2021 – Steuerliche Änderungen 2.0

Und noch mehr Steueränderungen für das Jahr 2021 …

Im letzten Blogartikel hatten wir bereits über wichtige Steueränderungen in diesem Jahr berichtet.

Das war es aber noch nicht.

Unsere Steuerberater Frau Goldbaum und Herr Schüren haben weitere interessante Steueränderungen für Sie zusammen getragen:

Aufstockung fürs Kurzarbeitergeld verlängert

Neben der Corona-Prämie wurde auch die Möglichkeit zur steuerfreien Aufstockung zum Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber verlängert.

Diese Verlängerung gilt sogar bis zum 31.12.2021.

Die Homeoffice-Pauschale kommt

Nun ist sie Gesetz.

Wer künftig kein Arbeitszimmer geltend macht, aber dennoch von zu Hause aus arbeitet, darf für jeden Tag eine Kostenpauschale in Höhe von 5 Euro steuerlich geltend machen.

Maximal aber 600 Euro im Jahr.

Für Arbeitnehmer gibt es allerdings noch ein Hindernis:

Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zu dem ohnehin geltenden „Werbungskostenpauschbetrag“ für Arbeitnehmer in Höhe von 1.000 Euro gewährt.

Wer also keine anderen Werbungskosten als Arbeitnehmer hat, geht leider leer aus.

Auch eine steuerfreie Erstattung der Pauschale durch den Arbeitgeber ist leider nicht vorgesehen.

Neuregelungen für Investitionsabzugsbeträge (IAB)

Die älteren Leser werden noch den Begriff „Ansparabschreibung“ kennen.

Seit einigen Jahren hat diese Abschreibung einen neuen Namen bekommen. Sie heißt „Investitionsabzugsbetrag“.

Die Idee dahinter: Sie dürfen Abschreibungen für geplante Investitionen schon heute geltend machen.

Das schafft einen Steuervorteil und damit Liquidität für diese Investitionen.

Dadurch erhöht sich die Abschreibung auf Investitionen insgesamt nicht, aber Sie haben früher das Geld in der Tasche.

Investieren Sie allerdings nicht, müssen Sie für diesen in Anspruch genommenen Steuervorteil Zinsen zahlen.

Ansparabschreibungen bzw. Investitionsabzugsbeträge waren früher ein beliebtes Gestaltungsmittel, wenn es mal mit der Liquidität klemmte.

Die Steuern wurden einfach nach hinten verschoben …

Wir meinen:

[box-gelb]Liquiditätsprobleme durch Steuerverschiebungen lösen zu wollen, ist meist keine (gute) Lösung![/box-gelb]

Das Problem holt einen früher oder später ein. Viel besser ist es, über andere Stellschrauben nachzudenken.

Das Thema Steuerverschiebung mittels Investitionsabzugsbeträgen war in der Vergangenheit an gewisse Bedingungen geknüpft, was die Größe des Betriebes anbelangt.

Hier gibt es eine bedeutende Änderung

Bisher geltende, sperrige Betriebsgrößenklassen sind Geschichte.

Nun entscheidet alleine der Gewinn, ob ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden kann.

Jeder Selbstständige mit einem Gewinn von bis zu 200.000 Euro kann nun von dieser Begünstigungsvorschrift Gebrauch machen.

Bevor jemand fragt:

Die Anschaffung eines betrieblichen PKW ist weiterhin nicht begünstigt.

Selbst dann nicht, wenn es der Porsche ist …

Beabsichtigen Sie die Anschaffung von Praxisgegenständen in den nächsten drei Jahren?

Dann könnten wir beispielsweise in Ihrer Gewinnermittlung für das Jahr 2020 bereits 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigen.

Die degressive Abschreibung (AfA) ist zurück

Sie kennen sicher die lineare Abschreibung:

Ein Beispiel für lineare Abschreibung

Ich kaufe Büroausstattung für 10.000 Euro und mache diese über 13 Jahre verteilt steuerlich geltend. Somit 7,7% beziehungsweise 770 Euro pro Jahr.

Linear bedeutet hier also: Jedes Jahr der gleiche Abschreibungsbetrag.

Ein Beispiel für degressive Abschreibung

Wird die Büroausstattung in  2020 oder 2021 gekauft, kann nun statt der der linearen Abschreibung wahlweise die degressive Abschreibung beansprucht werden.

Diese beträgt 25% im ersten Jahr, maximal jedoch das 2,5-fache der linearen Abschreibung.

In unserem Beispiel können wir also maximal im ersten Jahr abschreiben:

[box-grau]7,7% (lineare Abschreibung) x 2,5 (maximal)  = 19,25 % Abschreibungssatz.

Die Abschreibung betrüge damit 1.925 Euro im ersten Jahr.

Allerdings fällt die Abschreibung im nächsten Jahr.

