nehmen. Auch die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung sollten Sie prüfen.[/box-grau]

Das geht inzwischen digital, durch eine Abfrage im Internet auf der Website des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit nicht oder scheitern Sie bei der elektronischen Abfrage, dürfen Sie auch bei dem Finanzamt anrufen, welches auf der Freistellungsbescheinigung angegeben ist.

Eine schriftliche Bestätigung bekommen Sie allerdings nicht. Man will schließlich nur Ihnen Arbeit machen, nicht den Finanzämtern.

Freibeträge durch die Kleinbetragsregelung

Keine Probleme gibt es, wenn das Gewerk des Handwerkers maximal 5.000 Euro kostet. Da ist das Finanzamt ausnahmsweise mal großzügig.

Und wenn Sie „nur“ Angestellter oder Rentner sind und nicht mehr als 2 Mietwohnungen besitzen, wird diese Grenze nochmal angehoben:

Das einzelne Gewerk darf jetzt sogar 15.000 Euro kosten, ohne dass Sie die Steuer des Handwerkers zahlen müssen.

Zwischenfazit zur Bauabzugssteuer

Bei der Beauftragung von Handwerkern in Mietwohnungen oder in Ihrem Unternehmen sollten Sie sich immer eine Freistellungsbescheinigung zeigen lassen und diese sicherheitshalber kopieren. Bei Beträgen bis 5.000 Euro ist diese nicht notwendig.

Soweit zu der Bauabzugsssteuer. Es gibt aber noch eine vergleichbare Steuerfalle bei der Umsatzsteuer …

Steuerfalle 2: Umsatzsteuer-Abzugsverfahren auf Handwerkerleistungen

Worum geht es hier?

Sie müssen – sofern Sie Unternehmer oder Vermieter sind, die Umsatzsteuer für Handwerker bezahlen. Also 19% aktuell. Sie überweisen diese auch für Ihren Handwerker an das Finanzamt.

Gilt nur Nur bei Handwerkern aus dem Ausland

Dies gilt allerdings – sofern Sie selbst nicht in der Baubranche tätig sind – nur bei der Beauftragung von Handwerkern aus dem Ausland .

Im Gegensatz zu der Einkommensteuer-Bauabzugsteuer ist hier fast jede Handwerkerleistung betroffen. Also auch Schönheitsreparaturen.

Die Umsatzsteuer-Abzugssteuer gilt auch für den Privatbereich

In diesem Punkt gelten wiederum andere Spielregeln als bei der Einkommensteuer:

Lassen Sie die Garage in Ihrem Privathaus von einem ausländischen Maler streichen, zahlen Sie bitte seine Umsatzsteuer (die er eigentlich in Deutschland entrichten müsste).

Zur Verdeutlichung zwei Beispiele:

Beispiel 1

Ein Zahnarzt lässt in seinen Praxisräumen von einem niederländischen Schreiner eine komplett neue Praxiseinrichtung einbauen.

In diesem Fall kommen beide Steuerarten zusammen:

Kann der Schreiner keine deutsche Freistellungsbescheinigung vorlegen, muss der Zahnarzt für ihn 15 % Einkommensteuer an ein deutsches Finanzamt zahlen.

Da der Schreiner auch noch ausländischer Unternehmer ist, darf der arme Zahnarzt zusätzlich noch 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten.

Beispiel 2

Ein Hausarzt lässt sein Eigenheim vom niederländischen Schreiner umbauen. Hier ist der Privatbereich betroffen.

Daher muss die Einkommensteuer für den Schreiner nicht bezahlt werden. Da der Schreiner aber aus dem Ausland stammt, ist der Hausarzt als Auftraggeber für Überweisung der Umsatzsteuer ans Finanzamt sehr wohl zuständig.

Steuerfalle Handwerker – Das Fazit

Vereinfacht gesagt, lassen sich sämtliche Probleme komplett umgehen, indem man mit deutschen Handwerkern arbeitet und sich von diesen eine Freistellungsbescheinigung aushändigen lässt.

Sonst kann es teuer werden.

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