Und zwar wird hier der Restwert angesetzt in Höhe von 10.000 Euro – 1.925 Euro = 8.075 Euro.[/box-grau]

Dieser stellt nun die neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung dar.

Im zweiten Jahr kommen wir somit auf eine Abschreibung in Höhe von:

8.075 Euro x 19,25% = 1.554 Euro.

Man darf dann jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln, ansonsten würde man unendlich lange abschreiben.

Die Digital-Abschreibung (AfA) kommt

Im letzten Blogartikel hatten wir es bereits „prophezeit“, nun scheint es wirklich so zu kommen:

Eine rückwirkende Gesetzesänderung zum 01.01.2021.

Die Bundesrepublik will ihren Unternehmen bei der Digitalisierung durch eine Art „Cyber-Abschreibung“ auf die Sprünge helfen.

Was bisher bekannt ist:

Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter (Hard- und Software) sollen sofort abgeschrieben werden können.

Wie die Regelung genau aussehen wird und was alles darunter fällt: noch offen.

Aktuell liegt hierzu nur ein Bund-Länder-Beschluss vor. Erfahrungsgemäß dürfte der tatsächliche Gesetzesbeschluss Formsache sein.

Neuregelung bei verbilligter Vermietung

Die Vermietung an Angehörige kann steuerlich interessant sein.

Hält man gewisse Spielregeln ein, darf man alle Kosten auch dann absetzen, wenn die Wohnung verbilligt vermietet wird.

Hierzu musste der Vermieter bisher eine Miete vereinnahmen, die mindestens 66% der ortsüblichen Miete Warmmiete betrug.

Diese 66%-Grenze wurde nun auf 50% gesenkt.

Man kann also künftig noch günstiger an seine Angehörigen vermieten.

Klingt erstmal gut.

Jetzt kommt das ABER …

Die Finanzverwaltung fordert nun bei einer Vermietung zwischen 50% und 66% der ortsüblichen Miete eine sogenannte Totalgewinnprognose über 30 Jahre.

Sie müssen also – gerne mit unserer Hilfe – rechnen. In Zeiten von Homeschooling ist man ja Gott sei Dank wieder fit in Mathe …

Sie dürfen Ihre Kosten im Zusammenhang mit der Vermietung nur dann in voller Höhe in Abzug bringen, wenn Sie über den gesamten Zeitraum auch Gewinne aus der Vermietung erzielen.

Sollten lediglich Verluste erzielt werden, so werden die Kosten nur anteilig berücksichtigt.

Neuer Behinderten-Pauschbetrag / Pflegepauschbetrag

Ab 2021 wurden die Behinderten-Pauschbeträge erhöht und zwar ziemlich genau verdoppelt.

Zudem kommt man ab 2021 bereits mit einem geringen Grad der Behinderung in den „Genuss“ eines Pauschbetrags.

Je nach Grad der Behinderung und ggf. zusätzlichen Merkzeichen beträgt der Pauschbetrag ab diesem Jahr zwischen 384 Euro und 7.400 Euro (pro Jahr)

Im gleichen Zuge wurden auch die Pflegepauschbeträge erhöht. Diese erhalten Sie, wenn Sie unentgeltlich nahe Angehörige pflegen.

Noch eine geänderte Pauschale:

Neue Ehrenamtspauschale

Diese greift für Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Personen.

Die Übungsleiterpauschale wird ab 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr erhöht.

Die Ehrenamtspauschale wird ebenfalls erhöht:

Hier können ab 2021 statt bisher 720 Euro, nun 840 Euro steuerfrei hinzuverdient werden.

Dies gilt im Übrigen z.B. auch für Prüfungstätigkeiten bei der Ärztekammer.

Und eine letzte Änderung, die uns – Stand heute – bekannt ist:

Erhöhung des Alleinerziehendenfreibetrags

Der Freibetrag für Alleinerziehende wurde ab 2020 unbefristet auf 4.008 Euro (bisher 1.908 Euro) angehoben.

Wenn Sie Fragen zu den Steueränderungen in 2021 haben, sprechen Sie uns gerne an.

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Comments on this entry are closed.

  • Dr. Sung Han Mrz 16, 2021 @ 9:38

    Hallo Herr Hellmann,

    vielen Dank für Ihren tollen Blog! Ich habe auch soeben in Ihren nueen Freiberufler Podcast reingeschnuppert. Der hat mir so gut gefallen, dass ich mir alle 3 Folgen angehört habe =) Richtig gutes Format für uns Freiberufler! Ich bin schon gespannt auf Ihre nächsten Projekte.

    Beste Grüße
    Sung Han

    • Jens Hellmann Mrz 16, 2021 @ 9:47

      Lieber Herr Dr. Han, vielen Dank für dieses tolle Lob! Das freut mich wirklich sehr. Wenn Sie mögen, wäre eine Bewertung des Podcasts bei Apple wirklich super!